BGH Beschluss vom 08.11.2002 – VI ZR 156/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr
und Zoll
am 8. November 2002
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Rechtsanwalt zur Wahrneh-
mung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Durch Beschluß vom 8. Oktober 2002 hat der erkennende Senat den
Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beab-sichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Für die Beiord-
nung eines Rechtsanwalts als sogenannten „Notanwalt“ gemäß § 78 b ZPO ist
zwar eine „hinreichende“ Aussicht auf Erfolg nicht erforderlich. Eine solche Bei-
ordnung setzt jedoch voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Nach erneuter Prüfung sieht der erkennende Senat die
Rechtsverfolgung jedoch auch als aussichtslos an, weil nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls vom
12. Januar 1996 für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen der Klägerin nicht nachgewiesen sind und ein für sie günstiges Ergebnis
auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll