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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 5 StR 401/02

5. Strafsenat

5 StR 401/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 18. März 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückver-

wiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen

jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren, wegen versuchten

Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren, wegen Compu-

terbetruges in zwei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des Straf-

ausspruches; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Die nur mit äußerst knappen Ausführungen begründete Strafzumes-

sung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Fall B I. 1. der Urteilsgrün-

de läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, ob es am 21. Juni 2000 zu

der vom Angeklagten erstrebten Abhebung in Höhe von 179.000,00 DM tat-

sächlich gekommen ist. Der vom Angeklagten verursachte Vermögensscha-

den ist dadurch unklar geblieben. Das Landgericht, das für diesen Fall die

Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt hat, läßt zudem uner-

örtert, ob es von einem besonders schweren Fall des Betruges gemäß § 263

Abs. 3 StGB ausgeht. Somit fehlt die erforderliche Bestimmung des maßgeb-

lichen Strafrahmens. Sollte das Landgericht den bis zu fünf Jahren Freiheits-

strafe reichenden Strafrahmen des Absatzes 1 zugrundegelegt haben, hätte

es aber besonderer Darlegung bedurft, warum die Höchststrafe verhängt

wurde (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 3).

Abgesehen davon, daß die Strafkammer auch hinsichtlich der weite-

ren Betrugs- oder Computerbetrugsfälle keine Aussage zu dem jeweils an-

gewandten Strafrahmen getroffen hat, macht sie auch nicht erkennbar, ob im

Fall B I. 2. der Urteilsgründe eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2 i.V.m.

§ 49 Abs. 2 StGB vorgenommen wurde. Das Landgericht hätte bei der Straf-

rahmenwahl sämtliche Gesichtspunkte, insbesondere die versuchsbezoge-

nen Umstände, gegeneinander abwägen müssen (BGHR StGB § 23 Abs. 2

Strafrahmenverschiebung 6 m. w. N.). Eine solche Abwägung ist hier unter-

blieben.

Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hätte schließlich Beachtung

finden müssen, daß mit den Betrugstaten, die Gegenstand der Verurteilung

vom 22. Januar 2001 waren, keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden

konnte, weil insoweit schon rechtskräftige Strafurteile vom 9. Dezember 1999

und 15. März 2000 einbezogen waren. Dies hat das Landgericht zwar zu-

treffend gesehen. Es hat jedoch nicht erörtert, ob insoweit mit Blick auf das

Gesamtstrafübel ein gewisser Härteausgleich veranlaßt ist (vgl. BGHR StGB

§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 10).

Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt einschließlich der zu-

gehörigen Feststellungen auf. Der neue Tatrichter wird deshalb auch zu klä-

ren haben, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, wenngleich

sich ein solches Ergebnis nach dem Bild der Taten nicht eben aufdrängt. Die

Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu beschränken sich im wesentli-

chen auf die Mitteilung des Ergebnisses und stellen keine taugliche Grundla-

ge für eine revisionsgerichtliche Nachprüfung dar (vgl. zu den Darstellungs-

anforderungen BGHR StGB § 20 Sachverständiger 3; StGB § 21 seelische

Abartigkeit 33, 34). Dabei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß

die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21

StGB gerade nicht das Vorliegen eines pathologisch bedingten Zustands

voraussetzt (BGH aaO).

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