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BGH Urteil vom 07.11.2002 – III ZR 147/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

WHG § 22

Zur Haftung des Betreibers einer Kläranlage, wenn das geklärte Abwasser

einen Sauerstoffmangel im Gewässer verursacht (Ergänzung zu BGHZ 62,

351).

BGH, Urteil vom 7. November 2002 - III ZR 147/02 - OLG Stuttgart

LG Heilbronn

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Fischereiverein ist Pächter des Fischereirechts an einem

Teilstück der Zaber. Innerhalb dieses Abschnitts betreibt der beklagte Gemein-

deverband eine Sammelkläranlage, in der die Abwässer des Einzugsgebiets

mechanisch-biologisch gereinigt und anschließend in die Zaber geleitet wer-

den.

Am 15. August 1998 und am 9. Oktober 1999 kam es unterhalb des

Klärwerks jeweils zu einem Fischsterben, für das der Kläger den Beklagten

verantwortlich macht. Er hat das Fischsterben in beiden Fällen darauf zurück-

geführt, daß der Beklagte über seine Kläranlage Schadstoffe in die Zaber ein-

geleitet habe, die den Sauerstoffgehalt des Wassers stark reduziert und im

Gewässer einen Sauerstoffmangel verursacht hätten. Die auf Leistung von

Schadensersatz in Höhe von 19.589,02 DM gerichtete Klage ist in beiden Vor-

instanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klä-

ger seine Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Das Berufungsgericht legt aufgrund des Klagevorbringens folgenden

Sachverhalt zugrunde: Wegen anhaltend trockener Witterung im August 1998

wie auch im Oktober 1999 habe die Zaber relativ wenig eigenes Wasser ge-

führt. Dadurch habe sich das Mischungsverhältnis zwischen geklärtem Abwas-

ser und Bachwasser gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen verschoben.

Der Verdünnungsgrad des sauerstoffärmeren geklärten Abwassers habe nicht

ausgereicht, um die für Fische zum Überleben notwendige Sauerstoffkonzen-

tration zu gewährleisten. Das Niedrigwasser der Zaber sei mit einem saisonal

bedingten hohen Ausstoß an Abwässern durch die örtliche Landwirtschaft, ins-

besondere den Weinbau, zusammengefallen. Im Spätsommer und Herbst wür-

den die Mostpressen und Gärtanks gereinigt. Diese Betriebe leiteten ihre Ab-

wässer über das öffentliche Kanalnetz, teilweise auch direkt, in die Zaber ein.

2.

Auf dieser Grundlage ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen,

daß der Beklagte im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG Stoffe in die Zaber eingeleitet

hat, die deren Wasserqualität verschlechtert und - im Zusammenwirken mit

anderen Ursachen, insbesondere dem niedrigen Wasserstand des Flusses -

zum Ersticken der Fische geführt haben. Eingeleitet hat der Beklagte, nicht

anders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser als

Ganzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.;

Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10). Dieses Wasser war zwar gereinigt;

das Berufungsgericht hat für eine Betriebsstörung der Anlage keinen Anhalt

gefunden. Es war jedoch deutlich sauerstoffärmer als das natürliche Gewässer,

in das es eingeleitet wurde, und bewirkte darin nach den vom Berufungsgericht

zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. durch

weitere Zehrungen ein hohes Sauerstoffdefizit, nämlich einen Abfall des Sau-

erstoffgehalts von 9,2 mg/l oberhalb des Einlaufs bis zu 2,5 mg/l am 15. August

1998 bzw. 1,4 mg/l am 9. Oktober 1999 unterhalb. Der Tatbestand des § 22

Abs. 1 WHG erfordert nicht, daß isolierbare Giftstoffe wie Öl oder Chemikalien

in das Gewässer geleitet werden. Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und

Schutzzweck des Gesetzes vielmehr jede nachteilige Veränderung der physi-

kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers, wie sie

ohne die Einwirkung bestehen würde (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136 ff.). Zu

Veränderungen dieser Art gehört auch eine Verminderung des Sauerstoffge-

halts innerhalb des Gewässers (Czychowski, § 22 Rn. 20).

Die Ursächlichkeit der Abwassereinleitung für die Verschlechterung der

Wassergüte wird durch ein Mitwirken anderer Ursachen ebensowenig in Frage

gestellt.

3.

a) Der Senat hat in BGHZ 62, 351, 359 f. allerdings bei einer am Geset-

zeszweck ausgerichteten, wertenden Betrachtung die Haftung des Betreibers

eines Klärwerks nach § 22 Abs. 1 oder 2 WHG gegenüber dem Gesetzeswort-

laut eingeschränkt. Der Zweck der Vorschrift, denjenigen, der eine schadens-

stiftende Wasserverschlechterung verursacht, zur Haftung für den entstande-

nen Schaden heranzuziehen, rechtfertige es nicht, den Inhaber einer Einrich-

tung, die dazu bestimmt sei, den Wasserzustand zu verbessern, auch dann

haften zu lassen, wenn die Einrichtung ordnungsgemäß arbeite und lediglich

die ihr zugeführten Abwässer weiterleite. Dem lag eine Fallgestaltung zugrun-

de, in der aus einem Metallveredelungsbetrieb eine giftige Zyanidlösung aus-

gelaufen und in die Kanalisation der Gemeinde geflossen war, von der sie über

einen Klärteich des Abwasserverbands in die Dhünn gelangte.

b) Diese Erwägungen, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden ha-

ben (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. Rn. 792; Czy-

chowski, § 22 Rn. 12, 19, 44; Zeidler in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHG

und AbwAG, § 22 WHG Rn. 19 a, 22) und an denen festzuhalten ist, hat das

Berufungsgericht jedoch zu Unrecht undifferenziert auf den Streitfall übertra-

gen. An einem haftungsbegründenden Einleiten des - geklärten, aber gleich-

wohl das Gewässer belastenden - Abwassers fehlt es nach der Entscheidung

des Senats, wenn die Kläranlage die ihr zugeführten Schadstoffe, zu deren

Beseitigung sie weder bestimmt noch geeignet ist, lediglich weiterleitet. Dem-

gegenüber gibt es keinen hinreichenden Grund für eine entsprechende Haf-

tungsbegrenzung, wenn das Klärwerk zwar in bestimmter Hinsicht seinen

Zweck erfüllt und insoweit die Wasserqualität verbessert, es das Wasser aber

zugleich in anderer Beziehung verschlechtert (Czychowski, § 22 Rn. 19 a.E.;

Zeidler in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, § 22 Rn. 19 a). Insoweit ist die Ge-

fahrerhöhung vielmehr allein auf die Tätigkeit der Kläranlage zurückzuführen,

deren Betreiber hierfür haftungsrechtlich auch selbst die Verantwortung trägt.

Allenfalls dann, wenn aus technischen Gründen eine im Verhältnis geringfügi-

ge Verschlechterung der Wassergüte in dieser Richtung unvermeidlich mit dem

ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage verbunden sein sollte, könnte eine

andere Beurteilung angebracht sein.

c) Für den Streitfall folgt daraus: Liegt die Ursache der Sauerstoffredu-

zierung in der Zaber aufgrund des vom Beklagten eingeleiteten Abwassers

ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend im Bereich der dem Klärwerk

seinerseits zugeführten Abwässer und konnte der Beklagte bei einem ord-

nungsgemäßen Betrieb seiner Anlage die Verminderung des Sauerstoffgehalts

im Gewässer nicht verhindern, scheidet eine Haftung nach § 22 WHG aus.

Hingegen wäre eine Ersatzpflicht zu bejahen, wenn - wie es der Kläger in den

Tatsacheninstanzen mindestens auch behauptet hat und worauf sich nunmehr

die Revision in erster Linie stützt - für den Sauerstoffmangel des eingeleiteten

Wassers der Reinigungsvorgang im Klärwerk des Beklagten verantwortlich wä-

re. Unter diesen Umständen wäre es auch unerheblich, ob die Anlage im übri-

gen ordnungsgemäß gearbeitet hätte.

4.

Ein Ausschluß aller Schadensersatzansprüche gegen den beklagten

Verband wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung nach § 11

WHG, für den die Revisionserwiderung eintritt, kommt lediglich bei wasser-

rechtlichen Bewilligungen gemäß § 8 WHG in Betracht (BGHZ 103, 129, 134;

Czychowski, § 22 Rn. 25 f.). Eine solche Bewilligung ist hier nach § 8 Abs. 2

Satz 2 WHG ausgeschlossen. Dem Beklagten ist dementsprechend auch le-

diglich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG) zur Einleitung seiner Ab-

wässer in die Zaber erteilt worden.

5.

Über die Ursachen der Sauerstoffdefizite in der Zaber enthält das Beru-

fungsurteil keine nähere Feststellung. Es ist aufzuheben. Die Zurückverwei-

sung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter diesen

Gesichtspunkten - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - weiter

aufzuklären. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß für das Vorliegen ei-

nes Ausnahmetatbestands, bei dem nach den obigen Ausführungen die Haf-

tung des Betreibers einer Kläranlage entfällt, die Darlegungs- und Beweislast

den Beklagten trifft.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr