BGH Beschluss vom 12.11.2002 – X ZB 39/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keu-
kenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
23. September 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Das als weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 10. Oktober
2002 ist unstatthaft.
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdege-
richts sieht die Zivilprozeßordnung nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nach § 574 Abs. 1 ZPO
nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-
schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten
Rechtszug die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen
hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Rechtsmittel ist hiernach als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1
ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf