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BGH Urteil vom 14.11.2002 – IX ZA 14/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA14/02
BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 14. November 2002
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar
2002 wird abgelehnt.
Gründe:
Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß ihm zu diesem Zweck Prozeß-
kostenhilfe nach § 114 ZPO nicht gewährt werden kann.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die streiterheblichen Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Ab-
schluß eines Prozeßvergleichs für den Mandanten sind durch die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs rechtsgrundsätzlich bereits geklärt (vgl. zuletzt
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01 -, NJW 2002, 292 m.w.N.).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) kommt daher vorliegend nicht mehr in Frage. Der
Streitfall bietet auch keine Veranlassung zu einer Fortbildung des Rechts, die
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Nr. 1
1. Fall ZPO).
Im übrigen mag das Berufungsurteil zwar insoweit eine Begründungslük-
ke enthalten, als es sich nicht mit der besonderen Beratungslast des Prozeß-
bevollmächtigten zu der unter Nr. 3 des Prozeßvergleichs vom 24. Januar 1997
gegenseitig erteilten Generalquittung auseinander gesetzt hat. Diese Bestim-
mung des Vergleichs hatte zur Folge, daß nicht nur der Streitgegenstand der
Stufenklage einschließlich hieraus erwachsener Zahlungsansprüche abschlie-
ßend geregelt war, sondern auch alle künftigen Ansprüche des Klägers aus
seiner behaupteten stillen Gesellschaft mit der Beklagten des Vorprozesses
erloschen waren. In diesem Punkt bedarf es gleichwohl keiner Zulassung der
Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2
Nr. 2 2. Fall ZPO). Denn das Berufungsgericht hat hier weder einen von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte
abweichenden Rechtssatz aufgestellt noch durch bloße Subsumtion die Gefahr
geschaffen, daß sich eine von den sonst in der obergerichtlichen Rechtspre-
chung angenommenen Grundsätzen über die Beratungspflicht des Prozeßbe-
vollmächtigten bei "Abfindungsvergleichen" abweichende Spruchpraxis her-
ausbildet. Wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. April 1999 in dem
vorausgegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren erkennen läßt, hat es den An-
griff des Klägers in diesem Punkt - bei grundsätzlicher Bejahung der anwaltli-
chen Belehrungspflicht - nicht für aussichtsreich gehalten, weil der beklagte
Prozeßbevollmächtigte sicher davon habe ausgehen dürfen, daß dem kauf-
männisch erfahrenen Kläger die Abfindungswirkung des Prozeßvergleiches
bewußt gewesen sei. Diese in ihrem Kern tatrichterliche Würdigung des kon-
kreten Prozeßstoffs berührt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann