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BGH Beschluss vom 12.11.2002 – 3 StR 402/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 402/02

BESCHLUSS

vom

12. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2002

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 3. Mai 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-

verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-

klagte (wie auch die Mitangeklagte und die Verteidiger) erklärt, er verzichte auf

die Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgele-

sene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach

§ 274 StPO teil.

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen

könnten, sind nicht ersichtlich. Ohne Erfolg macht die Verteidigerin unter Be-

zugnahme auf ein Schreiben des Angeklagten geltend, der Beschwerdeführer

sei sich aufgrund eines Schockzustandes der Tragweite seiner Verzichtserklä-

rung nicht bewußt gewesen. Aus dem erst vier Tage nach der Urteilsverkün-

dung verfaßten Schreiben können keine Schlüsse auf eine Beeinträchtigung

der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers oder auf schwerwiegende Wil-

lensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts gezogen werden. Im

übrigen erscheint die Annahme, der Angeklagte könnte durch die im Urteil

ausgesprochene Freiheitsstrafe überrascht worden sein oder gar einen Schock

erlitten haben, angesichts dessen, daß seine Verteidigung eine nur unwesent-

lich geringere Freiheitsstrafe beantragt hatte, fernliegend.

Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert

auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der

wirksam erklärte Verzicht weder widerrufen noch zurückgenommen werden

kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1

Rechtsmittelverzicht 12).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert