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BGH Beschluss vom 13.11.2002 – 4 StR 438/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 438/02

BESCHLUSS

vom

13. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung

des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten

und einer Woche verurteilt. Von dem Vorwurf des Mißbrauchs einer Wider-

standsunfähigen in drei Fällen hat es ihn wegen fehlender Schuldfähigkeit (Un-

rechtseinsichtsfähigkeit) freigesprochen und - wie sich aus dem verkündeten

Urteilsspruch und auch aus den Urteilsgründen ergibt - seine Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; von dem weiteren Vorwurf

des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des se-

xuellen Mißbrauchs eines Kindes hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des

Angeklagten hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63

StGB setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger andauern-

den, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähig-

keit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21

StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat began-

gen hat, in der sich die Störung manifestiert. Weiterhin muß die Gesamtwürdi-

gung von Tat und Täter ergeben, daß aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder

erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die

bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher

rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 22, 26/27). Diesen

Anforderungen werden die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil nicht ge-

recht.

1. Die Urteilsgründe belegen zwar, daß der Angeklagte, der einen Intel-

ligenzquotienten von 42 aufweist, aufgrund einer mittelgradigen Intelligenzmin-

derung (Schwachsinn i.S. des § 20 StGB) schuldunfähig war, weil es ihm, be-

zogen auf die ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Taten des sexuellen Miß-

brauchs einer Widerstandsunfähigen, an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit

fehlte [UA 7]. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich aber nicht, daß der An-

geklagte mit seinem Verhalten den äußeren Tatbestand des § 179 StGB über-

haupt verwirklicht hat.

a) Zu den Anlaßtaten stellt die Strafkammer lediglich fest, daß der An-

geklagte dreimal, und zwar im Sommer 1996 sowie in den Jahren 2000 und

2001, sexuelle Handlungen an der am 5. Juli 1975 geborenen Mandie Z. , der

Tochter seiner Lebensgefährtin, vornahm und beim letzten Mal auch den Ge-

schlechtsverkehr mit ihr vollzog [UA 5/6]. Das Urteil teilt ferner mit, daß die

aufgrund ihrer geistigen Behinderung (Oligophrenie) zu 80 % schwerbehin-

derte Frau dies über sich ergehen ließ, ohne verbale oder körperliche Gegen-

wehr zu zeigen. Es enthält jedoch keine eindeutigen Feststellungen dahinge-

hend, daß Mandie Z. aufgrund ihrer Behinderung psychisch widerstandsun-

fähig (vgl. dazu BGHSt 32, 183, 185 m.w.N.; 36, 145, 147) gegenüber den se-

xuellen Übergriffen des Angeklagten war. Zwar hat die Sachverständige, die

den Angeklagten psychiatrisch begutachtet hat, im Rahmen ihrer Ausführungen

zu dessen Schuldfähigkeit gemeint, Mandie Z. habe "aufgrund der bei ihr

vorliegenden Oligophrenie überhaupt keinen eigenen Willen hinsichtlich der

vom Angeklagten beabsichtigten sexuellen Handlungen bilden" können (UA 7).

Dies ist jedoch nicht mit der Feststellung in Einklang zu bringen, Mandie Z.

habe "in ihrer Vernehmung bekundet, sie habe sich nicht gegen den Ange-

klagten gesträubt, obwohl sie nicht mit dessen sexuellen Handlungen einver-

standen gewesen sei" (UA 6). Aufgrund der bisherigen Feststellungen ist für

das Revisionsgericht nicht nachprüfbar, ob das Landgericht zu Recht von einer

psychischen Widerstandsunfähigkeit der Zeugin ausgegangen ist.

b) Vor allem aber ist nicht dargetan, daß das Tatbestandsmerkmal des

Ausnutzens gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter erkennt, daß

der Zustand des Opfers die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung

ermöglicht oder erleichtert, und dies bewußt einkalkuliert (vgl. Tröndle/Fischer

StGB 50. Aufl. § 179 Rdn. 17). Dem Angeklagten war diese Erkenntnis auf-

grund seiner Hirnleistungsschwäche versagt. Es versteht sich vorliegend aber

auch nicht von selbst, daß ein geistig Gesunder die Widerstandsunfähigkeit

der Frau hätte erkennen können. Die Strafkammer geht zwar, den Ausführun-

gen der zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörten Sachverständigen fol-

gend, davon aus. Mangels näherer Beschreibung des bei Mandie Z. vorlie-

genden Krankheitsbildes in dem angefochtenen Urteil vermag der Senat dies

jedoch nicht nachzuvollziehen. Auch insoweit bedarf es weiterer Feststellun-

gen.

2. Hinsichtlich der Tat vom Sommer 1996 hat das Landgericht zudem

nicht bedacht, daß diese bereits verjährt ist und deshalb als Grundlage einer

Maßregelanordnung nicht mehr in Betracht kommt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Diese Tat war nach dem zur Tatzeit geltenden Recht im Höchstmaß mit Frei-

heitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht; sie ist mithin im Sommer 2001, also noch

vor Anzeigeerstattung [Bd. I Bl. 35 SA: 31. August 2001], verjährt (§ 78 Abs. 3

Nr. 4 StGB). Dabei ist ohne Belang, daß der Strafrahmen des § 179 Abs. 1

StGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 im Höchstmaß auf zehn Jahre

Freiheitsstrafe angehoben worden ist, da es für die Berechnung der Dauer der

Verjährungsfrist bei einer Änderung der Strafandrohung nach § 2 Abs. 3 StGB

auf den zur Tatzeit geltenden Strafrahmen ankommt (vgl. BGHR StGB § 78

Abs. 3 Fristablauf 2).

3. Der Maßregelausspruch hätte im übrigen auch deswegen keinen Be-

stand, weil die nach § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose zwei-

felhaft ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine

außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet

werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Betroffene infolge sei-

nes fortdauernden Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen

wird. Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen, es hat seine Prognose

aber nicht ausreichend belegt. Insbesondere stellt die tragende Erwägung des

Gerichts, die intensive Beschäftigung des Angeklagten mit Sexualität, bei-

spielsweise sein Wäschefetischismus, lasse erwarten, daß er sich dann, wenn

wegen der Beendigung seiner bisherigen Sozialbeziehungen keine Opfer im

Familienkreis zur Verfügung stünden, an anderen Opfern in ähnlicher Weise

vergehen werde, nicht mehr als eine Vermutung dar.

Tepperwien Kuckein Athing

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