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BGH Beschluß vom 19.11.2002 – 1 StR 313/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 313/02

1.

2.

3.

zu 1. wegen Zuhälterei u.a. zu 2. und 3. wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. , P.

und N. wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom

15. April 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß

a) der Angeklagte D.

der Zuhälterei in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tatein-

heit mit Ausbeutung von Prostituierten,

b) der Angeklagte P.

des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern jeweils

in Tateinheit mit Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituier-

ten in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

schwerem Menschenhandel, sowie der gefährlichen Körper-

verletzung,

c) der Angeklagte N.

des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tat-

einheit mit Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten in

vier Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit

schwerem Menschenhandel und in einem dieser Fälle in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der Zu-

hälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in

einem weiteren Falle und

d) der Mitangeklagte J. der Beihilfe in zwei Fällen der

Zuhälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten

schuldig sind.

2. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbe-

zeichnete Urteil in dem diesen Angeklagten betreffenden ge-

samten Strafausspruch aufgehoben.

3. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das genannte

Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über

die Gesamtstrafe sowie über die Einzelstrafen im ersten

"Schleusungskomplex" (15. Oktober 2000; zum Nachteil

S. , "I. "), im vierten „Schleusungskomplex“

(Juni 2001; zum Nachteil Da. und L.

), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil

S. ) und wegen der Fälle der Zuhälterei in

Tateinheit mit Förderung der Prostitution zum Nachteil "K.

", "R. " und B. aufgehoben.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. ,

P. und N. werden verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel

der Angeklagten D. und N. , an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

6. Der Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dadurch den Nebenklägerinnen erwachsenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat verurteilt:

1. den Angeklagten D. wegen "17 Fällen der tateinheitlichen Zu-

hälterei und Förderung der Prostitution" zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-

ren,

2. den Angeklagten P. wegen "acht Fällen des gewerbsmäßigen

Einschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förderung

der Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschenhandel,

sowie in einem Fall der gefährlichen Körperverletzung" zur Gesamtfreiheits-

strafe von zehn Jahren,

3. den Angeklagten N. wegen "sechs Fällen des gewerbsmäßi-

gen Einschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förde-

rung der Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschen-

handel, außerdem in drei Fällen" wegen "tateinheitlicher Zuhälterei und Förde-

rung der Prostitution sowie wegen eines Falles der vorsätzlichen Körperverlet-

zung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,

4. den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. wegen "Beihilfe in

drei tateinheitlichen Fällen sowie in zwei tateinheitlichen Fällen der Zuhälterei

und Förderung der Prostitution" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten.

Die Angeklagten D. , P. und N. wenden sich

hiergegen mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision des Angeklagten P. erhebt überdies Verfahrensrügen, die

jedoch aus den Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Antrags-

schrift vom 20. August 2002 nicht durchgreifen.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu

einer Änderung der Schuldsprüche sowie - soweit die Angeklagten D.

und N. betroffen sind - zur vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung des

Strafausspruchs. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2

StPO).

I. Die Schuldsprüche bedürfen der Änderung.

1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Förderung der Prostitution

(§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) angewandt und dabei nicht bedacht, daß der

Gesetzgeber diesen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 und damit vor Urteilsfin-

dung durch das Landgericht neu und enger gefaßt und die Deliktsbezeichnung

geändert hat (durch Art. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse

der Prostituierten - ProstG - vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3983). Die geän-

derte Vorschrift wäre hier als das den Angeklagten ersichtlich günstigere Recht

anzuwenden gewesen (§ 2 Abs. 3 StGB). Während § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB

aF (Förderung der Prostitution) u.a. voraussetzte, daß die Prostitutionsaus-

übung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von

Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbunde-

nen Nebenleistungen hinausgehen, verlangt der nunmehrige Tatbestand der

Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF), daß die Prostituierte

in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Er entspricht

insoweit der Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF.

Der Senat kann den Schuldspruch ändern. Die vom Landgericht insoweit

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben ohne weiteres, daß die

Tatopfer hier in persönlicher Abhängigkeit gehalten wurden, mithin auch der

neue Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF)

erfüllt ist. Davon ausgenommen ist lediglich der erste den Angeklagten D.

betreffende Komplex (sieben ungarische Frauen).

Aus den Urteilsgründen folgt in ihrem Zusammenhang, daß der Ange-

klagte D. im zweiten, dritten und vierten Komplex (fünf litauische

Frauen von P. , erst zwei, dann drei litauische Frauen von N. )

sowie die Angeklagten P. und N. die Frauen in einem Abhän-

gigkeitsverhältnis hielten, das deren persönliche Selbstbestimmung erheblich

beschränkte (vgl. zum Maßstab, auch zum Tatbestandsmerkmal des Unterhal-

tens oder Leitens eines Betriebes nur BGH NStZ 1995, 179/180). Ihnen wurden

die Arbeitszeiten vorgegeben, sie wurden beaufsichtigt, durften nicht ohne Er-

laubnis und großenteils nicht ohne Begleitung außer Haus gehen und erhielten

ihren Anteil am Dirnenlohn nicht ausgezahlt, um sie gefügig zu halten. Hin-

sichtlich des Lohns gab es lediglich für die vom Angeklagten N. vermit-

telte Prostituierte Ba. während des zweiten Teiles ihres Aufent-

haltes in Deutschland eine Ausnahme, die jedoch an der Beschränkung der

persönlichen Selbstbestimmung im übrigen ersichtlich nichts zu ändern ver-

mag.

Eine erhebliche Beschränkung der persönlichen Selbstbestimmung läßt

sich den Feststellungen allerdings hinsichtlich der im Lokal des Angeklagten

D. zunächst tätigen sieben ungarischen Frauen nicht entnehmen (UA

S. 12/13: Tätigkeit von "A. ", Z. , Sz. , M. ,

Ju. , Du. , V. vom März bis April 2001). Deshalb

kann es insoweit nur bei einem Schuldspruch wegen Zuhälterei verbleiben.

Eine tateinheitlich verwirklichte Ausbeutung von Prostituierten im Sinne des §

180a Abs. 1 StGB nF wird von den Feststellungen insoweit nicht getragen. Die

Annahme einer tateinheitlichen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1

Nr. 2 StGB aF hat in diesem Tatkomplex zu entfallen (§ 2 Abs. 3 StGB).

Soweit der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert hat (§ 180a

Abs. 1 StGB nF anstatt § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, mit Ausnahme eines Fal-

les betreffend den Angeklagten D. ), hätten sich die Angeklagten er-

sichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Abgesehen davon,

daß sie bereits auch wegen ausbeuterischer Zuhälterei angeklagt waren, ist in

der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis ergangen, demzufolge auch eine

Verurteilung nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF in Betracht komme, der inhalt-

lich mit § 180a Abs. 1 StGB nF übereinstimmt (vgl. zum Hinweis Anlage 10 zum

Protokoll vom 15. April 2002). Der Zusammenhang der Hinweise ergab, daß

auch für den Angeklagten N. der Vorwurf nach § 180a Abs. 1 Nr. 1

StGB aF (merkmalsgleich mit § 180a Abs. 1 StGB nF) im Raume stand.

2. Überdies hat die Strafkammer die Zahl der den Angeklagten P.

und N. angelasteten Fälle in der Urteilsformel nicht zutreffend bezeich-

net; der Senat ändert dies entsprechend der Behandlung der Einzelfälle durch

die Kammer in den Urteilsgründen, namentlich bei der Strafbemessung. Dar-

über hinaus hat die Kammer die Konkurrenzverhältnisse nicht in jeder Hinsicht

rechtsfehlerfrei beurteilt; auch daraus ergeben sich Schuldspruchänderungen.

Das Landgericht hat die Angeklagten P. und N. betref-

fend angenommen, daß die Taten des gewerbsmäßigen Einschleusens von

Ausländern die damit im Zusammenhang stehenden Taten gegen die sexuelle

Selbstbestimmung der betroffenen Frauen zur Tateinheit verbinden (§ 52

StGB; vgl. dazu BGH NStZ 2000, 657, 660 f.). Dementsprechend hat es für die

einzelnen "Schleusungskomplexe" nur eine Einzelstrafe festgesetzt, obgleich

zumeist jeweils mehrere Frauen geschleust wurden und geschädigt waren. In

der Urteilsformel hingegen hat die Strafkammer die Fallzahl ersichtlich an der

Zahl der jeweils geschädigten Frauen ausgerichtet. Das steht mit der rechtli-

chen Würdigung und der Strafbemessung - die jeweils zutreffend sind - nicht

im Einklang. Auch für die sog. "Nichtschleusungsfälle" gilt, daß die Straftaten

gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Tatopfer wegen der teilweisen Iden-

tität der Ausführungshandlungen jeweils zu Komplexen zusammenzufassen

sind, und zwar eingedenk der Höchstpersönlichkeit der durch die einschlägigen

Tatbestände geschützten Rechtsgüter (vgl. dazu nur BGHR StGB § 181a Abs.

1 Nr. 2 Konkurrenzen 3, § 181a Abs. 2 Konkurrenzen 1; siehe weiter BGH

NStZ 2000, 657). Insoweit kann auch mit einem Körperverletzungsdelikt zum

Nachteil einer Prostituierten Tateinheit bestehen, wenn diese Tat dazu dient,

die Geschädigte zur Fortsetzung der Prostitution zu bewegen (vgl. nur BGH,

Urt. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 673/92). Danach ergibt sich folgendes:

a) Der Angeklagte P. hat in den ihm angelasteten "Schleusungs-

komplexen" jeweils nur eine Tat begangen. Obgleich acht Frauen betroffen wa-

ren, fallen ihm nur vier Taten sowie eine gefährliche Körperverletzung (zum

Nachteil S. ) zur Last, wie das Landgericht in der rechtlichen

Würdigung und in seiner Strafzumessung zutreffend sieht. Dementsprechend

hat es auch nur fünf Einzelstrafen angesetzt. Der Senat sieht keinen Anlaß, die

Konkurrenzverhältnisse zwischen dem zweiten und dritten "Schleusungskom-

plex" anders zu beurteilen als das Landgericht.

Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil S. steht zu den

übrigen Tatbeständen - wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei annimmt - in Tat-

mehrheit. Sie diente nicht unmittelbar dazu, die Geschädigte zur Fortsetzung

der Prostitution zu bewegen. Vielmehr ließ der Angeklagte P. seine Wut

an der Frau aus und wollte klarmachen, was es bedeute, sich ihm zu widerset-

zen und ihn nicht über wichtige Vorgänge (hier das Verhalten Dritter, die sich

zu diesem Zeitpunkt außerhalb seines Einflußbereichs befanden) zu unter-

richten (vgl. UA S. 34).

Der Senat paßt die Urteilsformel der rechtlichen Würdigung und den

Strafzumessungsgründen des Landgerichts an. Auf die Strafbemessung hat

das ersichtlich keinen den Angeklagten belastenden Einfluß, zumal das Land-

gericht im ersten "Schleusungskomplex" übersehen hat, daß die Höchststrafe

nicht fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, sondern nach § 92a Abs. 2 AuslG zehn

Jahre Freiheitsstrafe, was den Angeklagten indes nicht beschwert.

b) Dem Angeklagten N. sind vier "Schleusungskomplexe" zuzu-

rechnen, die sechs Frauen betreffen. Mithin hat er insoweit vier Taten began-

gen, bei denen die jeweils weiter verwirklichten Tatbestände zueinander in

Tateinheit stehen. Das gilt hier auch hinsichtlich der vorsätzlichen Körperver-

letzung zum Nachteil S. . Diese steht zu den im ersten "Schleu-

sungskomplex" (Schleusung vom 15. Oktober 2000) verwirklichten Tatbestän-

den (u.a. § 181 Abs. 1 Nr. 3, § 181a Abs. 1 Nr. 2, § 180a Abs. 1 <nF> StGB) in

weiterer Tateinheit, weil er die Frau "während eines Streits um die Fortsetzung

der Prostitution" mißhandelte (UA S. 38). Auch die vom Landgericht angenom-

menen drei selbständigen Taten zum Nachteil "K. ", "R. " und

B. (vgl. UA S. 39, 57; "Nichtschleusungsfälle", § 181a Abs. 1 Nr. 2,

§ 180a Abs. 1 <nF> StGB) stehen untereinander nicht in Tatmehrheit, weil der

Zusammenhang des Urteils auch insoweit Teilidentität der Ausführungshand-

lungen hinsichtlich "K. " und "R. " einerseits belegt; andererseits ist

die Tat zum Nachteil der B. dem sog. vierten "Schleusungs-

komplex" zuzuschlagen, weil diese gemeinsam mit Da. und

L. der Prostitution nachgehen mußte (UA S. 43).

Die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen gegen den

Angeklagten N. in den genannten betroffenen Fällen (vgl. Beschluß-

tenor Ziff. 3) unterliegen folglich der Aufhebung. Die Einzelstrafen in den

"Schleusungskomplexen" zwei und drei (Schleusungen vom 13. März 2001 und

vom April 2001 betreffend Ba. und Pa. ) können

indes bestehen bleiben. Für die insoweit abgeurteilten Taten bedingt die Auf-

hebung der anderen Einzelstrafen ersichtlich keine Veränderung des Un-

rechtsgehalts. Auswirkungen der neu festzusetzenden Einzelstrafen auf die

beiden bestehen bleibenden Strafen, die dem Angeklagten günstig sein könn-

ten, sind daher auszuschließen, zumal lediglich Fassungsmängel der Urteils-

formel und Wertungsfehler hinsichtlich der Konkurrenzen in Rede stehen und

die Strafkammer auch hier im "Schleusungskomplex" drei die Höchststrafdro-

hung aus § 92a Abs. 2 AuslG übergangen hat.

Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht in denjenigen

Fällen, in denen neue Einzelstrafen festzusetzen sind, einer höheren als der

bisherigen Einzelstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Vom Landgericht als

selbständig erachtete Taten (Tatmehrheit) sind als solche entfallen (mit den

zugehörigen Einzelstrafen); sie sind jetzt mit anderen Taten zur Tateinheit ver-

bunden. Der Unrechtsgehalt dieser nun zur Tateinheit zusammen gefaßten

Taten ist damit erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grundsätzlich

auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur, daß die

Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung

der jeweils neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird. Überdies

darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGHR

StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7; BGH, Beschluß vom 27. November 1997

- 5 StR 464/97; Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 30 m.w.N.; Ruß ebendort

§ 331 Rdn. 2a m.N.; siehe auch schon RGSt 62, 61, 63; 62, 74, 76).

c) Die dem Angeklagten D. angelasteten 17 Einzelfälle, die

17 Frauen betreffen, sind ebenfalls wegen Teilidentität der Ausführungshand-

lungen zu vier Taten zusammenzufassen. Die sieben ungarischen Frauen

(März bis April 2001), die von P. vermittelten fünf litauischen Frauen

(April bis Mai 2001), die zunächst zwei (Mai bis Juni 2001), später drei weite-

ren litauischen Frauen (Juni 2001), die für den Angeklagten N. tätig

waren, arbeiteten in dem selben Bordell bei dem Angeklagten D.

unter grundsätzlich ähnlichen Bedingungen. Der Zusammenhang der Urteils-

gründe belegt, daß die Ausführungshandlungen des Angeklagten D.

gegenüber diesen Prostituierten in den vier Gruppen zumindest teilweise zu-

sammenfielen und identisch waren (siehe nur BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2

Konkurrenzen 3).

Da insoweit keine der Einzelstrafen gegen den Angeklagten D.

bestehen bleiben kann, ist der gesamte Strafausspruch gegen diesen Ange-

klagten aufzuheben. Für die neue Straffindung gilt hinsichtlich des Ver-

schlechterungsverbots das bereits Ausgeführte (siehe oben I.2.b).

II. Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten J. zu

erstrecken, der in zwei Fällen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten P.

("Schleusungskomplexe" zwei und drei) geleistet hat (§ 357 StPO). Auswirkun-

gen auf die Strafzumessung insoweit sind zur Überzeugung des Senats ausge-

schlossen.

III. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils können vollumfänglich

bestehen bleiben, auch soweit die Strafaussprüche aufzuheben sind; denn in-

soweit stehen lediglich Wertungsfehler und Fassungsmängel in Rede. Der

neue Tatrichter wird die bezeichneten Einzelstrafen und die Gesamtstrafen für

die Angeklagten N. und D. neu festzusetzen haben. Ergän-

zende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statthaft.

IV. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision des Angeklagten

P. folgt daraus, daß dieses Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt

(§ 473 Abs. 1 StPO).

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