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BGH Beschluss vom 12.11.2002 – 3 StR 81/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. November 2002
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 27. Juni 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fäl-
len 13, 31 und 33 der Anklage verurteilt worden ist; im Um-
fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse
zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß die Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens
von Ausländern in 15 Fällen, davon in 14 Fällen in Tatein-
heit mit Zuhälterei schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gewerbsmäßiger Beihilfe zu
einem Vergehen nach § 92 Absatz 1 Nr. 1 und 6 Ausländergesetz in 18 Fällen,
dabei in 17 Fällen tateinheitlich mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei,"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den erweiterten
Verfall in Höhe von 60.000 DM angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision
der Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Beanstandungen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in
drei Fällen (Fall 13 - Frau L. , Fall 31 - Frau E. - und Fall 33 der Ankla-
ge - Frau S. ) eingestellt.
Soweit die Angeklagte im übrigen (mit Ausnahme des Falles 35 der An-
klage - Frau K. , verheiratete B. ) auch wegen Förderung der Pro-
stitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, hält dieser ur-
sprünglich rechtsfehlerfrei getroffene Schuldspruch der Überprüfung nicht
stand, weil diese Strafvorschrift durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist. Dies ist auch noch in der
Revisionsinstanz zu beachten (vgl. § 354 a StPO). Der Senat hat deshalb den
Schuldspruch geändert.
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings ist das Verge-
hen nach § 92 a Abs. 1 AuslG in der Qualifikation nach § 92 a Abs. 2 Nr. 1
AuslG im Schuldspruch als gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern zu
bezeichnen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies hat der Senat bei der Ände-
rung des Schuldspruchs nachgeholt.
Durch die Verfahrensbeschränkung und den Wegfall des Schuldspruchs
wegen tateinheitlich begangener Förderung der Prostitution werden die Einzel-
strafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Das Landgericht hat die Einzel-
strafen jeweils dem Strafrahmen des § 92 a Abs. 2 AuslG entnommen und bei
der Strafzumessung nicht strafschärfend auf eine tateinheitliche Verwirklichung
auch des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB abgestellt. Durch die Verfahrensbeschrän-
kung sind zwei Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten sowie
eine Einzelstrafe von zwei Jahren entfallen. Angesichts der verbleibenden Ein-
zelstrafen (viermal zweieinhalb Jahre, siebenmal zwei Jahre, dreimal ein Jahr
und zehn Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) kann der Senat aus-
schließen, daß der Tatrichter eine noch geringere Erhöhung der Einsatzstrafe
vorgenommen hätte.
Der Fall gibt dem Senat Anlaß zu folgender Bemerkung: In einem Ver-
fahren mit einer Vielzahl von angeklagten Taten, von denen wiederum zahlrei-
che Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden worden sind, emp-
fiehlt es sich im Interesse einer besseren Verständlichkeit des Urteils, die fest-
gestellten und zur Grundlage des Schuldspruchs gemachten Taten neu zu
numerieren, dabei an erster Stelle einen Bezug zu den Bezeichnungen in der
Anklage herzustellen und diese neue Numerierung in allen Teilen des Urteils
beizubehalten.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen