Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.11.2002 – X ZB 39/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keu-

kenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

23. September 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Das als weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 10. Oktober

2002 ist unstatthaft.

Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdege-

richts sieht die Zivilprozeßordnung nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nach § 574 Abs. 1 ZPO

nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-

schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten

Rechtszug die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen

hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Rechtsmittel ist hiernach als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1

ZPO.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf