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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 5 StR 472/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2002 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002
beschlossen:
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die in
dem genannten Urteil enthaltene Entscheidung über die
notwendigen Auslagen des Nebenklägers wird als
unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel
und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu 2. und 3. bemerkt der Senat, daß es nicht unbillig im Sinne des § 472
Abs. 1 Satz 2 StPO ist, die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen dem Beschuldigten zu überbürden.
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