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BGH Beschluss vom 13.11.2002 – 4 StR 438/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten
und einer Woche verurteilt. Von dem Vorwurf des Mißbrauchs einer Wider-
standsunfähigen in drei Fällen hat es ihn wegen fehlender Schuldfähigkeit (Un-
rechtseinsichtsfähigkeit) freigesprochen und - wie sich aus dem verkündeten
Urteilsspruch und auch aus den Urteilsgründen ergibt - seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; von dem weiteren Vorwurf
des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des se-
xuellen Mißbrauchs eines Kindes hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freige-
sprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
StGB setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger andauern-
den, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähig-
keit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21
StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat began-
gen hat, in der sich die Störung manifestiert. Weiterhin muß die Gesamtwürdi-
gung von Tat und Täter ergeben, daß aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder
erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die
bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher
rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 22, 26/27). Diesen
Anforderungen werden die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil nicht ge-
recht.
1. Die Urteilsgründe belegen zwar, daß der Angeklagte, der einen Intel-
ligenzquotienten von 42 aufweist, aufgrund einer mittelgradigen Intelligenzmin-
derung (Schwachsinn i.S. des § 20 StGB) schuldunfähig war, weil es ihm, be-
zogen auf die ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Taten des sexuellen Miß-
brauchs einer Widerstandsunfähigen, an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit
fehlte [UA 7]. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich aber nicht, daß der An-
geklagte mit seinem Verhalten den äußeren Tatbestand des § 179 StGB über-
haupt verwirklicht hat.
a) Zu den Anlaßtaten stellt die Strafkammer lediglich fest, daß der An-
geklagte dreimal, und zwar im Sommer 1996 sowie in den Jahren 2000 und
2001, sexuelle Handlungen an der am 5. Juli 1975 geborenen Mandie Z. , der
Tochter seiner Lebensgefährtin, vornahm und beim letzten Mal auch den Ge-
schlechtsverkehr mit ihr vollzog [UA 5/6]. Das Urteil teilt ferner mit, daß die
aufgrund ihrer geistigen Behinderung (Oligophrenie) zu 80 % schwerbehin-
derte Frau dies über sich ergehen ließ, ohne verbale oder körperliche Gegen-
wehr zu zeigen. Es enthält jedoch keine eindeutigen Feststellungen dahinge-
hend, daß Mandie Z. aufgrund ihrer Behinderung psychisch widerstandsun-
fähig (vgl. dazu BGHSt 32, 183, 185 m.w.N.; 36, 145, 147) gegenüber den se-
xuellen Übergriffen des Angeklagten war. Zwar hat die Sachverständige, die
den Angeklagten psychiatrisch begutachtet hat, im Rahmen ihrer Ausführungen
zu dessen Schuldfähigkeit gemeint, Mandie Z. habe "aufgrund der bei ihr
vorliegenden Oligophrenie überhaupt keinen eigenen Willen hinsichtlich der
vom Angeklagten beabsichtigten sexuellen Handlungen bilden" können (UA 7).
Dies ist jedoch nicht mit der Feststellung in Einklang zu bringen, Mandie Z.
habe "in ihrer Vernehmung bekundet, sie habe sich nicht gegen den Ange-
klagten gesträubt, obwohl sie nicht mit dessen sexuellen Handlungen einver-
standen gewesen sei" (UA 6). Aufgrund der bisherigen Feststellungen ist für
das Revisionsgericht nicht nachprüfbar, ob das Landgericht zu Recht von einer
psychischen Widerstandsunfähigkeit der Zeugin ausgegangen ist.
b) Vor allem aber ist nicht dargetan, daß das Tatbestandsmerkmal des
Ausnutzens gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter erkennt, daß
der Zustand des Opfers die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung
ermöglicht oder erleichtert, und dies bewußt einkalkuliert (vgl. Tröndle/Fischer
StGB 50. Aufl. § 179 Rdn. 17). Dem Angeklagten war diese Erkenntnis auf-
grund seiner Hirnleistungsschwäche versagt. Es versteht sich vorliegend aber
auch nicht von selbst, daß ein geistig Gesunder die Widerstandsunfähigkeit
der Frau hätte erkennen können. Die Strafkammer geht zwar, den Ausführun-
gen der zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörten Sachverständigen fol-
gend, davon aus. Mangels näherer Beschreibung des bei Mandie Z. vorlie-
genden Krankheitsbildes in dem angefochtenen Urteil vermag der Senat dies
jedoch nicht nachzuvollziehen. Auch insoweit bedarf es weiterer Feststellun-
gen.
2. Hinsichtlich der Tat vom Sommer 1996 hat das Landgericht zudem
nicht bedacht, daß diese bereits verjährt ist und deshalb als Grundlage einer
Maßregelanordnung nicht mehr in Betracht kommt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Diese Tat war nach dem zur Tatzeit geltenden Recht im Höchstmaß mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht; sie ist mithin im Sommer 2001, also noch
vor Anzeigeerstattung [Bd. I Bl. 35 SA: 31. August 2001], verjährt (§ 78 Abs. 3
Nr. 4 StGB). Dabei ist ohne Belang, daß der Strafrahmen des § 179 Abs. 1
StGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 im Höchstmaß auf zehn Jahre
Freiheitsstrafe angehoben worden ist, da es für die Berechnung der Dauer der
Verjährungsfrist bei einer Änderung der Strafandrohung nach § 2 Abs. 3 StGB
auf den zur Tatzeit geltenden Strafrahmen ankommt (vgl. BGHR StGB § 78
Abs. 3 Fristablauf 2).
3. Der Maßregelausspruch hätte im übrigen auch deswegen keinen Be-
stand, weil die nach § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose zwei-
felhaft ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine
außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet
werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Betroffene infolge sei-
nes fortdauernden Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen
wird. Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen, es hat seine Prognose
aber nicht ausreichend belegt. Insbesondere stellt die tragende Erwägung des
Gerichts, die intensive Beschäftigung des Angeklagten mit Sexualität, bei-
spielsweise sein Wäschefetischismus, lasse erwarten, daß er sich dann, wenn
wegen der Beendigung seiner bisherigen Sozialbeziehungen keine Opfer im
Familienkreis zur Verfügung stünden, an anderen Opfern in ähnlicher Weise
vergehen werde, nicht mehr als eine Vermutung dar.
Tepperwien Kuckein Athing
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