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BGH Urteil vom 14.11.2002 – IX ZA 14/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA14/02

BESCHLUSS

vom

14. November 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 14. November 2002

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar

2002 wird abgelehnt.

Gründe:

Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß ihm zu diesem Zweck Prozeß-

kostenhilfe nach § 114 ZPO nicht gewährt werden kann.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung

noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die streiterheblichen Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Ab-

schluß eines Prozeßvergleichs für den Mandanten sind durch die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs rechtsgrundsätzlich bereits geklärt (vgl. zuletzt

BGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01 -, NJW 2002, 292 m.w.N.).

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-

che (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) kommt daher vorliegend nicht mehr in Frage. Der

Streitfall bietet auch keine Veranlassung zu einer Fortbildung des Rechts, die

eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Nr. 1

1. Fall ZPO).

Im übrigen mag das Berufungsurteil zwar insoweit eine Begründungslük-

ke enthalten, als es sich nicht mit der besonderen Beratungslast des Prozeß-

bevollmächtigten zu der unter Nr. 3 des Prozeßvergleichs vom 24. Januar 1997

gegenseitig erteilten Generalquittung auseinander gesetzt hat. Diese Bestim-

mung des Vergleichs hatte zur Folge, daß nicht nur der Streitgegenstand der

Stufenklage einschließlich hieraus erwachsener Zahlungsansprüche abschlie-

ßend geregelt war, sondern auch alle künftigen Ansprüche des Klägers aus

seiner behaupteten stillen Gesellschaft mit der Beklagten des Vorprozesses

erloschen waren. In diesem Punkt bedarf es gleichwohl keiner Zulassung der

Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2

Nr. 2 2. Fall ZPO). Denn das Berufungsgericht hat hier weder einen von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte

abweichenden Rechtssatz aufgestellt noch durch bloße Subsumtion die Gefahr

geschaffen, daß sich eine von den sonst in der obergerichtlichen Rechtspre-

chung angenommenen Grundsätzen über die Beratungspflicht des Prozeßbe-

vollmächtigten bei "Abfindungsvergleichen" abweichende Spruchpraxis her-

ausbildet. Wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. April 1999 in dem

vorausgegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren erkennen läßt, hat es den An-

griff des Klägers in diesem Punkt - bei grundsätzlicher Bejahung der anwaltli-

chen Belehrungspflicht - nicht für aussichtsreich gehalten, weil der beklagte

Prozeßbevollmächtigte sicher davon habe ausgehen dürfen, daß dem kauf-

männisch erfahrenen Kläger die Abfindungswirkung des Prozeßvergleiches

bewußt gewesen sei. Diese in ihrem Kern tatrichterliche Würdigung des kon-

kreten Prozeßstoffs berührt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann