BGH Beschluss vom 12.11.2002 – X ZR 130/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, "die Geldforderung zurückzuziehen",
wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen
das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
4. April 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat auf Kosten des Antragstel-
lers als unzulässig verworfen hat. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes
hat daraufhin gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 680,--
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:14)
Der Antragsteller bittet, die "Geldforderung zurückzunehmen".
II. Der Antrag muß erfolglos bleiben. Für eine Aufhebung der Kosten-
rechnung oder eine Niederschlagung der Kosten besteht keine Grundlage.
1. Da sich der Antragsteller nicht gegen die Kostenberechnung, sondern
gegen seine Kostentragungspflicht als solche wendet, ist sein Antrag nicht als
Erinnerung nach § 5 GKG zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.1992
- V ZR 112/90, NJW 1992, 1458 = BGHR § 5 GKG Erinnerung 1). Gegen die
Kostengrundentscheidung, auf der die Kostenberechnung beruht, ist ein
Rechtsmittel nicht eröffnet.
2. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung von Ko-
sten rechtfertigen könnte (§ 8 GKG), liegt kein Anhaltspunkt vor. Für eine Nie-
derschlagung der Kosten besteht im übrigen keine Rechtsgrundlage.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Asendorf