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BGH Beschluss vom 12.11.2002 – 4 StR 384/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 24. Mai 2002 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht
hat im Ergebnis zutreffend bei beiden Taten einen – jeweils
tateinheitlich mit versuchtem Mord, in einem Fall in weiterer
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verwirklichten –
gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen.
Allerdings erfüllt das Verhalten des Angeklagten – entgegen
der Ansicht des Landgerichts – nicht den Tatbestand des §
315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB („Hindernisbereiten“), sondern den
Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB („ähnlicher,
ebenso gefährlicher Eingriff“). Nach den Urteilsfeststellungen
warf der Angeklagte in beiden Fällen von einer über eine
Schnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit Gegenstände
von einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer Geschwin-
digkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden Personenkraftwagen
und bewirkte durch das Auftreffen der Gegenstände deren
konkrete Gefährdung. Die Sicherheit des Straßenverkehrs
wurde demnach nicht durch eine Einwirkung auf den Ver-
kehrsraum bewirkt, die geeignet war, den reibungslosen Ver-
kehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 41,
231, 234), sondern sie richtete sich unmittelbar gegen die fah-
renden Fahrzeuge. Dies stellt einen ähnlichen, ebenso ge-
fährlichen Eingriff dar.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
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