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BGH Beschluss vom 12.11.2002 – 3 StR 244/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 244/02

BESCHLUSS

vom

12. November 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. November 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 18. Dezember 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheits-

strafen von zehn Jahren (Angeklagter S. ) und neun Jahren (Angeklagter

E. ) verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten E.

in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor Beginn der

Maßregel fünf Jahre Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Mit ihren Revisionen

rügen beide Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte

S. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen mit

den Sachbeschwerden zur Aufhebung des Urteils, weil der Tötungsvorsatz un-

zureichend festgestellt ist. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es da-

her nicht.

1. Nach den Feststellungen verfolgten die Angeklagten ihren Bekannten

G. , der vor ihnen flüchtete. Nachdem sie ihn eingeholt hatten, ver-

setzte ihm der Angeklagte S. einen Schlag oder Stoß, so daß G. zu

Boden fiel und regungslos liegen blieb. Sodann traten beide Angeklagte mehr-

mals mit so großer Wucht auf den Kopf des G. ein, daß dieser an einer

zentralen Lähmung infolge einer schweren Schädel-Hirn-Verletzung verstarb.

Die Strafkammer hat dieses Verhalten als gemeinschaftlich begangenen

Totschlag bewertet. Den bedingten Tötungsvorsatz hat sie aus den wuchtigen

Tritten gegen den Kopf und dem Wissen der Angeklagten gefolgert, daß solche

Gewalthandlungen schwerste Kopfverletzungen mit tödlichem Ausgang verur-

sachen können (UA S. 19).

2. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht den bedingten Tö-

tungsvorsatz bejaht hat, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei äußerst gefährlichen

Gewalthandlungen der Schluß nahe liegt, der Täter habe mit der Möglichkeit

des Todeseintritts gerechnet und einen solchen Erfolg billigend in Kauf ge-

nommen. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist

dieser Schluß jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach

Sachlage in Betracht kommenden objektiven und subjektiven Tatumstände in

seine Erwägungen einbezogen hat, die geeignet sind, dieses Ergebnis in Fra-

ge zu stellen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41 und 51

m. w. N.).

Eine solche Gesamtschau aller Umstände hat das Landgericht nicht er-

kennbar vorgenommen. So hat es das Fehlen eines einsichtigen Beweggrun-

des für eine Tötung nicht erörtert. Nach den Feststellungen war der Angeklagte

E. noch am Vormittag des Tattages von G. in seiner Wohnung aufge-

sucht worden, ohne daß es zwischen ihnen zu "Mißhelligkeiten" gekommen

wäre (UA S. 6). Der Angeklagte S. wollte gegen G. lediglich aus Ver-

ärgerung über dessen angebliche Drohungen vorgehen (UA S. 7). Außerdem

hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung mehrere Äußerungen der Ange-

klagten, die gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen könnten, nicht

erkennbar berücksichtigt. Wie die Strafkammer festgestellt hat, warnte der An-

geklagte E. unmittelbar nach der Tat seine mit G. verlobte Schwester

davor, sich "noch mal mit ihm auf der Straße sehen zu lassen" (UA S. 7). Beide

Angeklagten berichteten dem ihnen gut bekannten Zeugen B. davon,

daß sie jemanden "zusammengeschlagen" hätten (UA S. 8). Vor allem fehlt es

an einer Auseinandersetzung mit der alkoholbedingten erheblichen Einschrän-

kung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten E. , von der die Strafkam-

mer zu seinen Gunsten wegen einer möglichen Alkoholkonzentration zur Tat-

zeit von maximal 3,00 ‰ ausgegangen ist (UA S. 20 ff.). Bei dieser Sachlage

versteht es sich nicht von selbst, daß der eine Persönlichkeitsstörung mit anti-

sozialen Anteilen, Selbstunsicherheit und depressiven Zügen aufweisende An-

geklagte E. trotz einer erheblichen Alkoholisierung erkannt hatte, daß die

Gewalthandlungen zum Tod führen könnten, und er diese Folgen auch billi-

gend in Kauf genommen hatte (vgl. BGHR StGB § 21 Abs. 1 Vorsatz, bedingter

26; Schroth NStZ 1990, 324, 325 m. w. N.).

3. Der dargestellte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mit den

Feststellungen. Damit entfällt auch die Grundlage für die Anordnung der Un-

terbringung des Angeklagten E. in einer Entziehungsanstalt und die Be-

stimmung, daß fünf Jahre Freiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu vollzie-

hen sind.

4. für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es

nicht entscheidend, ob die Entziehungskur von vornherein aussichtslos er-

scheint; vielmehr setzt die Maßregel eine hinreichend konkrete Aussicht eines

Behandlungserfolges voraus (BVerfGE 91, 1). Das Abweichen von der gesetz-

lich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB verlangt

eine auf den Einzelfall bezogene Begründung (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.

§ 67 Rdn. 6 m. w. N.).

Sollte die Zeugin M. in der neuen Hauptverhandlung wie-

derum von dem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Gebrauch machen, wird - im Hinblick auf die Entscheidung BGHSt 45, 203 ff.

und die gerichtliche Aufklärungspflicht - zu prüfen sein, ob sie gefragt werden

muß, ob sie einer Verwertung ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Anga-

ben zustimmt.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker