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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 2 StR 341/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember
2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2003 im Ausspruch der
Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1. Der Angeklagte ist zunächst durch Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 30. November 2001 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge und Führens einer halbautomatischen Selbstlade-
kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zu einer Ver-
mögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten, verurteilt worden.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom
15. November 2002 - 2 StR 302/02 - dieses Urteil "jeweils im Einzelstrafaus-
spruch im Fall IV 1 a und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, soweit er
zu einer Vermögensstrafe von 300.000 DM ... verurteilt worden ist", und die
Sache insoweit an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im
Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO hat der Senat in den Gründen des Beschlusses
aufgeführt, an Stelle der aufgehobenen, verfassungswidrigen Vermögensstrafe
komme die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 41 StGB als mildere
Rechtsfolge in Betracht.
Der neue Tatrichter hat im angefochtenen Urteil vom 25. Mai 2003 de-
klaratorisch festgestellt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren rechtskräftig verurteilt sei, und ihn "darüber hinaus ... zu einer
Geldstrafe von 18.000 Euro, ersatzweise 180 Tage Freiheitsstrafe", verurteilt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge sowohl ge-
gen den deklaratorischen Teil des Urteils als auch gegen die verhängte Geld-
strafe. Sie ist nur in letzterer Hinsicht begründet.
2. Die Feststellung des Schuldspruchs und der Gesamtfreiheitsstrafe
begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn diese Teile des Urteils vom
30. November 2001 sind durch Beschluß des Senats vom 15. November 2002
rechtskräftig geworden. Der Beschlußtenor dieser Entscheidung mag zwar mit
der Formulierung "jeweils im Einzelstrafausspruch im Fall IV 1 a und im Ge-
samtstrafenausspruch" zunächst mißverständlich erscheinen. Der folgende
Halbsatz führt jedoch - insoweit unmißverständlich - aus: " ..., soweit er zu ei-
ner Vermögensstrafe ... verurteilt wurde." In den Gründen des Beschlusses ist
ebenfalls unmißverständlich ausgeführt, die Revision werde "zum Schuld-
spruch, zu den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Ge-
samtfreiheitsstrafe" als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Hieraus ergibt sich ohne Zweifel, daß allein der Anspruch über die Vermögens-
strafe - die dem Fall IV 1 a der damaligen Urteilsgründe zugeordnet war - der
Aufhebung unterlag.
3. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Verhängung der
Geldstrafe wendet. Zwar kann aus der § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB widerspre-
chenden Formulierung des Urteilstenors
im Zusammenhang mit der -
gleichfalls gesetzesfernen - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe noch ge-
schlossen werden, daß der Tatrichter eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
je 100 Euro verhängen wollte. Es mangelt jedoch an einer hinreichenden Be-
gründung für die Festsetzung sowohl der Tagessatzanzahl als auch der Ta-
gessatzhöhe.
In den ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
hat das Landgericht ausgeführt, die Angaben des Angeklagten zu Belastungen
aufgrund Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Einkommensteuer in
Höhe von 260.000 Euro seien zutreffend. Der Angeklagte hat angegeben, er
sei aufgrund dieser Vollstreckung inzwischen "fast verarmt"; der Wert seines
Hauses in Spanien sei niedriger als im ersten Urteil festgestellt. Hierzu hat das
Landgericht ausgeführt, daß "Angaben im Immobilienhandel bekanntermaßen
beliebig zu sein (pflegen)" (UA S. 8); Feststellungen zu den Einkommensver-
hältnissen des Angeklagten hat es nicht getroffen.
Die Bemessung einer zusätzlichen Geldstrafe gemäß § 41 StGB hat
nach den Grundsätzen des § 40 StGB zu erfolgen; die gesonderte Geldstrafe
ist keine konfiskatorische Maßnahme (vgl. Senatsbeschluß vom 15. November
2002 - 2 StR 302/02). Dies hat der Tatrichter ersichtlich übersehen, zur Be-
gründung der Geldstrafenzumessung hat er allein ausgeführt, die Sanktion
gemäß § 41 StGB beruhe "auf rechtswidrig erlangtem Tun"; der Angeklagte
habe aus Gewinnsucht gehandelt und hohe Erträge erzielt (UA S. 7). Dies be-
gründet die Besorgnis, das Landgericht habe die Geldstrafe quasi als "Vermö-
gensstrafe in anderem Gewand" zugemessen und daher die rechtlichen Anfor-
derungen verkannt.
4. Das Urteil war daher, entsprechend dem Antrag des Generalbun-
desanwalts, insoweit erneut aufzuheben. Die Sache war zurückzuverweisen,
um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Erforderlichkeit einer zu-
sätzlichen Geldstrafe und gegebenenfalls deren tatsächliche und rechtliche
Bemessungsgrundlagen umfassend zu prüfen. Die hypothetischen Erwägun-
gen der Revision im Hinblick auf § 79 BVerfGG stehen dem aus den vom Ge-
neralbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen nicht von vornherein ent-
gegen.
Bode
Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck