BGH Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZR 176/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 14. November 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 803.802 DM
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:2)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:10)(cid:3)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:6)(cid:15)(cid:14)
(410.977,44
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines auf ein
und derselben Pflichtverletzung beruhenden einheitlichen Schadens verneint.
Die Annahme des Berufungsgerichts, bei Erfüllung der Vertragspflichten hätte
ein ausreichender Anlaß dafür bestanden, daß der Beklagte über seine auf der
früheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über die Verjährungsvor-
schrift belehrte (vgl. BGHZ 114, 150, 159), begegnet im Ergebnis aus Rechts-
gründen gleichfalls keinen Bedenken. Wenn das verwendete EDV-
Buchführungssystem eine interne Kontrolle des Vorsteuerabzuges nicht ent-
hielt und eine "Vorsteuerverprobung" praktisch unmöglich war, wie der Be-
klagte behauptet hat, hätte bei Abgabe der Voranmeldungen kontrolliert wer-
den müssen, ob alle Einkaufskonten so eingerichtet waren, daß bei ihnen die
Vorsteuer automatisch erfaßt wurde. Daß eine solche Kontrolle ohne größeren
Aufwand technisch möglich war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-
gestellt.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann