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BGH Beschluss vom 12.11.2002 – 3 StR 81/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 81/02

BESCHLUSS

vom

12. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. November 2002

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 27. Juni 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fäl-

len 13, 31 und 33 der Anklage verurteilt worden ist; im Um-

fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse

zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß die Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens

von Ausländern in 15 Fällen, davon in 14 Fällen in Tatein-

heit mit Zuhälterei schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gewerbsmäßiger Beihilfe zu

einem Vergehen nach § 92 Absatz 1 Nr. 1 und 6 Ausländergesetz in 18 Fällen,

dabei in 17 Fällen tateinheitlich mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei,"

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den erweiterten

Verfall in Höhe von 60.000 DM angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision

der Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in

drei Fällen (Fall 13 - Frau L. , Fall 31 - Frau E. - und Fall 33 der Ankla-

ge - Frau S. ) eingestellt.

Soweit die Angeklagte im übrigen (mit Ausnahme des Falles 35 der An-

klage - Frau K. , verheiratete B. ) auch wegen Förderung der Pro-

stitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, hält dieser ur-

sprünglich rechtsfehlerfrei getroffene Schuldspruch der Überprüfung nicht

stand, weil diese Strafvorschrift durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-

verhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) mit

Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist. Dies ist auch noch in der

Revisionsinstanz zu beachten (vgl. § 354 a StPO). Der Senat hat deshalb den

Schuldspruch geändert.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings ist das Verge-

hen nach § 92 a Abs. 1 AuslG in der Qualifikation nach § 92 a Abs. 2 Nr. 1

AuslG im Schuldspruch als gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern zu

bezeichnen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies hat der Senat bei der Ände-

rung des Schuldspruchs nachgeholt.

Durch die Verfahrensbeschränkung und den Wegfall des Schuldspruchs

wegen tateinheitlich begangener Förderung der Prostitution werden die Einzel-

strafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Das Landgericht hat die Einzel-

strafen jeweils dem Strafrahmen des § 92 a Abs. 2 AuslG entnommen und bei

der Strafzumessung nicht strafschärfend auf eine tateinheitliche Verwirklichung

auch des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB abgestellt. Durch die Verfahrensbeschrän-

kung sind zwei Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten sowie

eine Einzelstrafe von zwei Jahren entfallen. Angesichts der verbleibenden Ein-

zelstrafen (viermal zweieinhalb Jahre, siebenmal zwei Jahre, dreimal ein Jahr

und zehn Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) kann der Senat aus-

schließen, daß der Tatrichter eine noch geringere Erhöhung der Einsatzstrafe

vorgenommen hätte.

Der Fall gibt dem Senat Anlaß zu folgender Bemerkung: In einem Ver-

fahren mit einer Vielzahl von angeklagten Taten, von denen wiederum zahlrei-

che Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden worden sind, emp-

fiehlt es sich im Interesse einer besseren Verständlichkeit des Urteils, die fest-

gestellten und zur Grundlage des Schuldspruchs gemachten Taten neu zu

numerieren, dabei an erster Stelle einen Bezug zu den Bezeichnungen in der

Anklage herzustellen und diese neue Numerierung in allen Teilen des Urteils

beizubehalten.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen