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BGH Beschluss vom 12.11.2002 – 4 StR 356/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 10. Mai 2002
a)
im Schuldspruch in den Fällen II 1, 2 und 13 bis 52
der Urteilsgründe sowie
b)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, mit Aus-
nahme der Feststellungen zur Wirkstoffkonzentration
des Kokains, bestehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zweiundvierzig Fällen
und wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in zehn Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es einen Geldbetrag in Höhe
von 1.070 DM für verfallen erklärt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Schuldspruch in den
Fällen II 1, 2 und 13 bis 52 der Urteilsgründe sowie zum Rechtsfolgenaus-
spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1, 2 und 13 bis 52
der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge hat keinen Bestand. Der Beschwerdeführer beanstandet zu
Recht, daß in den vorgenannten Fällen das Landgericht ohne Benennung von
tatsächlichen Anhaltspunkten für den Reinheitsgehalt des Kokains einen Wirk-
stoffgehalt von jeweils mindestens 40 % Kokainhydrochlorid angenommen hat.
Insoweit hätte es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
2. September 2002, auf die insoweit verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat,
einer Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen, auf die das Landgericht seine
Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains gestützt hat, in den Urteils-
gründen bedurft, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Der
Angeklagte ist durch diesen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils beschwert,
da sich der Rechtsfehler auf den Schuldspruch ausgewirkt haben kann. In kei-
nem der Fälle kann ausgeschlossen werden, daß der die Annahme des
Verbrechenstatbestandes des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG rechtfertigende
Grenzwert von 5 g Kokainhydrochlorid nicht erreicht war. Der Senat hebt des-
halb die Verurteilung in den vorgenannten 42 Fällen auf; jedoch können die
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diejenigen zum Wirkstoffgehalt
ausgenommen, bestehen bleiben.
2. Der Rechtsfolgenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, da sich
die rechtsfehlerhafte Annahme eines Wirkstoffgehalts von mindestens 40 %
Kokainhydrochlorid in den vorgenannten Fällen auch auf die Strafzumessung
in den Fällen II 3 bis 12 der Urteilsgründe ausgewirkt haben kann, in denen der
Angeklagte jeweils gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Auch über die
Verfallsanordnung wird neu zu entscheiden sein, da der in den Fällen II 3 bis
12 der Urteilsgründe erzielte Erlös die Verfallsanordnung der Höhe nach nicht
zu rechtfertigen vermag.
3. Die Fassung der Urteilsformel gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß zu dem
gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzunehmende rechtli-
che Bezeichnung der Tat das Merkmal "gewerbsmäßig" nicht gehört, da § 29
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nur eine Strafzumessungsregelung enthält (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.N.).
Tepperwien Maatz
Athing
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