BGH Urteil vom 08.11.2002 – V ZR 398/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 242 (Bb)
Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei der Veräußerung eines Grundstücks von
Eltern an ihren Sohn oder ihre Tochter und deren Ehepartner, wenn die Ehe später
scheitert.
BGH, Urt. v. 8. November 2002 - V ZR 398/01 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. September 2001 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war mit der Tochter des Klägers verheiratet. Die Ehe wur-
de am 17. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden.
Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 verkaufte der Kläger
seiner Tochter und dem Beklagten ein Anwesen von rund 1.000 qm mit Wohn-
haus und
landwirtschaftlicher Fläche
in F.
für
300.000 DM, zahlbar an die Raiffeisenbank F. zur Ablösung einer
in dieser Höhe valutierenden Buchgrundschuld, die die Erwerber zwecks spä-
terer Kreditaufnahme als Eigentümergrundschuld übernehmen wollten. Die Er-
werber wurden zu gleichen Teilen als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-
gen.
Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem Vertrag um eine ge-
mischte Schenkung oder um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Der Kläger
meint, jedenfalls habe dem Vertrag die beiderseitige Vorstellung zugrunde ge-
legen, daß die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten fortbestehe. Nur deswe-
gen habe er den Grundbesitz weit unter Wert veräußert. Nach dem Scheitern
der Ehe sei die Geschäftsgrundlage entfallen, und der Beklagte müsse die
Hälfte des über den Kaufpreis hinausgehenden Wertes zurückzahlen.
Ausgehend von einem tatsächlichen Wert von 600.000 DM hat der Klä-
ger Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr, gestützt auf einen sachver-
ständig ermittelten Wert des Anwesens von 434.900 DM, in Höhe von
67.450 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob es sich bei dem notariellen
Vertrag um eine gemischte Schenkung oder um einen Kaufvertrag gehandelt
hat. Jedenfalls habe nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-
grundlage eine Vertragsanpassung dahin zu erfolgen, daß der Beklagte die
Hälfte der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kauf-
gegenstandes nachzuzahlen habe. Aus den Umständen sei nämlich zu schlie-
ßen, daß der Vertragsgestaltung die für den Beklagten erkennbare Vorstellung
des Klägers zugrunde gelegen habe, daß die Ehe seiner Tochter mit dem Be-
klagten fortdauere. Diese Grundlage sei mit der Scheidung weggefallen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen
schon nicht erkennen, ob die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundla-
ge (§ 242 BGB) im Hinblick auf eine bei dem Kläger vorhandene Vorstellung,
die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten werde fortbestehen, überhaupt an-
wendbar sind. Dies kommt in Betracht, wenn dem Beklagten das Grundstück
zusammen mit seiner damaligen Frau teilweise unentgeltlich zugewendet wur-
de, sei es, daß es sich dabei um eine gemischte Schenkung gehandelt hat (vgl.
BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), sei es,
daß es um eine mit Rücksicht auf die Ehe mit der Tochter und zur Begünsti-
gung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim gemachte Zu-
wendung geht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach
den Regeln über ehebezogene (sog. unbenannte) Zuwendungen unter Ehe-
gatten zu behandeln ist (BGHZ 129, 259, 264 ff; BGH, Urt. v. 4. Februar 1998,
XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670). Das Berufungsgericht hat indes die
Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, nicht geklärt und auch keine
Feststellungen dazu getroffen, ob von einer objektiv unentgeltlichen Zuwen-
dung zur dauerhaften wirtschaftlichen Sicherung oder Förderung der ehelichen
Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Ohne Feststellungen hierzu bleibt aber
die Annahme, der Kläger habe – für den Beklagten erkennbar – seine Ent-
schließung auf der Vorstellung aufgebaut, daß die Ehe seiner Tochter mit dem
Beklagten fortdauere, ohne Grundlage. Denn bei einem "reinen Kaufvertrag",
von dem nach den Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich
auszugehen ist, scheidet eine Vertragsanpassung nach den Regeln über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage zwar nicht generell aus. Doch gibt es nach
den bislang getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der
Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage des Vertrages war. Die vertraglichen
Lei-
stungen sind vereinbarungsgemäß erbracht worden. Etwaige Störungen des
Äquivalenzverhältnisses bleiben bis zur Grenze des § 138 BGB unbeachtlich.
Nur wenn eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten unterstellt wird,
kommt nach den hier vorliegenden Umständen die Vorstellung von einem Fort-
bestehen der Ehe als Geschäftsgrundlage des Vertrages ernsthaft in Betracht.
2. Schon aus diesem Grund hat das angefochtene Urteil keinen Be-
stand. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Veräuße-
rung des Grundstücks nach dem Willen der Parteien als eine teilweise unent-
geltliche Zuwendung an den Beklagten anzusehen ist, sei es als (gemischte)
Schenkung, sei es als sog. unbenannte Zuwendung. Bei dieser Frage können
die Überlegungen eine Rolle spielen, die das Berufungsgericht zur Begründung
seiner Auffassung angestellt hat, daß der Fortbestand der Ehe der Tochter des
Klägers Geschäftsgrundlage der Grundstücksveräußerung gewesen sei. Die
dazu bislang getroffenen Feststellungen können der Entscheidung indes nicht
zugrunde gelegt werden, da sie – wie die Revision zu Recht rügt – rechts- und
verfahrensfehlerhaft sind.
Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung unter anderem auf den
Vortrag des Beklagten, Anlaß für den Verkauf durch den Kläger sei die Not-
wendigkeit der Ablösung von Bankverbindlichkeiten gewesen. In einer solchen
Situation versuche man, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Wenn sich
der Kläger hier mit einem besonders niedrigen Preis zufrieden gegeben habe,
so spreche das dafür, daß der Kläger von der Vorstellung ausgegangen sei,
die Ehe seiner Tochter habe Bestand. Dies habe auch der Beklagte erkannt.
Hierbei verkennt das Berufungsgericht die ambivalente Bedeutung des
von ihm bewerteten Umstands. Zwar ist es richtig, daß derjenige, der drängen-
de Schulden abtragen muß, durch einen Verkauf einen möglichst hohen Preis
erzielen möchte. Die Erfahrung zeigt indes, daß solchen Notverkäufen häufig
ein besonders günstiger Preis eigen ist. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit
hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht die Darlegungslast verkannt
hat. Für die Umstände, auf die die Anwendung der Regeln über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage gestützt werden soll, ist derjenige darlegungs- und
beweispflichtig, der sich darauf beruft (vgl. nur Baumgärtel/Strieder, Handbuch
der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 242 Rdn. 17 m.w.N.). Wenn also das
Berufungsgericht seine Wertung auf Vortrag des Beklagten stützt, so hätte dies
zunächst einmal vorausgesetzt, daß sich der darlegungs- und beweisbelastete
Kläger diesen Vortrag wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hätte. Dazu trifft
das Berufungsgericht keine Feststellungen. Vor allem aber hätte es aus dem
Vorbringen des Beklagten nicht nur den Hinweis auf den Anlaß des Verkaufs
zugrunde legen dürfen, ohne die weiter in diesem Zusammenhang vorgetrage-
nen Umstände zu berücksichtigen. Diese aber legen die Annahme, daß es sich
im vorliegenden Fall um einen Notverkauf zu besonders günstigen Bedingun-
gen gehandelt hat, besonders nahe. Danach soll der Kläger das Grundstück
nämlich deshalb verkauft haben, weil er die Tilgungsraten für laufende Darle-
hen nicht mehr habe aufbringen können. Dabei sei der Notverkauf an ihn, den
Beklagten, und die Tochter des Klägers vor allem deswegen vorgenommen
worden, weil bei einem Verkauf an außenstehende Dritte die finanzielle Notla-
ge offenbar geworden wäre, was der Reputation des Geschäfts des Klägers
geschadet hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen.
Vor diesem Hintergrund verliert zudem das ohnehin nur schwache Ar-
gument des Berufungsgerichts an Bedeutung, daß nämlich das nahe Angehö-
rigenverhältnis für die Annahme spreche, Geschäftsgrundlage für den Verkauf
sei der Fortbestand der Ehe gewesen. Denn abgesehen davon, daß ohnehin
nicht jedem Geschäft mit nahen Angehörigen eine solche oder ähnliche Ver-
mutung inne wohnt und daß auch die Erwähnung der verwandtschaftlichen Be-
ziehung des Beklagten im Vertrag ("Schwiegersohn") insoweit wenig aussage-
kräftig ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999,
1623, 1624 f), so läßt der Vortrag des Beklagten andere Motive in den Vorder-
grund rücken als die einer Zuwendung, die der Sicherung der Ehe der Tochter
des Klägers dienen sollte.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß hinsichtlich
der Frage, ob das Grundstück unter Wert veräußert wurde, die Rüge der Revi-
sion, Vortrag des Beklagten sei übergangen worden, unbeachtlich ist. Der Um-
stand, daß im Zeitpunkt der Veräußerung auf dem Grundstück eine in Höhe
von 300.000 DM valutierende Grundschuld lastete, ist für die Bestimmung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses ohne Bedeutung. Es mag allerdings den Vortrag
des Beklagten stützen, daß es den Parteien in erster Linie um die Ablösung der
den Kläger drängenden Schulden gegangen sei, entsprach doch der Preis ge-
nau der Summe, die zur Ablösung der Grundschuld bzw. deren Übernahme als
Eigentümergrundschuld erforderlich war.
Unzutreffend ist auch die Annahme der Revision, der Anwendung der
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stünden auch die Erwä-
gungen des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Beklagte vor einer
zweimaligen Inanspruchnahme zu bewahren sei, einmal im Verhältnis zum Zu-
wendenden durch Vertragsanpassung nach § 242 BGB und einmal im Verhält-
nis zu dem geschiedenen Ehepartner durch Zugewinnausgleichsansprüche
(BGH, Urt. v. 12. April 1995, XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889). Zum einen trägt
der Beklagte schon nicht vor, daß er durch eine Bewertung unentgeltlicher Zu-
wendungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb Zugewinnaus-
gleichsansprüchen seiner früheren Ehefrau ausgesetzt ist oder war. Zum ande-
ren besteht die Lösung des Problems nicht darin, die Möglichkeit der Vertrags-
anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gene-
rell auszuschließen (vgl. BGH, aaO).
Wenzel
Tropf
Krüger
Gaier
Schmidt-Räntsch