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BGH Beschluss vom 15.11.2002 – 2 StR 302/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 302/02
BESCHLUSS
vom
15. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2001,
soweit es ihn betrifft, jeweils im Einzelstrafausspruch im Fall
IV 1 a und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, soweit er
zu einer Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-
urteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-
sion, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen "Führens"
(gemeint ist Ausüben der tatsächlichen Gewalt) einer halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zu
einer Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie aus den Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch, zu den
Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe un-
begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hatte den Angeklagten für schuldig befunden, mit ca.
350 kg Haschisch, die bei ihm sichergestellt wurden, Handel getrieben zu ha-
ben. Statt einer an sich für erforderlich und angemessen erachteten Einzel-
strafe von sieben Jahren hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten und unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des
Angeklagten eine Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise für den Fall
der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
bestimmt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR
794/95 - (wistra 2002, 175) die Vorschrift des § 43a StGB als mit Artikel 103
Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG für
nichtig erklärt. Die nach § 30c BtMG i. V. m. § 43a StGB angeordnete Vermö-
gensstrafe muß danach entfallen, sie entbehrt nunmehr einer rechtlichen
Grundlage. Einer Erhöhung der erkannten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe
auf die vom Landgericht ohne die Anordnung der Vermögensstrafe für schuld-
angemessen erachteten Freiheitsstrafen steht das Verschlechterungsverbot
des § 358 Abs. 2 StPO entgegen, denn gegenüber einer das Vermögen be-
treffenden Sanktion ist die Freiheitsstrafe die schwerere Rechtsfolge. Nach
§ 358 Abs. 2 StPO ist es nur zulässig, ein Ahndungsmittel durch ein anderes zu
ersetzen, wenn dieses milder ist als jenes (BGHR StPO § 358 II Nachteil 8). Als
eine solche mildere Sanktion kommt jedoch die Verhängung einer Geldstrafe
nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. auch BGH NStZ-
RR 2002, 206). Während die Vermögensstrafe, die sich als eine allein durch
das Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer
kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung
durch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis
zu den Höchstgrenzen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40
StGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher
konfiskatorischer Charakter nicht zu (vgl. BGHSt 32, 60, 66 f.; BGHR StGB
§ 41 Geldstrafe 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 41 Rdn. 6 m.w.N.). Sie
unterliegt engeren Voraussetzungen und ist von geringerer Eingriffsintensität
als die Vermögensstrafe.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptver-
handlung die Voraussetzungen für die Verhängung einer kumulativen Geld-
strafe nach § 41 StGB festgestellt werden können, bedarf die Sache neuer tat-
richterlicher Prüfung.
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Urlaubs gehindert zu
unterschreiben.
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