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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 5 StR 472/02

5. Strafsenat

5 StR 472/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. November 2002 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002

beschlossen:

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die in

dem genannten Urteil enthaltene Entscheidung über die

notwendigen Auslagen des Nebenklägers wird als

unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel

und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu 2. und 3. bemerkt der Senat, daß es nicht unbillig im Sinne des § 472

Abs. 1 Satz 2 StPO ist, die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen dem Beschuldigten zu überbürden.

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