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BGH Beschluss vom 15.11.2002 – 2 StR 401/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) der Berichtigungsbeschluß des Landgerichts Gera vom

25. Juni 2002 aufgehoben,

b) das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. Juni 2002 im Ge-

samtstrafenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf

Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung

sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei

Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit

Vergewaltigung, sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen für

schuldig befunden und ihn "unter Auflösung der durch Beschluß des Amtsge-

richts Stadtroda vom 2. März 2001 - 570 Js 28252/99 - 3 Ds - gebildeten Ge-

samtstrafe und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts

Stadtroda vom 21. Februar 2000 – 570 Js 587/00 - 3 Cs - verhängten Strafe"

unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich

der Gesamtfreiheitsstrafe den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg,

im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Wie das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, hat es nicht

die (Geld-)Strafe aus dem im Tenor aufgeführten Strafbefehl des Amtsgerichts

Stadtroda vom 21. Februar 2000 - der im übrigen auch nicht Gegenstand des

dort aufgeführten Gesamtstrafenbeschlusses ist - sondern eine Freiheitsstrafe

von drei Monaten aus der Verurteilung des Amtsgerichts Stadtroda vom

2. November 2000 (Az. 552 Js 23051/00 - 3 Ds) einbeziehen wollen. Das

Landgericht hat den Tenor des verkündeten Urteils mit Beschluß vom 25. Juni

2002 entsprechend berichtigt.

Es kann dahinstehen, ob ein Übertragungsfehler dazu geführt hat, daß

als einbezogene Sache im Urteilstenor fälschlicherweise die Strafe aus dem

Strafbefehl des Amtsgerichts Stadtroda vom 21. Februar 2000 an Stelle der

Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 2. November 2000 auf-

geführt worden ist und ob ein solches Versehen eine Berichtigung der Urteils-

formel wegen offenbarer Unrichtigkeit erlaubte. Denn auch die im Berichti-

gungsbeschluß aufgeführte und von der Strafkammer in den Urteilsgründen

näher dargelegte Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem

Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 2. November 2000 kann keinen Bestand

haben.

Der angefochtenen Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Ange-

klagte von April 1998 bis Mai 1999 begangen hat. Am 21. Februar 2000 ist ge-

gen den Angeklagten durch den im Urteilstenor aufgeführten Strafbefehl eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt worden. Weiter wurde er durch Urteil

des Amtsgerichts Stadtroda vom 27. April 2000 (Az. 570 Js 28252/99 - 3 Ds -)

wegen gemeinschaftlicher Mißhandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 18 Monaten und durch Urteil des Amtsge-

richts Stadtroda vom 2. November 2000 (Az. 552 Js 23051/00-3 Ds -) wegen

Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Durch das glei-

che Amtsgericht wurde aus der Strafe von 18 Monaten und der Strafe von drei

Monaten durch Beschluß vom 2. März 2001 (Az. 570 Js 28252/99 – 3 Ds) eine

Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet, die der Angeklagte

zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verbüßte.

Zutreffend hat das Landgericht erkannt, daß eine Einbeziehung der

Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 21. Februar 2000 nicht in Betracht kam,

weil diese Strafe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vollständig erledigt war.

Zu Recht hat das Landgericht auch davon abgesehen, die Vorverurteilung

durch das Amtsgericht Stadtroda vom 27. April 2000 zur Gesamtstrafenbildung

heranzuziehen, weil in diesem Urteil lediglich eine Gesamtstrafe, aber keine

Einzelstrafen festgesetzt waren (BGHSt 43, 324). Für beide Fälle hat es einen

Härteausgleich gewährt. Daß eine Heranziehung der Strafe aus der Vorverur-

teilung vom 27. April 2000 nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht möglich war,

ließ jedoch die Zäsurwirkung dieser Verurteilung nicht entfallen (BGHSt 44,

179). Eine Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil

vom 2. November 2000 war daher nicht möglich. Dies hat das Landgericht ver-

kannt. Der Senat setzt unter Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom

25. Juni 2002 und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO unter

Abzug der fehlerhaft einbezogenen Freiheitsstrafe von drei Monaten die Ge-

samtstrafe auf zehn Jahre und drei Monate fest. Damit ist der Angeklagte in

keinem Fall beschwert.

Der geringe Teilerfolg rechtfertigt nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4

StPO.

Rissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen Urlaubs Otten

an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Rothfuß Roggenbuck