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BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 2 StR 341/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 341/03

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember

2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2003 im Ausspruch der

Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Der Angeklagte ist zunächst durch Urteil des Landgerichts Frankfurt

am Main vom 30. November 2001 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge und Führens einer halbautomatischen Selbstlade-

kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zu einer Ver-

mögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten, verurteilt worden.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom

15. November 2002 - 2 StR 302/02 - dieses Urteil "jeweils im Einzelstrafaus-

spruch im Fall IV 1 a und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, soweit er

zu einer Vermögensstrafe von 300.000 DM ... verurteilt worden ist", und die

Sache insoweit an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im

Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO hat der Senat in den Gründen des Beschlusses

aufgeführt, an Stelle der aufgehobenen, verfassungswidrigen Vermögensstrafe

komme die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 41 StGB als mildere

Rechtsfolge in Betracht.

Der neue Tatrichter hat im angefochtenen Urteil vom 25. Mai 2003 de-

klaratorisch festgestellt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren rechtskräftig verurteilt sei, und ihn "darüber hinaus ... zu einer

Geldstrafe von 18.000 Euro, ersatzweise 180 Tage Freiheitsstrafe", verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge sowohl ge-

gen den deklaratorischen Teil des Urteils als auch gegen die verhängte Geld-

strafe. Sie ist nur in letzterer Hinsicht begründet.

2. Die Feststellung des Schuldspruchs und der Gesamtfreiheitsstrafe

begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn diese Teile des Urteils vom

30. November 2001 sind durch Beschluß des Senats vom 15. November 2002

rechtskräftig geworden. Der Beschlußtenor dieser Entscheidung mag zwar mit

der Formulierung "jeweils im Einzelstrafausspruch im Fall IV 1 a und im Ge-

samtstrafenausspruch" zunächst mißverständlich erscheinen. Der folgende

Halbsatz führt jedoch - insoweit unmißverständlich - aus: " ..., soweit er zu ei-

ner Vermögensstrafe ... verurteilt wurde." In den Gründen des Beschlusses ist

ebenfalls unmißverständlich ausgeführt, die Revision werde "zum Schuld-

spruch, zu den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Ge-

samtfreiheitsstrafe" als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Hieraus ergibt sich ohne Zweifel, daß allein der Anspruch über die Vermögens-

strafe - die dem Fall IV 1 a der damaligen Urteilsgründe zugeordnet war - der

Aufhebung unterlag.

3. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Verhängung der

Geldstrafe wendet. Zwar kann aus der § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB widerspre-

chenden Formulierung des Urteilstenors

im Zusammenhang mit der -

gleichfalls gesetzesfernen - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe noch ge-

schlossen werden, daß der Tatrichter eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

je 100 Euro verhängen wollte. Es mangelt jedoch an einer hinreichenden Be-

gründung für die Festsetzung sowohl der Tagessatzanzahl als auch der Ta-

gessatzhöhe.

In den ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

hat das Landgericht ausgeführt, die Angaben des Angeklagten zu Belastungen

aufgrund Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Einkommensteuer in

Höhe von 260.000 Euro seien zutreffend. Der Angeklagte hat angegeben, er

sei aufgrund dieser Vollstreckung inzwischen "fast verarmt"; der Wert seines

Hauses in Spanien sei niedriger als im ersten Urteil festgestellt. Hierzu hat das

Landgericht ausgeführt, daß "Angaben im Immobilienhandel bekanntermaßen

beliebig zu sein (pflegen)" (UA S. 8); Feststellungen zu den Einkommensver-

hältnissen des Angeklagten hat es nicht getroffen.

Die Bemessung einer zusätzlichen Geldstrafe gemäß § 41 StGB hat

nach den Grundsätzen des § 40 StGB zu erfolgen; die gesonderte Geldstrafe

ist keine konfiskatorische Maßnahme (vgl. Senatsbeschluß vom 15. November

2002 - 2 StR 302/02). Dies hat der Tatrichter ersichtlich übersehen, zur Be-

gründung der Geldstrafenzumessung hat er allein ausgeführt, die Sanktion

gemäß § 41 StGB beruhe "auf rechtswidrig erlangtem Tun"; der Angeklagte

habe aus Gewinnsucht gehandelt und hohe Erträge erzielt (UA S. 7). Dies be-

gründet die Besorgnis, das Landgericht habe die Geldstrafe quasi als "Vermö-

gensstrafe in anderem Gewand" zugemessen und daher die rechtlichen Anfor-

derungen verkannt.

4. Das Urteil war daher, entsprechend dem Antrag des Generalbun-

desanwalts, insoweit erneut aufzuheben. Die Sache war zurückzuverweisen,

um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Erforderlichkeit einer zu-

sätzlichen Geldstrafe und gegebenenfalls deren tatsächliche und rechtliche

Bemessungsgrundlagen umfassend zu prüfen. Die hypothetischen Erwägun-

gen der Revision im Hinblick auf § 79 BVerfGG stehen dem aus den vom Ge-

neralbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen nicht von vornherein ent-

gegen.

Bode

Otten

Rothfuß

Fischer

Roggenbuck