BGH Beschluß vom 14.11.2002 – IX ZB 152/02
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 304 Abs. 1 i.d.F. vom 1. Dezember 2001
Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch un-
ter Satz 2.
BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZB 152/02 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 14. November 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 6. März 2002 wird auf Kosten des
Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 511,29 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner, der eine Zahnarztpraxis betreibt und einen Mitarbeiter
sowie eine Auszubildende beschäftigt, beantragte am 23. Juni 2000 die Eröff-
nung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zurückweisende Entscheidungen
des Amts- und des Landgerichts wurden auf weitere sofortige Beschwerde hin
vom Oberlandesgericht aufgehoben. Die Sache wurde an das Amtsgericht zu-
rückverwiesen. Dieses half der sofortigen Beschwerde nicht ab, und das Land-
gericht wies diese wiederum zurück.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
maßgebend für die hier zu entscheidende Frage, ob der Schuldner dem Ver-
braucher- oder dem Regelinsolvenzverfahren unterfalle, sei § 304 InsO in der
seit 1. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung der
Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2710). Nach dessen eindeutigen Wortlaut könne über das Vermögen eines
Schuldners, der als natürliche Person eine selbständige wirtschaftliche Tätig-
keit ausübe, unabhängig von deren Umfang nur ein Regelinsolvenzverfahren
durchgeführt werden.
II.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach
§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 7 InsO statthaft und auch im
übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
1. Daß der Antrag des Schuldners nach dem seit 1. Dezember 2001
geltenden Recht zu beurteilen ist, zieht die Rechtsbeschwerde - mit Recht -
nicht in Zweifel.
2. Nach dem neuen Recht ist der Schuldner jedoch auf das Regelinsol-
venzverfahren zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist
der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Er steht überdies im Einklang mit dem
sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers. Ver-
fassungsrechtliche Bedenken gegen ein derartiges Verständnis bestehen nicht.
a) Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO n.F. gelten für eine natürliche Per-
son, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,
die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Für einen Schuldner, der
eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, also jetzt nicht mehr
ausübt, trifft dies gemäß Satz 2 nur dann zu, wenn seine Vermögensverhältnis-
se überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnis-
sen bestehen. Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter Satz 1 noch un-
ter Satz 2.
In der Literatur werden diese Vorschriften - soweit ersichtlich - einhellig
in diesem Sinne verstanden (vgl. Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO § 304
Rn. 13; Fluck, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 304 Rn. 11; Braun/Buck,
InsO 2002 § 304 Rn. 12, 15; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht 2002 Rn. 877;
Vallender NZI 2001, 561, 563; Fuchs NZI 2002, 239, 240).
b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Situation eines noch wirt-
schaftlich selbständig Tätigen, die sich von der eines Verbrauchers nicht we-
sentlich unterscheide, habe der Gesetzgeber nicht bedacht, ihm sei erkennbar
daran gelegen gewesen, das Verbraucherinsolvenzverfahren auch weiterhin
für Kleinunternehmer mit überschaubaren Vermögensverhältnissen zuzulas-
sen, ist unzutreffend. Ausweislich der Begründung zu § 304 n.F. (BT-Drucks.
14/5680 S. 30) wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Verbrau-
cherinsolvenzverfahrens neu ordnen, weil die "Einbeziehung von Kleinunter-
nehmen ... schwierige Abgrenzungsprobleme verursacht und zu einer erhebli-
chen Justizbelastung beigetragen" hat. Im Grundsatz wollte er "alle ehemaligen
oder noch aktiven Selbständigen nicht dem Verbraucher-, sondern dem Re-
gelinsolvenzverfahren" zuweisen. Eine Ausnahme sollte nur "für die Schuldner
gemacht (werden), die eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
ausgeübt haben".
c) Mit der Neuregelung werden - entgegen der Meinung der Rechtsbe-
schwerde - nicht unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbare Sachver-
halte unterschiedlich geregelt.
Der Gesetzgeber wollte, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme ausräu-
men und die Rechtsanwendung vereinfachen. Ein derartiges - legitimes - Vor-
haben nötigt zu einer Verallgemeinerung, die vereinzelt auch Sachverhalte er-
fassen kann, welche für sich genommen auch anders hätten gelöst werden
können. Da nach den bisher gemachten Erfahrungen der mit der Durchführung
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verbundene Aufwand bei werbenden
Unternehmern - auch Kleinunternehmern - "häufig ohne nennenswertes Ergeb-
nis" blieb (BT-Drucks. 14/5680 S. 30), hält es sich im Rahmen des gesetzgebe-
rischen Ermessens, wenn werbende Unternehmer von der Teilnahme am Ver-
braucherinsolvenzverfahren ganz ausgeschlossen werden, obgleich es auch
werbende Unternehmer geben mag, deren Vermögenssituation mit derjenigen
eines Verbrauchers vergleichbar ist.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, wenn ein Schuldner auf die Regel-
insolvenz verwiesen werde, weil er als Unternehmer noch aktiv sei, würden
Umgehungsversuche provoziert und es entstünden Wertungswidersprüche,
kann nicht gefolgt werden. Daß ein Schuldner nach Stellung eines zulässigen
und begründeten Antrags auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz vorgefaßter
Absicht gemäß einen zuvor aufgegebenen Betrieb wieder aufnimmt, wird selten
vorkommen. Rechtsmißbräuchlichen Vorgehensweisen kann - ebenso wie frü-
her (vgl. OLG Rostock NZI 2001, 213, 214) - die Anerkennung versagt werden.
Die Anreize für eine "Flucht in die Verbraucherinsolvenz" waren nach der alten
Rechtslage eher höher; das war gerade Anlaß für die gesetzliche Neuregelung.
Daß umgekehrt ein Gläubiger, der einer Schuldenbereinigung nicht zustimmen
möchte und eine Ersetzung seiner Einwilligung durch das Gericht befürchtet
(§ 309 Abs. 1 InsO n.F.), diese Möglichkeit durch einen Insolvenzantrag vor
Betriebseinstellung unterlaufen könnte, ist ebensowenig anzunehmen. Sein
Insolvenzantrag ist nur erfolgreich, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen vor-
liegen. Wenn der Schuldner gleichwohl den Betrieb fortführt, muß er es sich
gefallen lassen, nicht als Verbraucher behandelt zu werden. Im übrigen kann er
einem Gläubigerantrag zuvorkommen, wenn er einem Eröffnungsantrag wegen
drohender Zahlungsunfähigkeit stellt (§ 18 InsO) und zuvor seinen Betrieb auf-
gibt.
Als niedergelassener Zahnarzt übt der Schuldner eine selbständige wirt-
schaftliche Tätigkeit im Sinne von § 304 Abs. 1 InsO n.F. aus (vgl. § 1 Abs. 2
ZahnheilkG). Daß Zahnärzte weit überwiegend selbständig tätig sind und der
Arbeitsmarkt für solche, die eine abhängige Stellung anstreben, beschränkte
Möglichkeiten bietet, macht die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann