BGH Urteil vom 08.11.2001 – IX ZR 64/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. November 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
a) Zu den Pflichten eines Anwalts, der den Mandanten beim Abschluß ei-
nes Abfindungsvergleichs berät.
b) Leistungen des Sozialhilfeträgers wegen unfallbedingt vermehrter Be-
dürfnisse sind dem Anspruch des Empfängers auf Ersatz seines Er-
werbsschadens nicht kongruent (im Anschluß an BGH NJW 1997,
256).
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser auf die
mündliche Verhandlung vom 8. November 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten - in einer Sozietät verbundene
Rechtsanwälte - wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages auf Scha-
densersatz in Anspruch.
Am 26. September 1992 erlitt die damals 25jährige, verheiratete Kläge-
rin aus dem alleinigen Verschulden des bei der Versicherung AG (i.f. nur noch:
Versicherung) haftpflichtversicherten Unfallgegners einen Verkehrsunfall. Seit
dem 1. September 1992 lebte sie von ihrem Ehemann getrennt; ihr am
6. Dezember 1990 geborener, schwerbehinderter Sohn, der nicht von dem
Ehemann abstammt, wurde in einer Pflegestelle betreut. Die Klägerin ging kei-
ner Erwerbstätigkeit nach und bezog - allerdings erst seit kurzem - Sozialhilfe.
Ob die Klägerin vor dem Unfall jemals einen selbständigen Haushalt geführt
hatte, ist streitig.
Bei dem Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie sitzt seither im
Rollstuhl. Im Schwerbehindertenausweis ist der Grad ihrer Behinderung seit
dem 29. Oktober 1997 mit 100 % angegeben [GA II 105]. Sie bezieht weiterhin
Sozialhilfe (mit einem 20 %igen Aufschlag zum Regelsatz) und außerdem Pfle-
gegeld gemäß § 69 a Abs. 2 BSHG. Nach dem Unfall nahmen die Klägerin und
ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft wieder auf. Den - nach dem Vortrag
der Klägerin seit 20. August 1993 (wieder) bestehenden - gemeinsamen Haus-
halt führt der nicht mehr berufstätige Ehemann, der zudem die Klägerin und
deren Sohn versorgt.
Anfang 1995 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Geltendma-
chung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Versicherung.
Diese zahlte aufgrund von Verhandlungen mit dem sachbearbeitenden Be-
klagten zu 2 als Vorschuß auf das Schmerzensgeld bis Dezember 1995 insge-
samt 50.000 DM. Anschließend bemühte sich der Beklagte zu 2 um eine ab-
schließende Regulierung. Mit Schreiben vom 26. November 1996 bat er die
Klägerin, sie möge, nachdem ihr inzwischen eine restliche Schmerzensgeld-
zahlung in Höhe von 46.000 DM zugegangen sei, die anliegende Abfindungs-
erklärung unterzeichnen. Mit ihrer am 4. Dezember 1996 geleisteten Unter-
schrift erklärte sich die Klägerin wegen aller Ersatzansprüche aus dem Scha-
densereignis vom 26. September 1992 gegen Zahlung eines Abfindungsbetra-
ges von 96.000 DM abzüglich bereits bezahlter 50.000 DM endgültig und vor-
behaltlos (ausgenommen weitere immaterielle Ansprüche für den Fall, daß der
Klägerin unfallbedingt das linke Bein abgenommen werden müßte) für abge-
funden.
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten sie nicht darüber aufge-
klärt, daß sie, wenn sie die Abfindungserklärung abgebe, auf Ansprüche wegen
des materiellen Schadens verzichte. Eines solchen Hinweises hätte es um so
mehr bedurft, als die Positionen Haushaltsführungs- und Kinderbetreuungsko-
sten für sie überragende Bedeutung hätten. Die Beklagten hätten ihr den Ab-
schluß des Abfindungsvergleichs überhaupt nicht vorschlagen dürfen, weil er
für sie handgreiflich ungünstig gewesen sei.
Die auf Zahlung eines Betrages von 112.451,95 DM sowie einer monat-
lichen Rente gerichtete Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Es spreche zwar einiges dafür, daß die Beklagten die Klägerin nicht hin-
reichend über die Tragweite der Abfindungsvereinbarung belehrt hätten. Letzt-
lich könne dies aber dahinstehen. Denn der geltend gemachte Regreßan-
spruch scheitere jedenfalls an dem fehlenden Nachweis, daß die Klägerin bei
richtiger und vollständiger Aufklärung die Abfindungserklärung nicht unter-
schrieben hätte. Es sei auch nicht dargetan, daß die Versicherung den
Schmerzensgeldanspruch im November 1996 reguliert hätte, wenn Ansprüche
wegen des materiellen Schadens offengeblieben wären.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Beklagten haben ihre anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt.
a) Die Klägerin ist pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, daß sie
nach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs keine Ansprüche wegen eines
materiellen Schadens mehr geltend machen kann.
aa) Da der Mandant eigenverantwortlich zu entscheiden hat, wie er sei-
ne Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringt, ist
es auch seine Sache, darüber zu befinden, ob und mit welchem Inhalt er einen
Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Will der Prozeßbevollmächtigte einen
solchen abschließen, hat er sich deshalb grundsätzlich der vorherigen Zustim-
mung der Partei zu versichern. Zuvor muß er diese darüber informieren, mit
welchem Inhalt er den Vergleich abzuschließen gedenkt, und sie über die Vor-
und Nachteile ins Bild setzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechts-
anwalt Anhaltspunkte dafür hat, daß der Mandant sich mehr davon verspricht.
Selbst wenn der Rechtsanwalt der Meinung ist, das von ihm ausgehandelte
Ergebnis sei schon das Äußerste, was bei der Gegenseite zu erreichen sei,
entbindet ihn das nicht von seiner Aufklärungspflicht (BGH, Urt. v. 14. Januar
1993 - IX ZR 76/92, WM 1993, 1197, 1199; vgl. auch Urt. v. 7. Dezember 1995
- IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567). Für einen Abfindungsvergleich gilt das in
besonderem Maße (BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 23/93, NJW 1994,
2085, 2086; v. 13. April 2000 - IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944).
bb) Das Berufungsgericht hat es letztlich zwar offengelassen, ob die Be-
klagten dieser Aufklärungspflicht gerecht geworden sind. Nach seinen - durch-
aus erschöpfenden - tatsächlichen Feststellungen ist die Frage jedoch zu ver-
neinen.
Danach haben die Beklagten zunächst die Erwartungshaltung der Kläge-
rin durch ein Schreiben vom 1. Dezember 1995 [Anlage K 1] geprägt. Darin
teilten sie mit, daß die Versicherung dem Grunde nach Haushaltsführungs- so-
wie Kinderbetreuungskosten anerkenne, daß also eines "hoffentlich nicht mehr
allzufernen Tages ein Gesamtkapitalbetrag für die Gesamtkosten ausgeschüt-
tet ... (wird), die bis zum 16. Lebensjahr Ihres Sohnes auflaufen werden". Daß
die Klägerin angenommen hat, auf die Positionen Haushaltsführung und Kin-
derbetreuung werde ein größerer Betrag gezahlt, geht aus ihrem Schreiben
vom 2. April 1996 [Anlage B 20] hervor. Darin bat sie den Beklagten zu 2, eben
dies mit der Versicherung zu klären. Mit Schreiben vom 6. November 1996
[Anlage K 3 = GA II 63] teilten die Beklagten der Klägerin u.a. mit: "Aufgrund
Ihrer persönlichen Situation ist es zunächst einmal (Unterstreichung nicht im
Original) sinnvoll, jetzt im Zusammenhang mit den Unfallfolgen nur die
Schmerzensgeldfrage zu regeln." Dies ließ es möglich erscheinen, daß der
materielle Schaden später geregelt werden sollte. Zwar fuhren die Beklagten in
dem Schreiben fort: "Ansprüche auf Verdienstausfall oder andere stehen offen-
sichtlich nicht im Raum. Sie waren bereits bei Eintritt des Unfalls Sozialhil-
feempfängerin, Sie sind dies bis zum heutigen Tage." Schon das Berufungsge-
richt hat es aber als "zumindest fraglich" bezeichnet, ob die einfach struktu-
rierte Klägerin die Bedeutung dieses Satzes verstanden hat. Davon kann in der
Tat nicht ausgegangen werden, weil ein rechtlicher Laie Haushaltsführungs-
und Kinderbetreuungskosten nicht als Verdienstausfall qualifiziert. Die erfor-
derliche Aufklärung hat auch nicht das Schreiben der Beklagten vom
26. November 1996 gebracht, in dem nur das Schmerzensgeld angesprochen
wurde: "... nachdem Ihnen die restliche Schmerzensgeldzahlung in Höhe von
DM 46.000,-- zugegangen ist ..." [Anlage K 2 = GA II 61]. Das Aufklärungsdefi-
zit wird schließlich auch dadurch belegt, daß die Beklagten selbst keine z u-
treffenden Vorstellungen über die Rechtslage hatten (dazu Näheres unter
b ee).
cc) Daß sie an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft, haben die
darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 18. September
1986 - IX ZR 204/85, WM 1986, 1500, 1501; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95,
WM 1996, 1832, 1835) nicht dargetan.
b) Nach dem Vortrag der Klägerin [GA I 6, 61], mit dem sich das Beru-
fungsgericht nicht befaßt hat, kommt als weitere schuldhafte Pflichtverletzung
in Betracht, daß die Beklagten der Klägerin überhaupt den Abschluß des A b-
findungsvergleichs vorgeschlagen haben. Dieser war für die Klägerin insofern
nachteilig, als sie sich darin - zumindest dem Wortlaut nach - wegen ihrer An-
sprüche auf Ersatz materiellen Schadens für abgefunden erklärte, ohne daß ihr
eine entsprechende Leistung zufloß.
aa) Auf der Grundlage des für die Revisionsinstanz zu unterstellenden
Sachverhalts hatte die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz für den
Wegfall ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und Mutter, durch deren Einsatz sie
gemäß § 1360 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und
- nach Beendigung des Getrenntlebens - dem Ehegatten hätte erfüllen können
(vgl. BGHZ 38, 55, 58; 50, 304, 306; 77, 157, 160 ff.; Palandt/Thomas, BGB
60. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 42 und § 845 Rn. 2). Insoweit stellte sich die
Einschränkung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, als Erwerbsschaden
im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR
247/95, NJW 1997, 256 f.). Allerdings begründet der bloße Ausfall der Arbeits-
kraft noch keinen Vermögensschaden (BGHZ 54, 45, 50 ff.; BGH, Urt. v.
31. März 1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852), ebensowenig die abstrakte
Minderung der Erwerbsfähigkeit (BGHZ 38, 55, 58 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar
1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024). Erforderlich ist vielmehr ein kon-
kreter Ausfall an Arbeitsleistung oder Verdienst. Daran fehlt es aber nicht
schon deshalb, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls keinen eigenen
Haushalt unterhielt und das Kind in einer Pflegestelle betreut wurde [vgl. GA I
38, 64, 79]. Etwas anderes hätte zwar zu gelten, wenn die Klägerin auch schon
vor dem Unfall nie in der Lage gewesen wäre, einen eigenen Haushalt zu füh-
ren und ein Kind zu versorgen, und dies demgemäß auch nie getan hätte. Das
haben die Beklagten - unter Berufung auf "chronischen Alkoholabusus" der
Klägerin - in der Tat behauptet [GA I 77-79]. Indes hat die Klägerin das Ge-
genteil vorgetragen und dafür Beweis angetreten [GA I 40, 65, 91, II 31]. Dieser
Beweis ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht erhoben worden. Es ist des-
halb zu unterstellen, daß die Klägerin vor dem Unfall - wenn auch nicht im Un-
fallzeitpunkt - einen eigenen Haushalt hatte und ohne den Unfall mit Wahr-
scheinlichkeit damit zu rechnen gewesen wäre (§ 252 Satz 2 BGB), daß sie
irgendwann wieder einen solchen haben würde. Das genügt für die Annahme
eines konkreten Erwerbsschadens.
bb) Der Schaden entfiel nicht dadurch, daß der unterhaltsberechtigte
Ehemann nach Beendigung des Getrenntlebens den Ausfall der "Hausfrau"
ausglich, indem er deren Rolle selbst mit übernahm. Dies folgt aus dem allge-
meinen Rechtsgedanken, wonach ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch
geschmälert oder ausgeschlossen wird, daß der Vermögensnachteil durch
freiwillige Leistung eines Dritten ausgeglichen wird (BGHZ 21, 112, 117; 54,
269, 274; 91, 357, 364; Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor § 249 BGB Rn. 131).
cc) Der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens war nicht auf den
Sozialhilfeträger übergegangen und konnte auch nie auf diesen übergehen.
Wegen des Erwerbsschadens hatte der Sozialhilfeträger keine Leistun-
gen erbracht, und etwas Derartiges war auch in Zukunft nicht zu erwarten. Der
Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf den 20 %igen
Aufschlag zum Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt (monatlich 86,40 DM)
und das in wechselnder Höhe gewährte Pflegegeld gemäß § 69 a Abs. 2 BSHG
[vgl. Bescheide v. 21. September 1995, Anlage B 7, v. 5. Juli 1996, Anlage B 5,
v. 18. Februar 1998, GA II 67, ferner Mitteilungen der Sozialämter GA I 28, II
101, Anlage K 13 alter Zählung]. Diese Leistungen des Sozialhilfeträgers wa-
ren dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erwerbsschadens nicht kon-
gruent (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, aaO S. 257). Der
20 %ige Aufschlag soll vermehrte Bedürfnisse zum Lebensunterhalt der Kläge-
rin selbst abdecken und hat mit ihrem Beitrag zum Familienunterhalt nichts zu
tun. Ähnlich verhält es sich mit dem Pflegegeld. Nach § 69 a Abs. 1 BSHG er-
halten Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobi-
lität für mehrere Verrichtungen mindestens einmal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, ein Pflegegeld; dieses wird
gemäß § 69 a Abs. 2 BSHG auf das Doppelte angehoben, wenn die Notwen-
digkeit der Hilfe bei den Verrichtungen zur Körperpflege, Ernährung und Mobi-
lität mindestens dreimal täglich besteht. Dabei geht es immer um Hilfen für den
Pflegebedürftigen selbst, nicht um einen Ersatz für Leistungen, die er ohne
seine Behinderung Dritten erbracht hätte.
dd) Der Anspruch auf den Erwerbsschaden ist durch den - nach seinem
Wortlaut umfassend angelegten - Abfindungsvergleich ausgeschlossen. Da die
Klägerin die Versicherung insoweit aus eigenem Recht und nicht nur aufgrund
einer Einziehungsbefugnis (vgl. dazu unten ee) in Anspruch nehmen konnte,
stellt sich die Frage nicht, ob sich die Versicherung gegenüber dem Sozialhil-
feträger auf den Abfindungsvergleich hätte berufen können (vgl. BGHZ 131,
274, 284 ff.).
ee) Die im Vorstehenden beschriebene Rechtslage haben die Beklag-
ten, als sie der Klägerin den Abschluß des Abfindungsvergleichs empfahlen,
verkannt. Sie haben damals gemeint, es gebe - abgesehen vom Schmerzens-
geld - keine Ansprüche der Klägerin, die nicht auf den Sozialhilfeträger über-
gegangen seien; mit den übergegangenen Ansprüchen habe die Klägerin
nichts zu tun. Diese Vorstellungen der Beklagten kommen in ihrem oben (1 a
bb) bereits wiedergegebenen Schreiben an die Klägerin vom 6. November
1996 zum Ausdruck. An diesem Irrtum haben die Beklagten auch später fest-
gehalten. Dies ergibt sich zum einen aus ihrem Schreiben an die Klägerin vom
16. März 1998 [Anlage K 8], in dem sie ausführen: "Die Vereinbarung, die wir
seinerzeit mit der ... (Versicherung) getroffen haben, betrifft eindeutig nur sol-
che Ansprüche, über die Sie selbst zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch
verfügen konnten. Nicht beinhaltet sind damit alle Ansprüche, die zum damali-
gen Zeitpunkt bereits auf eine der vorgenannten Stellen im Wege des gesetzli-
chen Forderungsübergangs übergegangen waren. Ich verweise hierzu auf die
Bestimmung des § 116 SGB X. Es ist grundsätzlich nicht Ihre und auch nicht
unsere Sache, sich in den Regressstreit zwischen den vorgenannten Stellen
und der ... Versicherung einzumengen. Die Ansprüche stehen Ihnen insoweit
nicht mehr zu. Es handelt sich dabei vor allem um die Dinge, deren Fehlen Sie
heute aufs Schärfste monieren", sowie - nach Geltendmachung des Regreßan-
spruchs - aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 27. April 1998
[Anlage K 15 neuer Zählung]: "Es wurde nicht übersehen, dass die Abfin-
dungserklärung nur Schmerzensgeldansprüche betrifft. Zum Zeitpunkt der Ab-
findungserklärung war klar, dass außer dem immateriellen Schmerzensgeldan-
spruch sonstige materielle Schadensersatzansprüche der Frau ... (Klägerin)
wegen der Bestimmung des § 116 SGB X mit der ... (Versicherung) nicht zu
regulieren sind, da diese Ansprüche aufgrund der vorgenannten Rechtsvor-
schrift zumindest zum Zeitpunkt der Abfindungserklärung samt und sonders auf
die beteiligten Sozialhilfe- und Versorgungsträger übergegangen waren. Über
diese Ansprüche hat Frau ... (Klägerin) auch nicht verfügt, was zwischen ihr
und der ... (Versicherung) klar war." In dieselbe Richtung zielt der Prozeßvor-
trag der Beklagten [GA I 21]: "Damit wäre ein eventueller Erwerbs- und Fort-
kommensschadensersatzanspruch des den Haushalt führenden Ehepartners
und Lebensgefährten gemäß § 116 SGB X bereits mit dem Unfallereignis auf
die jeweils beteiligten Träger der Sozialhilfe übergegangen."
Selbst wenn die Beklagten im Ausgangspunkt Recht gehabt hätten - An-
sprüche wegen Haushaltsführung und Kinderbetreuung also auf den Sozialhil-
feträger übergegangen gewesen wären oder noch hätten übergehen können -,
wäre die Ansicht verfehlt gewesen, die Klägerin könne solche Ansprüche nicht
geltend machen. Im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe und das Zu-
sammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG ist der Geschädigte sogar nach
dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger - der nicht stets bereits mit dem
Unfallereignis stattfindet (BGHZ 131, 274, 278 ff.) - ermächtigt, zur Vermeidung
der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger ein-
zufordern (BGHZ 131, 274, 282 ff.; 133, 129, 135 f.,140).
Tatsächlich stand hier - wie bereits ausgeführt - in bezug auf den Er-
werbsschaden der Klägerin ein Übergang auf den Sozialhilfeträger nicht in Re-
de.
ff) Der Rechtsirrtum der Beklagten war schon deshalb schuldhaft, weil
sie die anstehenden (insbesondere im Lichte der am 12. Dezember 1995 er-
gangenen Entscheidung BGHZ 131, 274 ff. zu sehenden) Rechtsfragen weder
eigenverantwortlich noch gar mit der gebührenden Sorgfalt geprüft haben. Sie
haben sich vielmehr insoweit auf die gegnerische Haftpflichtversicherung ver-
lassen. Das ergibt sich aus dem von dem Beklagten zu 2 gefertigten Aktenver-
merk vom 1. Dezember 1995 [Anlage K 4]: "Herr ... (Sachbearbeiter der Versi-
cherung) versprach in der Zwischenzeit abzuklären, wieweit die Haushaltsfüh-
rung und Kinderbetreuung überhaupt noch Anspruchsgegenstand bei unserer
Mandantin sein kann", sowie aus seinem inhaltsgleichen Schreiben vom selben
Tage an die Versicherung [Anlage K 2 neuer Zählung].
2. Hatte die Klägerin - was vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt wor-
den ist - Ansprüche wegen eines Erwerbsschadens, besteht der regreßfähige
Schaden darin, daß sie nach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs solche
Ansprüche nicht mehr geltend machen kann, obwohl sie darauf nichts erhalten
hat.
a) Allerdings muß sich die Versicherung möglicherweise wegen eines
"doppelten Motivirrtums" auf eine Anpassung des Vergleichs nach den Grund-
sätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage einlassen (vgl. BGHZ 25, 390,
392 f.; 58, 355, 361 f.; 62, 20, 24 f.; BGH, Urt. v. 13. November 1975 - III ZR
BGB Rn. 149). Das kommt dann in Betracht, wenn nicht nur die Klägerin, son-
dern auch die Versicherung bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen
ist, materieller Schaden werde davon nicht erfaßt. Das Vorbringen der Beklag-
ten [GA II 85] könnte in diese Richtung deuten (vgl. auch deren - oben teilweise
wiedergegebenes - Schreiben vom 27. April 1998 [Anlage K 15 neuer Zäh-
lung]).
Falls danach noch ein Anspruch der Klägerin gegen die Versicherung
bestehen sollte, entfällt deswegen aber nicht ihr Schaden. Denn es ist durch-
aus fraglich, ob die Versicherung sich nicht doch auf die Abfindungsklausel
berufen wird. Gegebenenfalls droht der Klägerin ein langwieriger Prozeß mit
ungewissem Ausgang. Diese von den Beklagten zu verantwortende Unsicher-
heit darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. Senatsurt. v. 19. Juli 2001
- IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Die Beklagten können nur analog § 255
BGB Abtretung etwa noch bestehender Ansprüche gegen die Versicherung
verlangen.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, die Klägerin habe
"wohl schon damals" (als sie durch die Beklagten ihre Ansprüche gegen die
Versicherung geltend machte), "wie auch jetzt im Prozess", keinen ausreichen-
den Vortrag "für einen konkreten Schaden ... erbracht".
Nach dem - hier anzuwendenden - § 287 ZPO reicht eine deutlich über-
wiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, daß ein
Schaden entstanden ist, für die richterlicher Überzeugungsbildung aus (BGH,
Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695; v. 5. November
1992 - IX ZR 12/92, NJW 1993, 734). § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten
darüber hinaus die Darlegungslast. Die Klage darf nicht wegen eines lücken-
haften Vortrags zum Schaden abgewiesen werden, solange greifbare Anhalts-
punkte für eine Schätzung vorhanden sind (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1991
- XII ZR 144/90, NJW-RR 1992, 202, 203; v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, aaO
S. 2695 f.; v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, aaO). § 252 Satz 2 BGB bringt
für den Geschädigten eine zusätzliche Erleichterung, soweit er entgangenen
Gewinn darzulegen und nachzuweisen hat. Nach dieser Vorschrift gilt als ent-
gangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
nach den Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vor-
kehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Entscheidend ist
somit eine Prognose über die künftige Entwicklung (BGH, Urt. v. 14. Januar
1997 - VI ZR 366/95, NJW 1997, 937, 938). Fällt die Arbeitskraft einer Haus-
frau aus, kann der Schaden anhand der in der Praxis entwickelten Berech-
nungsmodelle hinreichend genau erfaßt werden (vgl. etwa BGH, Urt. v.
8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, NJW 1997, 256, 257 m.w.N.). Daß die Kläge-
rin nach ihrem Vortrag gewisse hausfrauliche Tätigkeiten im Sitzen verrichten
kann, sie also insoweit nicht zu 100 % ausfällt, steht einer Schätzung des kon-
kreten Schadens nicht entgegen.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Haftung der
Beklagten auch nicht an der fehlenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung
und Schaden.
a) Liegt die Pflichtverletzung in der Empfehlung eines der Klägerin
nachteiligen Vergleichs (vgl. oben 1 b), ist die Frage des Ursachenzusammen-
hangs möglicherweise noch weniger problematisch als bei einer bloßen Aufklä-
rungspflichtverletzung. Die zuerst genannte Alternative hat das Berufungsge-
richt nicht geprüft.
b) Aber auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - nur die Auf-
klärungspflichtverletzung im Auge hat, kann die Kausalität für den Schaden
nicht verneint werden.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß grundsätzlich ein An-
scheinsbeweis dafür spricht, der Mandant hätte sich bei pflichtgemäßer Bera-
tung durch seinen Rechtsanwalt "beratungsgerecht" verhalten (grundlegend
BGHZ 123, 311, 315; st. Rspr.). Es hat indes gemeint, hier hätten die Beklag-
ten den Anscheinsbeweis erschüttert. Sie hätten dargetan, daß es der Klägerin
darauf angekommen sei, möglichst schnell eine möglichst hohe Summe von
der Versicherung zu erhalten. Sie habe noch "im November/Dezember 1996"
einen Abfindungsbetrag erhalten wollen. Daraus ergebe sich zumindest die
ernsthafte Möglichkeit, daß sie den Abfindungsvergleich auch bei pflichtgemä-
ßer Aufklärung über dessen weittragende Folgen abgeschlossen hätte.
bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit das Berufungsgericht zur
Bekräftigung seines Standpunkts den Gedanken herangezogen hat, die Kläge-
rin habe zunächst selbst nicht behauptet, daß sie im Falle ordnungsgemäßer
Aufklärung den Abfindungsvergleich nicht unterschrieben hätte, hat es gegen-
teiligen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 [GA I 97]
übersehen.
Ferner ist zwar zutreffend, daß die Klägerin im November/Dezember
1996 Geldbedarf anmeldete, weil sie eine behindertengerechte Küchenein-
richtung bestellt hatte, die am 5. Dezember 1996 geliefert und deren Preis von
ca. 17.000 DM bar bezahlt werden sollte. Auch darf davon ausgegangen wer-
den, daß die Klägerin zur Bezahlung mit vorhandenen Mitteln nicht in der Lage
war. Es erscheint jedoch wenig lebensnah, daß die Klägerin - wenn die Be-
klagten ihr gesagt hätten, daß sie bei Annahme des vorgeschlagenen Abfin-
dungsvergleichs auf andere Ansprüche als Schmerzensgeld verzichte - sich
auf diesen Vergleich eingelassen hätte, nur um die bestellte Küche zu erhalten,
die ohne Bezahlung wohl nicht ausgeliefert worden wäre. Es ist nicht vorgetra-
gen, daß die neue Küche zur Behebung einer dringenden Notlage unabweisbar
gebraucht wurde. Die Lieferung hätte ohne weiteres zurückgestellt werden
können. Zwar hatte die Klägerin eine neue Wohnung bezogen. Der Umzug
hatte aber [ausweislich der Anlage B 6] spätestens im Juli 1996 stattgefunden.
In der Zwischenzeit hatte sich die Klägerin offenbar mit der alten Küche behol-
fen. Das hätte auch künftig geschehen können. Selbst wenn die neue Küche
dringend benötigt wurde, ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht nachvoll-
ziehbar, daß die Klägerin die Mittel zu ihrer Bezahlung von der Versicherung
nur erhalten konnte, wenn sie den Abfindungsvergleich akzeptierte. Nach den
Vorstellungen der Versicherung hatte die Klägerin allein als Schmerzensgeld
noch 46.000 DM (allerdings darüber hinaus nichts) zu erwarten. Daß die Versi-
cherung nicht bereit gewesen wäre, eine weitere Abschlagszahlung in Höhe
von 17.000 DM zu leisten, haben die Beklagten nicht dargetan. Dazu sind sie
wohl auch nicht in der Lage, weil sie in der bezeichneten Richtung keine Be-
mühungen entfaltet haben. Die Bereitschaft der Versicherung, den Betrag von
17.000 DM (oder auch mehr) als weiteren Abschlag zu zahlen, wäre überdies
gefördert worden, wenn die Beklagten ihr pflichtgemäß deutlich gemacht hät-
ten, daß wegen eines Haushaltsführungsschadens kein Anspruchsübergang
auf den Sozialhilfeträger stattgefunden hat. Wieso die Klägerin bei pflichtge-
mäßem Verhalten der Beklagten mit einem "langwierigen Prozeß mit ... ung e-
wissem Ausgang" hätte rechnen müssen, ist deshalb nicht ohne weiteres er-
sichtlich.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1
ZPO), weil sie noch nicht entscheidungsreif ist. Das Berufungsgericht wird zu-
nächst feststellen müssen, ob die Klägerin ohne den Unfall wahrscheinlich ir-
gendwann (wieder) einen Haushalt geführt und ihr Kind betreut hätte, also dem
Grunde nach einen Erwerbsschaden hatte (vgl. oben II 1 b aa). Gegebenen-
falls wird es die Höhe des Schadens schätzen müssen.
Kreft
Stodolkowitz
Ganter
Raebel
Kayser