BGH Beschluss vom 15.11.2002 – LwZR 5/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 5/02
BESCHLUSS
vom
15. November 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. Novem-
ber 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter
Ehlers und Böhme
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für
Landwirtschaftssachen - vom 13. Februar 2002 wird auf Kosten
des Beklagten zu 3 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
29.232
Gründe
I.
Nachdem der Versuch der Mutter der Kläger, mehrere landwirtschaftli-
che Grundstücke kaufweise an den Vater des Beklagten zu 3 zu übertragen, an
der nicht erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung gescheitert war, schlos-
sen die Kaufvertragsparteien am 16. Mai 1986 einen notariellen Erbvertrag, in
dem die Mutter der Kläger dem Beklagten zu 3 hinsichtlich der Grundstücke ein
Vermächtnis aussetzte. Den Besitz an den Grundstücken erhielt der Beklagte
zu 3 sogleich übergeben. Er verpachtete die Flächen zunächst an den Be-
(cid:0)
klagten zu 1 und stimmte später einer Vertragsübernahme durch den Beklagten
zu 2 zu.
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertrug die Mutter der Kläger
mit notariellem Vertrag vom 25. April 1997 ihren gesamten Grundbesitz je zur
ideellen Hälfte auf die Kläger, die ihn unterdessen weiterverkauft haben.
Die Kläger verlangen u.a. von dem Beklagten zu 3 Räumung und Her-
ausgabe der Grundstücke, deren Besitz dem Beklagten zu 3 im Zusammen-
hang mit der Vermächtnisaussetzung übertragen worden war. Der Beklagte
zu 3 beruft sich auf ein Besitzrecht und auf ein Zurückbehaltungsrecht, das er
auf einen Rückzahlungsanspruch stützt, den er daraus herleitet, daß sein Vater
den Kaufpreis aus dem nicht zur Durchführung gelangten Kaufvertrag an die
Mutter der Kläger gezahlt und im Hinblick auf die Vermächtnisaussetzung nicht
zurückerhalten habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes-
gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen
richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 3.
II.
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig, hat
aber in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3
ist der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu,
wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig
und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit
an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH,
Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812 und V ZB 16/02,
WM 2002, 1896, 1897, vorgesehen für BGHZ). Diese Voraussetzungen sind
hier nicht erfüllt.
1. Daß die Vereinbarung über die Besitzeinräumung in dem Erbvertrag
vom 16. Mai 1986, auch unter Berücksichtigung der Zahlung des Vaters des
Beklagten zu 3, kein Rechtsverhältnis darstellt, das dem Beklagten zu 3 in di-
a.F.) ein Recht zum Besitz gegenüber den Klägern als jetzigen Grundstücksei-
gentümern einräumen könnte, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der
Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 29. Juni 2001,
V ZR 215/00, NJW 2001, 2885), und der Literatur verneint. Die Beschwerde
zeigt nicht auf, daß im konkreten Fall gleichwohl ein Klärungsbedarf besteht.
Die Umstände des Falles enthalten keine Besonderheiten, die einer höchst-
richterlichen Beurteilung bedürften.
2. Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung für die Frage re-
klamiert, ob der Beklagte zu 3 ein Zurückbehaltungsrecht nach § 404 BGB
auch den Klägern gegenüber geltend machen kann, fehlt es schon an einer
Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Selbst wenn - wovon revisions-
rechtlich auszugehen ist - der Vater des Beklagten zu 3 an die Mutter der Klä-
ger 60.000 DM gezahlt hat und der Rechtsgrund hierfür weggefallen sein sollte,
kann hieraus der Beklagte zu 3 keinen Rückzahlungsanspruch herleiten. Mö-
gen auch die Einzelheiten des Bereicherungsausgleichs bei Unwirksamkeit
eines Vertrages zugunsten Dritter höchstrichterlich ungeklärt sein (vgl. dazu
MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 110 ff), so unterliegt es keinem
Zweifel, daß dem Dritten kein Bereicherungsanspruch zusteht, wenn der Ver-
sprechensempfänger ohne Rechtsgrund an den Versprechenden geleistet hat.
Unabhängig davon wird die vorliegende Konstellation von § 404 BGB
nicht erfaßt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt entgegen
der Auffassung der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Der
Gläubigerwechsel hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB hat
sich nicht im Wege der Abtretung nach § 398 BGB ergeben, sondern durch
Übertragung des Eigentums. Der Anspruch aus § 985 BGB ist auch isoliert gar
nicht abtretbar (s. nur MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 20). Beim
Eigentumswechsel vollzieht sich der Schutz des auf Herausgabe in Anspruch
genommenen Besitzers vielmehr nach § 986 Abs. 2 BGB (bei beweglichen Sa-
chen) und nach §§ 566 ff (§§ 571 ff BGB a.F.), 581 Abs. 1, 999 Abs. 2 BGB,
57 ff ZVG (bei unbeweglichen Sachen). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß
dieses gesetzliche Konzept regelungswidrige Lücken enthält, die durch eine
analoge Anwendung des § 404 BGB geschlossen werden könnten. Sie ver-
weist auch nicht auf Literatur oder Rechtsprechung, in der solche Ansätze ver-
treten würden.
3. Auch unter dem von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt der
Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. stellen sich keine Fragen rechts-
grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen verweist die Beschwerde nicht auf tat-
bestandliche Feststellungen, auf die die Annahme einer Vermögensübernahme
durch die Kläger gestützt werden könnte. Zum anderen fehlt es auch hier an
der Darlegung eines Gegenanspruchs des Beklagten zu 3, auf den ein Zurück-
behaltungs- oder Besitzrecht gestützt werden könnte (s.o.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Lemke