Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2002 – VI ZR 156/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr

und Zoll

am 8. November 2002

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Rechtsanwalt zur Wahrneh-

mung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Durch Beschluß vom 8. Oktober 2002 hat der erkennende Senat den

Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beab-sichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Für die Beiord-

nung eines Rechtsanwalts als sogenannten „Notanwalt“ gemäß § 78 b ZPO ist

zwar eine „hinreichende“ Aussicht auf Erfolg nicht erforderlich. Eine solche Bei-

ordnung setzt jedoch voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder

aussichtslos erscheint. Nach erneuter Prüfung sieht der erkennende Senat die

Rechtsverfolgung jedoch auch als aussichtslos an, weil nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls vom

12. Januar 1996 für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigun-

gen der Klägerin nicht nachgewiesen sind und ein für sie günstiges Ergebnis

auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll