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BGH Urteil vom 13.11.2002 – 2 StR 261/02

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

Veröffentlichung: ja

BGHSt: ja

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StGB § 66 Abs. 3 Satz 1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB setzt nicht

notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren

voraus. Als Vorverurteilung im Sinne dieser Vorschrift genügt eine entsprechend

hohe Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten

zugrundeliegen.

BGH, Urteil vom 13. November 2002 - 2 StR 261/02 - Landgericht Mainz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 261/02

URTEIL

vom

13. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

13. November 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt , beide in der Verhandlung,

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 10. April 2002 aufgehoben, soweit das Land-

gericht es unterlassen hat, eine Gesamtstrafe mit der Strafe

aus der Verurteilung des Amtsgerichts Worms vom 3. April

2001 zu bilden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeord-

net. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die der Wahlverteidi-

ger in der Revisionshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch be-

schränkt hat.

I.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei einem Besuch in der

Familie des 14-jährigen Tatopfers unter einem Vorwand die Geschädigte in

ihrem Zimmer aufgesucht, die Zimmertür abgeschlossen und trotz Gegenwehr

der Geschädigten an deren entblößtem Geschlechtsteil manipuliert und an-

schließend den Analverkehr ausgeübt. Der Angeklagte war u. a. durch Urteil

des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 1995 wegen sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren se-

xuellen Mißbrauch von Kindern und wegen eines versuchten sexuellen

Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

drei Monaten verurteilt worden, die er voll verbüßt hat. Durch Urteil des Amts-

gerichts Worms vom 3. April 2001 wurde er wegen Verstoßes gegen Weisun-

gen der Führungsaufsicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe

von sechs Monaten verurteilt, die er zum Zeitpunkt der Entscheidung in dieser

Sache nach Bewährungswiderruf verbüßte.

II.

Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer - wie in

den Urteilsgründen auch dargelegt - die Bildung einer Gesamtstrafe mit der

durch Urteil des Amtsgerichts Worms verhängten Freiheitsstrafe versehentlich

unterlassen hat, wodurch der Angeklagte hier beschwert ist. Im übrigen erweist

sich die Revision als unbegründet. Auch die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung, die das Landgericht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat, hält rechtli-

cher Nachprüfung stand.

1. Der Angeklagte hat eine Vergewaltigung und damit eine Katalogtat im

Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begangen, die zur Verhängung einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren geführt hat. Auch die weiteren formellen Vorausset-

zungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB sind erfüllt. Danach muß der Täter wegen

einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein und

mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer frei-

heitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben.

Zu Recht hat das Landgericht für die Vorverurteilung auf die Verurtei-

lung des Angeklagten durch das Landgericht Heilbronn vom 30. Mai 1995 ab-

gestellt. Dieser lagen in allen Fällen Taten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1

StGB zugrunde. In der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten

ist eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr enthalten, für die übrigen zehn

Taten wurden Einzelstrafen von unter einem Jahr verhängt. Für keine der

zugrunde liegenden Taten ist Rückfallverjährung nach § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4

StGB eingetreten. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision - auch hin-

sichtlich des Falls 2 der im Urteil des Landgerichts Heilbronn festgestellten

Einzelfälle. Soweit dort als Tatzeit Mai/Juni 1990 statt 1993 angegeben worden

ist, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Abgesehen davon, daß

die Taten chronologisch dargestellt sind, Fall 2 zwischen einer im Frühjahr

1993 und im Juni 1993 begangenen Tat eingeordnet ist, wird das Alter des ge-

schädigten Kindes in allen Fällen mit acht Jahren angegeben. Schließlich läßt

sich dem Urteil auch entnehmen, daß der Angeklagte im Mai/Juni 1990 eine

Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus einer Verurteilung vom

5. Dezember 1989 verbüßt hat.

2. Ob die Vorverurteilung wegen mehrerer Katalogtaten zu einer Ge-

samtstrafe von drei Jahren ausreicht oder eine entsprechend hohe Einzelfrei-

heitsstrafe zu verlangen ist, ist allerdings streitig. Daß bei der Verurteilung zu

einer Gesamtstrafe darin eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren enthalten

sein muß, wird insbesondere von Hanack in LK, Nachtrag zur 11. Aufl., § 66

Rdn. 8 unter Hinweis auf die Auslegung zu § 66 Abs. 1 StGB verlangt (a. A.

Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 61; Lackner/Kühl, StGB

24. Aufl. § 66 Rdn. 10e).

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher nicht entschieden. Für

BGH NStZ-RR 2002, 230, 231 war sie nicht entscheidungserheblich und ist

offengelassen worden. Soweit in BGH NStZ 1999, 473 f. für die Anordnung der

Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB darauf abgestellt wurde,

daß in der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, die als Vorverurteilung he-

ranzuziehen war, eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren enthalten war, han-

delte es sich um eine andere Fallkonstellation. Denn jene Gesamtstrafe war

aus Einzelstrafen für eine Katalogtat (Vergewaltigung) und eine Nichtkatalogtat

(Diebstahl) gebildet worden.

3. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage nunmehr dahin, daß jedenfalls

dann, wenn es sich bei den Vortaten, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

mindestens drei Jahren geführt haben, um Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3

Satz 1 StGB handelt, eine darin enthaltene Einzelfreiheitstrafe von drei Jahren

nicht erforderlich ist.

a) Für diese Auslegung sprechen sowohl der Wortsinn als auch der

systematische Zusammenhang des Gesetzes. Anders als § 66 Abs. 1 Nr. 1

StGB stellt § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht auf eine "jeweils" in einer bestimmten

Mindesthöhe verhängte Strafe ab. Die Gesetzesfassung unterscheidet sich

insoweit auch von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB, die für die noch nicht

ausgeurteilten Taten "jeweils" verwirkte Mindeststrafen verlangen. Soweit da-

gegen in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ebenso wie in § 66 Abs. 3 Satz 1

bei mehreren Vortaten eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens drei Jah-

ren gefordert wird, besteht Einigkeit dahin, daß eine darin enthaltene Einzel-

freiheitsstrafe von drei Jahren nicht vorausgesetzt wird (BGH NStZ 2002, 536,

537).

b) Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber eine Mindesteinzelstrafe,

wie sie in § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehen ist,

zwar gewollt, aber nicht zum Ausdruck gebracht hat, sind nicht zu erkennen.

Die allerdings für diese Frage weitgehend unergiebigen Gesetzesmaterialien

sprechen eher für die am Wortlaut orientierte Auslegung: In dem in den Bun-

desrat eingebrachten Gesetzesantrag des Freistaats Bayern vom 19.11.1996

(BR-Drucks. 876/96) war vorgeschlagen worden, § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB dahin

zu verschärfen, daß die Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr "wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten" ausreichen sollte

(Art. 1 Nr. 2 a). Durch diese Formulierung sollte gerade erreicht werden, daß

"künftig auch eine Verurteilung zu Gesamtstrafe von mindestens einem Jahr

Freiheitsstrafe berücksichtigt werden kann" (BR-Drucks. 876/96 S. 19), ohne

daß es auf Einzelstrafen von einem Jahr ankäme. In dem vom Bundesrat dar-

aufhin eingebrachten Gesetzentwurf wurde stattdessen die Neuregelung der

Sicherungsverwahrung bei bestimmten Anlaßtaten schon bei dem ersten

Rückfall gefordert und dafür eine Verurteilung wegen e i n e r vorsätzlichen

Straftat von mindestens zwei Jahren gefordert (BT-Drucks. 13/7559). Nachdem

die Bundesregierung nahezu zeitgleich einen auf dem Gesetzentwurf der Frak-

tionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 13/7163) beruhenden eigenen Ge-

setzentwurf (BT-Drucks. 13/8586) eingebracht hatte, wurde der Bundesrats-

entwurf für erledigt erklärt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung entsprach

hinsichtlich der Voraussetzung der erforderlichen Vorverurteilung bei § 66 Abs.

3 Satz 1 StGB der gültigen Gesetzesfassung. Sie wurde in den Beratungen des

Rechtsausschusses nur insoweit problematisiert, als sie die Anordnung der

Sicherungsverwahrung schon nach dem ersten Rückfall ermöglicht.

c) Die vom Senat vorgenommene Auslegung entspricht schließlich auch

dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck. Mit der durch das Gesetz zur Be-

kämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Ja-

nuar 1998 (BGBl. I 360) eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber die

Unterbringung von einschlägig rückfälligen Sexualtätern schon nach dem ers-

ten Rückfall erleichtern, wenn sie Taten von erheblicher Schwere begangen

haben. Dabei sollte durch die Anforderungen an die Höhe der Verurteilungen

verdeutlicht werden, daß die Sicherungsverwahrung entsprechend ihrem Cha-

rakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems weiterhin nur in

den Fällen angeordnet werden darf, in denen dies zum Schutz der Allgemein-

heit vor gefährlichen Straftätern unerläßlich erscheint (Begründung des Ge-

setzentwurfs der Bundesregierung I. 6, BT-Drucks. 13/8586 S. 7, 8). Auch bei

Berücksichtigung dieser - teilweise gegenläufigen - Tendenzen (vgl. BGH,

NJW 1999, 3723) ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber - entgegen dem

Gesetzeswortlaut - bei mehreren Vortaten nicht nur eine Gesamtstrafe von

mindestens drei Jahren, sondern auch eine darin enthaltene entsprechende

Einzelstrafe für erforderlich gehalten hat. Zwar können die formellen Voraus-

setzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB danach schon bei mehreren relativ

niedrigen Einzelstrafen erfüllt sein. Die Gefährlichkeit des Täters kann in einem

solchen Fall jedoch in dem Gesamtgewicht des strafbaren Verhaltens, das in

einer Mehrzahl von Katalogtaten zum Ausdruck kommt, begründet sein.

Auch im Vergleich zu den Regelungen des § 66 Abs. 1, Abs. 2 und

Abs. 3 Satz 2 StGB sind die Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht

geringer. So muß - anders als bei § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - es sich so-

wohl bei der Anlaßtat wie bei der Vortat um ein Verbrechen oder eine Katalog-

tag im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB handeln. Im Vergleich zu § 66 Abs. 1

werden zwar nicht zwei Vorverurteilungen gefordert, die Einzel- oder Gesamt-

strafe muß aber mindestens drei Jahre betragen und liegt damit deutlich über

der in § 66 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Mindesthöhe. Gegenüber § 66 Abs. 2

und Abs. 3 Satz 2 StGB werden zwar - bei Verurteilung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von mindestens drei Jahren - nicht mehrere Einzelstrafen mit be-

stimmten Mindesthöhen gefordert, hinzukommen muß jedoch eine Verbü-

ßungszeit von mindestens zwei Jahren. Ein weiteres Korrektiv zu einer zu

weitgehenden Anwendung der Vorschrift ist schließlich darin zu sehen, daß die

Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten zur Feststellung eines Hangs

zur Begehung erheblicher Straftaten führen muß.

4. Die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung notwendige Würdi-

gung hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei vorgenommen. Die festgestellten

elf Vortaten waren sämtlich Katalogtaten i. S. von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Es

handelte sich keineswegs um sexuelle Mißbrauchsfälle knapp über der Erheb-

lichkeitsschwelle. Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen versucht, mit acht-

bis zehnjährigen Mädchen den Geschlechts- , in einem Fall den Oralverkehr

auszuüben, die Kinder gegen ihren Willen ausgezogen und an ihren Ge-

schlechtsteilen manipuliert. Zwar hatte der Angeklagte von den Kindern bei

Gegenwehr oder bei Hilfe durch andere Kinder abgelassen. Rechtsfehlerfrei

hat

die Strafkammer aber die Gefährlichkeit des Angeklagten mit der schnellen

Rückfallgeschwindigkeit und der gegenüber den früheren Taten gesteigerten

Intensität der neuen, jetzt abgeurteilten Straftat, die auch eine höhere Gewalt-

komponente aufweist, begründet.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck