Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZA 28/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 28/02

BESCHLUSS

vom

14. November 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 14. November 2002

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom

30. August 2002 - 4 T 294/02 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,

wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß den

§§ 116 Satz 2, 114 letzter Halbsatz ZPO nicht gewährt werden, weil das beab-

sichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Sie kann gemäß § 576 Abs. 1

ZPO nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer

Rechtsverletzung beruht.

Die angefochtene Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Gemäß § 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner zwar grundsätzlich die sofortige

Beschwerde zu, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ob die Beschwer-

de mangels Beschwer unzulässig ist, wenn wie im vorliegenden Fall der

Schuldner selbst den Eröffnungsantrag gestellt hat, kann offenbleiben, weil

jedenfalls die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß den §§ 4, 6 Abs. 2 InsO

i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden ist. Auf die mit der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens verbundene Übertragung des Verwaltungs- und Ver-

fügungsrechtes auf den Insolvenzverwalter kann sich die Schuldnerin nicht be-

rufen, weil dieser Übergang nur das Recht der Schuldnerin betrifft, das zur In-

solvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen

(§ 80 InsO). Sie ist dadurch aber nicht in der Ausübung ihrer Rechte be-

schränkt worden, die ihr von der Insolvenzordnung - wie das Recht der Be-

schwerde gegen die Insolvenzeröffnung gemäß § 34 Abs. 2 InsO - ausdrück-

lich gewährt werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen,

die auch nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht werden könnten

(vgl. BGH NJW 1995, 404), bestehen nicht.

Soweit das Schreiben der Schuldnerin vom 9. Juni 2002 noch weitere

Anträge oder Anregungen enthält (Abberufung des Insolvenzverwalters, Ein-

stellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO), wären diese nicht Ge-

genstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens, weil das Insolvenzgericht über

diese Anträge noch nicht entschieden hat.

Ferner ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO einer GmbH Prozeßkostenhilfe

nur zu gewähren, wenn die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung

allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Daß diese Voraussetzung gege-

ben sein könnte, ist nicht erkennbar.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann