Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc

a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs- fähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fäl- len stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.

b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Nachprüfung zusätzliche Fristenkontrolle überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

eigene

ohne

c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausle- gung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzu- stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebens- sachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt.

d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus

die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.

BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - KG in Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2002 durch den Vi-

zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 2002 wird auf Ko-

sten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 8.835,12 €.

Gründe

I.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe eines Grund-

stücks an die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin verurteilt. Gegen die-

ses ihrem Prozeßbevollmächtigten am 24. August 2001 zugestellte Urteil hat

die Beklagte mit einem am 25. September 2001 beim Kammergericht einge-

gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist um einen Tag beantragt. Zur

Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und

glaubhaft gemacht: Eine im Büro des Beklagtenvertreters seit 1990 stets sehr

zuverlässig und fehlerlos arbeitende Gehilfin habe die Akte am Freitag, dem

21. September 2001 (weisungsgemäß notierte dreitägige Vorfrist), im Büro

nicht auffinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie infolge Urlaubs einer wei-

teren Vollzeitmitarbeiterin und Abwesenheit einer nur an drei Tagen in der Wo-

che tätigen Teilkraft die einzig verfügbare Angestellte gewesen. Wegen des

von ihr zu bewältigenden außerordentlichen Arbeitsanfalles habe sie die Ak-

tensuche auf Montag, den 24. September 2001 (Ablauf der notierten Beru-

fungsfrist), verschoben. An diesem Tag habe die Gehilfin die im Fristenbuch

eingetragenen Verfahrensakten herausgesucht, jedoch in der unzutreffenden,

nicht überprüften Annahme, die den vorliegenden Fall betreffende Akte läge

dem Beklagtenvertreter bereits mit einem Extrazettel "Fristablauf" vor, die rot

notierte Berufungsfrist gestrichen und später im Fristenbuch neben der dort

bereits durchgestrichenen Rotfrist einen Erledigungsvermerk mit ihrem Kürzel

angebracht. Auch an diesem Tag sei sie als wiederum allein im Büro anwesen-

de Angestellte einem außerordentlichen Arbeitsdruck ausgesetzt gewesen.

Allerdings habe der Beklagtenvertreter sie dadurch entlastet, daß er die am

Wochenende und Montag eingegangene umfangreiche Post selbst bearbeitet,

insbesondere die Notierung der jeweiligen Fristen und Termine verfügt habe.

Diese Maßnahme habe sich in der Vergangenheit immer als ausreichend er-

wiesen, zumal der Beklagtenvertreter in Urlaubs- und Krankheitszeiten durch

regelmäßige Stichproben überprüft habe, ob die im Kalender eingetragenen

Fristen ordnungsgemäß gestrichen würden.

Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 8. Februar 2002 den Wieder-

einsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Gegen diesen am 5. März 2002 zugestellten Beschluß richtet sich die am

22. März 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr

Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom Kammer-

gericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002,

V ZB 11/02 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer, ZPO,

23. Aufl., § 522 Rdn. 20; Zöller/Greger, aaO, § 238 Rdn. 7). Sie ist jedoch nicht

zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine

grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grund-

sätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche,

klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer

unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67,

104; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdn. 4; Mu-

sielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 5; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 11).

So liegen die Dinge hier nicht. Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt

seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch

an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teil-

zeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene

Nachprüfung überläßt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen

Einzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Denn dabei

ist nicht allein entscheidend, in welchem Umfang der Personalbestand redu-

ziert ist, sondern es kommt vor allem darauf an, ob infolge einer angespannten

Personallage eine erkennbare und durch zumutbare Maßnahmen behebbare

Überlastung der mit der Fristenkontrolle betrauten, verfügbaren Mitarbeiter

eingetreten ist. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung je

nach Fallgestaltung eine Erhöhung der grundsätzlichen Organisationspflichten

eines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfügbaren Per-

sonals manchmal bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1965, II ZB 11/64, VersR

1965, 596, 597: Ausfall zweier von drei Bürokräften; Beschl. v. 1. Juli 1999,

III ZB 47/98, NJW-RR 1999, 1664: Ausfall zweier von drei Mitarbeiterinnen

während eines Arbeitstages; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99, NJW

1999, 3783 f: Reduzierung der Belegschaft auf fast die Hälfte für mehr als ei-

nen Monat; Beschl. v. 28. Juni 2001, III ZB 24/01, NJW 2001, 2975, 2976: Ver-

zicht auf Eintragung des Fristablaufes bei Erkrankung einer Mitarbeiterin zum

Fristende und unzureichender Wiedervorlagezeit wegen eines Wochenendes),

teilweise aber auch verneint (BGH, Beschl. v. 17. November 1975, II ZB 8/75,

VersR 1976, 343: Abwesenheit zweier von drei Kräften; Beschl. v. 29. Juni

2000, Vll ZB 5/00, NJW 2000, 3006: Ausscheiden eines Anwalts und Ehepro-

bleme einer Anwaltssekretärin; Beschl. v. 27. März 2001, VI ZB 7/01, NJW-RR

2001, 1072, 1073: Doppeltes Fehlverhalten einer Bürokraft in einer Sache).

Vorliegend erschöpft sich die Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Beklagten-

vertreters ebenfalls in einer Würdigung der konkreten Einzelfallumstände und

ist damit nicht auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen übertragbar.

Ob einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zukommt, wenn

nur die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung für

die Allgemeinheit von Bedeutung sind, kann hier offen bleiben, weil dieser Tat-

betand hier ebenfalls nicht vorliegt.

2. Aus denselben Gründen ist eine Entscheidung auch nicht unter dem

Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.

Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann

erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung

von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustel-

len oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGHSt

24, 15, 21 f; Hannich in: Hannich/Meyer/Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543

Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 7; Zöller/Greger, aaO, § 543 Rdn. 12).

Die Beklagte zeigt aber nicht auf, daß über die angeführte Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes zur Verschärfung der Organisationspflichten eines An-

walts in Fällen angespannter Personallage (vgl. vor allem Beschl. vom 1. Juli

1999, III ZB 47/98 aaO; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99 aaO; Beschl.

v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, aaO), zur fehlenden Zurechenbarkeit organisati-

onsunabhängigen Fehlverhaltens von Angestellten (vgl. Beschl. v. 23. März

2001, VI ZB 7/01, aaO) oder zum Überwachungs- und Organisationsverschul-

den bei Häufung von Mängeln (vgl. Beschl. v. 18. Dezember 1997, III ZB 41/97,

BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11) hinaus eine Notwendigkeit für weitere

sachverhaltsbezogene Leitlinien besteht. Für die Aufstellung höchstrichterli-

cher Leitsätze besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung

typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer rich-

tungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Dies ist vorliegend

nicht der Fall.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz

geboten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002,

V ZB 11/02, Umdruck S. 5 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Musielak/Ball,

aaO, § 543 Rdn. 8, § 574 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO, § 543

Rdn. 6, 574 Rdn. 2). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, daß die angefoch-

tene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die

von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz

aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz

abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02,

aaO).

b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung schließlich auch dann erforderlich, wenn

bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzel-

fallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren

(BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02,

Umdruck S. 6; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23, § 574

Rdn. 12).

aa) Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht

Verfahrensgrundrechte verletzt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Lipp,

NJW 2002, 1700, 1701; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, aaO, § 543

Rdn. 8; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, Einl.

Rdn. 103), namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs

(Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.

dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1

GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Aus dem Beschluß des IX. Zivilsenats

vom 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 - zur Veröffentl. in BGHZ

vorgesehen) ergibt sich nichts anderes. Dieser verweist ledigIich darauf, daß

zur Korrektur von Verfahrensgrundrechtsverletzungen (§ 544 ZPO) eine "au-

ßerordentliche Rechtsbeschwerde" nicht statthaft ist. Zu der - hiervon zu unter-

scheidenden - Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "statthafte"

Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) zulässig ist, hat der IX. Zivilsenat da-

gegen nicht Stellung genommen. Ist die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemäß

§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, dann hat das Rechtsbeschwerdegericht - im

Rahmen seiner Möglichkeiten - die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu be-

achten und einen Grundrechtsverstoß der Vorinstanz zu beseitigen (vgl.

BVerfGE 49, 252, 257 ff; 73, 322, 327; vgl. ferner BVerfG, Vorlagebeschl., ZVI

2002; 122), sofern diese nicht - etwa im Wege der Gegenvorstellung - die

Grundrechtsverletzung selbst geheilt hat (vgl. BVerfGE 63, 77, 79; 73, 322,

327; BGHZ 130, 97, 99 ff; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, JZ

2000, 526 f; Beschl. v. 26. April 2001, IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; vgl. fer-

ner BT-Drucks. 14/4722, S. 63). Da andererseits für die Frage, ob die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert, Art und

Gewicht eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann Be-

deutung erlangen sollen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Recht-

sprechung im ganzen zu beschädigen (BT-Drucks. 14/4722 S. 104; Senat,

Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in

BGHZ bestimmt), wird eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechts-

beschwerde in der Regel nur dann zulässig sein, wenn nach den Darlegungen

des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall

klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (vgl. auch BVerfGE 47, 182, 187; 69, 233,

246; 73, 322, 329; 86, 133, 145 f; BVerfG, NJW-RR 2002, 68, 69), und die an-

gefochtene Entscheidung hierauf beruht.

bb) Die Beklagte zeigt jedoch keine (hinreichenden) Anhaltspunkte für

eine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrundrechten auf.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in beson-

derer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu ge-

währleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wir-

kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)

und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten

und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzu-

mutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-

ren (BVerfGE 41, 323, 326 ff; 41, 332, 334 ff; 44, 302, 305 ff; 69, 381, 385;

BVerfG, NJW 1993, 720; 1995, 249; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162).

Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinset-

zung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um

Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang" zum Ge-

richt (vgl. BVerfGE 25, 158, 166; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 67, 208, 212 ff), aber

auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz (vgl. BVerfGE 44, 302, 305 ff; 62,

334, 336; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1995, 249; 1996, 2857; 1999, 3701,

3702; 2001, 2161, 2162) nicht überspannt werden. Entsprechendes gilt für die

Anforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaft-

machung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGE 26,

315, 319, 320; 37, 100, 103; 40, 42, 44; 40, 88, 91; BVerfG, NJW 1997, 1770,

1771).

(2) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht versto-

ßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts und

die Kausalität einer Pflichtverletzung zu stellenden Anforderungen nicht in

verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß die von der Beklagten vor-

getragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maßnahmen grund-

sätzlich den von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Anforderun-

gen an eine hinreichende Fristenkontrolle genügen (vgl. BGH, Beschl. v.

26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 14. März

1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; Beschl. v. 27. November 1996, XII ZB

177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt,

daß im Büro des Beklagtenvertreters sowohl im Zeitpunkt der auf den

21. September 2001 notierten Vorfrist als auch bei Ablauf der Berufungsfrist

(24. September 2001) infolge des Ausfalls von zwei Bürokräften und der hier-

durch bedingten erheblichen Mehrbelastung der allein verbliebenen Mitarbeite-

rin eine Sondersituation gegeben war, die den Beklagtenvertreter ausnahms-

weise zu einer eigenen Fristenkontrolle verpflichtete. Diese auf den Einzelfall

bezogene rechtliche Würdigung hält sich im Rahmen der verfassungsrechtli-

chen Vorgaben. Zwar hätte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Aufklä-

rung unterstellen dürfen, daß die allein verbliebene Bürokraft des Beklagten-

vertreters auch deswegen einer erheblichen Arbeitsbelastung ausgesetzt war,

weil sie nicht nur für diesen, sondern auch für einen mit diesem in Bürogemein-

schaft verbundenen weiteren Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Hierin liegt je-

doch kein Verstoß gegen die Grundrechte auf rechtliches Gehör und Gewäh-

rung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Denn eine Beeinträchtigung dieser Ver-

fahrensgrundrechte läge nur dann vor, wenn die Entscheidung des Beschwer-

degerichts hierauf beruhte (vgl. BVerfGE 86, 133, 147; 89, 381, 392 f). Dies ist

jedoch nicht der Fall, da bereits allein der im Büro des Beklagtenvertreters

selbst aufgetretene außergewöhnliche Arbeitsanfall Anlaß zu einer eigenen

Fristenkontrolle des Anwalts gab. Aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen

der Beklagten ergibt sich nämlich, daß das dort am 21. und 24. September an-

stehende Arbeitspensum von der verbliebenen Kanzleikraft allein nicht hinrei-

chend bewältigt werden konnte.

(3) Auch für eine offenkundige Verletzung des Grundrechts auf ein ob-

jektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)

sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Verstoß hiergegen kommt nur in Be-

tracht, wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt

rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.

BVerfGE 87, 273, 278 ff; BVerfG, NJW 1996, 1336; BGH, Beschl. v.

25. November 1999, IX ZB 95/99 aaO) oder wenn durch zu strenge Anforde-

rungen an die Erfolgsaussicht eines Vorbringens (Prozeßkostenhilfe) eine

sachwidrige Ungleichbehandlung erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September

1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Dies ist jedoch nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Krüger

Klein

Lemke