Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.11.2002 – IX ZB 152/02

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. November 2002

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO § 304 Abs. 1 i.d.F. vom 1. Dezember 2001

Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige

wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch un-

ter Satz 2.

BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZB 152/02 - LG Chemnitz

AG Chemnitz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 14. November 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 6. März 2002 wird auf Kosten des

Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 511,29 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Schuldner, der eine Zahnarztpraxis betreibt und einen Mitarbeiter

sowie eine Auszubildende beschäftigt, beantragte am 23. Juni 2000 die Eröff-

nung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zurückweisende Entscheidungen

des Amts- und des Landgerichts wurden auf weitere sofortige Beschwerde hin

vom Oberlandesgericht aufgehoben. Die Sache wurde an das Amtsgericht zu-

rückverwiesen. Dieses half der sofortigen Beschwerde nicht ab, und das Land-

gericht wies diese wiederum zurück.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,

maßgebend für die hier zu entscheidende Frage, ob der Schuldner dem Ver-

braucher- oder dem Regelinsolvenzverfahren unterfalle, sei § 304 InsO in der

seit 1. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung der

Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I

S. 2710). Nach dessen eindeutigen Wortlaut könne über das Vermögen eines

Schuldners, der als natürliche Person eine selbständige wirtschaftliche Tätig-

keit ausübe, unabhängig von deren Umfang nur ein Regelinsolvenzverfahren

durchgeführt werden.

II.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach

§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 7 InsO statthaft und auch im

übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

1. Daß der Antrag des Schuldners nach dem seit 1. Dezember 2001

geltenden Recht zu beurteilen ist, zieht die Rechtsbeschwerde - mit Recht -

nicht in Zweifel.

2. Nach dem neuen Recht ist der Schuldner jedoch auf das Regelinsol-

venzverfahren zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist

der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Er steht überdies im Einklang mit dem

sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers. Ver-

fassungsrechtliche Bedenken gegen ein derartiges Verständnis bestehen nicht.

a) Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO n.F. gelten für eine natürliche Per-

son, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,

die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Für einen Schuldner, der

eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, also jetzt nicht mehr

ausübt, trifft dies gemäß Satz 2 nur dann zu, wenn seine Vermögensverhältnis-

se überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnis-

sen bestehen. Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine

selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter Satz 1 noch un-

ter Satz 2.

In der Literatur werden diese Vorschriften - soweit ersichtlich - einhellig

in diesem Sinne verstanden (vgl. Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO § 304

Rn. 13; Fluck, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 304 Rn. 11; Braun/Buck,

InsO 2002 § 304 Rn. 12, 15; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht 2002 Rn. 877;

Vallender NZI 2001, 561, 563; Fuchs NZI 2002, 239, 240).

b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Situation eines noch wirt-

schaftlich selbständig Tätigen, die sich von der eines Verbrauchers nicht we-

sentlich unterscheide, habe der Gesetzgeber nicht bedacht, ihm sei erkennbar

daran gelegen gewesen, das Verbraucherinsolvenzverfahren auch weiterhin

für Kleinunternehmer mit überschaubaren Vermögensverhältnissen zuzulas-

sen, ist unzutreffend. Ausweislich der Begründung zu § 304 n.F. (BT-Drucks.

14/5680 S. 30) wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Verbrau-

cherinsolvenzverfahrens neu ordnen, weil die "Einbeziehung von Kleinunter-

nehmen ... schwierige Abgrenzungsprobleme verursacht und zu einer erhebli-

chen Justizbelastung beigetragen" hat. Im Grundsatz wollte er "alle ehemaligen

oder noch aktiven Selbständigen nicht dem Verbraucher-, sondern dem Re-

gelinsolvenzverfahren" zuweisen. Eine Ausnahme sollte nur "für die Schuldner

gemacht (werden), die eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit

ausgeübt haben".

c) Mit der Neuregelung werden - entgegen der Meinung der Rechtsbe-

schwerde - nicht unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbare Sachver-

halte unterschiedlich geregelt.

Der Gesetzgeber wollte, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme ausräu-

men und die Rechtsanwendung vereinfachen. Ein derartiges - legitimes - Vor-

haben nötigt zu einer Verallgemeinerung, die vereinzelt auch Sachverhalte er-

fassen kann, welche für sich genommen auch anders hätten gelöst werden

können. Da nach den bisher gemachten Erfahrungen der mit der Durchführung

eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verbundene Aufwand bei werbenden

Unternehmern - auch Kleinunternehmern - "häufig ohne nennenswertes Ergeb-

nis" blieb (BT-Drucks. 14/5680 S. 30), hält es sich im Rahmen des gesetzgebe-

rischen Ermessens, wenn werbende Unternehmer von der Teilnahme am Ver-

braucherinsolvenzverfahren ganz ausgeschlossen werden, obgleich es auch

werbende Unternehmer geben mag, deren Vermögenssituation mit derjenigen

eines Verbrauchers vergleichbar ist.

Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, wenn ein Schuldner auf die Regel-

insolvenz verwiesen werde, weil er als Unternehmer noch aktiv sei, würden

Umgehungsversuche provoziert und es entstünden Wertungswidersprüche,

kann nicht gefolgt werden. Daß ein Schuldner nach Stellung eines zulässigen

und begründeten Antrags auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz vorgefaßter

Absicht gemäß einen zuvor aufgegebenen Betrieb wieder aufnimmt, wird selten

vorkommen. Rechtsmißbräuchlichen Vorgehensweisen kann - ebenso wie frü-

her (vgl. OLG Rostock NZI 2001, 213, 214) - die Anerkennung versagt werden.

Die Anreize für eine "Flucht in die Verbraucherinsolvenz" waren nach der alten

Rechtslage eher höher; das war gerade Anlaß für die gesetzliche Neuregelung.

Daß umgekehrt ein Gläubiger, der einer Schuldenbereinigung nicht zustimmen

möchte und eine Ersetzung seiner Einwilligung durch das Gericht befürchtet

(§ 309 Abs. 1 InsO n.F.), diese Möglichkeit durch einen Insolvenzantrag vor

Betriebseinstellung unterlaufen könnte, ist ebensowenig anzunehmen. Sein

Insolvenzantrag ist nur erfolgreich, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen vor-

liegen. Wenn der Schuldner gleichwohl den Betrieb fortführt, muß er es sich

gefallen lassen, nicht als Verbraucher behandelt zu werden. Im übrigen kann er

einem Gläubigerantrag zuvorkommen, wenn er einem Eröffnungsantrag wegen

drohender Zahlungsunfähigkeit stellt (§ 18 InsO) und zuvor seinen Betrieb auf-

gibt.

Als niedergelassener Zahnarzt übt der Schuldner eine selbständige wirt-

schaftliche Tätigkeit im Sinne von § 304 Abs. 1 InsO n.F. aus (vgl. § 1 Abs. 2

ZahnheilkG). Daß Zahnärzte weit überwiegend selbständig tätig sind und der

Arbeitsmarkt für solche, die eine abhängige Stellung anstreben, beschränkte

Möglichkeiten bietet, macht die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann