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BGH Urteil vom 19.11.2002 – 1 StR 346/02

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja __________________

BtMG 1981 § 31 Nr. 1

Der Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG steht nicht entgegen, daß der Aufklärungs-

erfolg nicht im Inland, sondern in einem anderen Vertragsstaat des Schengener

Durchführungsübereinkommens (SDÜ) eingetreten ist.

BGH, Urteil vom 19. November 2002 - 1 StR 346/02 - LG Freiburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 346/02

URTEIL

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

19. November 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten C. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Freiburg vom 12. März 2002 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die den

Angeklagten durch sie entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubter Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem

Handeltreiben in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten C. hat es wegen

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-

heit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben eine Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und drei Monaten verhängt. Außerdem wurde C. die Fahrerlaubnis

entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von 18 Monaten festge-

setzt.

Mit ihren Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die

Strafaussprüche. Sie vertritt die Ansicht, beim Angeklagten A. habe die

Strafkammer rechtsfehlerhaft eine Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG,

§ 49 Abs. 2 StGB vorgenommen; die gegen den Angeklagten C. verhängte

Strafe sei unvertretbar milde.

Die wirksam auf die Strafaussprüche beschränkten Rechtsmittel, die der

Generalbundesanwalt nicht vertritt, haben keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte A. am 18. Mai 2001

nach Rotterdam, erwarb dort von Y. 2574 Gramm Heroinge-

misch (Wirkstoffanteil 997,62 Gramm) sowie von L. 561

Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffanteil 399 Gramm) zum gewinnbringenden

Weiterverkauf im Raum Freiburg. Das Rauschgift wurde absprachegemäß per

PKW zunächst über die niederländisch/deutsche Grenze gebracht und dann

von den gesondert verfolgten B. und Be. übernommen. Diese wurden auf-

grund der polizeilich durchgeführten Observationsmaßnahmen kurz vor Errei-

chen ihres Fahrtziels in Freiburg gestoppt. Das Rauschgift wurde sicherge-

stellt.

Um den Verlust aus diesem gescheiterten Geschäft zu kompensieren,

beabsichtigte A. , erneut eine größere Menge Rauschgift zu besorgen. Da

er selbst über kein eigenes Fahrzeug verfügte, bat er den Mitangeklagten

C. , ihn nach Rotterdam zu fahren, ohne diesem den Grund für die Fahrt

näher mitzuteilen. Am 11. Juni 2001 trafen beide dort ein und bezogen ein

Hotelzimmer. Während C. in der Nähe des Hotels zurückblieb, traf sich

A. mit Y. und L. . Von ihnen erwarb er

957 Gramm Heroingemisch (344,23 Gramm Wirkstoffanteil) bzw. 98 Gramm

Kokaingemisch (Wirkstoffanteil 75,27 Gramm). Anschließend kehrte er zu

C. zurück, der kurz die Plastiktüte mit dem darin befindlichen Rauschgift in

den Händen hielt, bevor A. diese im Kofferraum des PKW verstaute. Im

Verlauf des Abends erhielt C. von A. ein Briefchen mit 0,5 Gramm Ko-

kaingemisch zum Eigenverbrauch, das dieser zuvor von der Gesamtmenge

abgezweigt hatte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hielt C. es für mög-

lich, daß sich in der Plastiktüte eine größere Menge Rauschgift befand. Ihm

war klar, daß er die Betäubungsmittel in seinem PKW nach Freiburg bringen

sollte, womit er sich abfand. Am nächsten Tag traten beide die Heimfahrt von

Rotterdam nach Freiburg an. Kurz vor Erreichen ihres Fahrtziels wurden sie

von den Ermittlungsbehörden, die das Geschehen observiert hatten, festge-

nommen.

Der Angeklagte A. war weitgehend geständig. Seine Angaben deck-

ten sich im wesentlichen mit den Erkenntnissen, die die deutschen und nie-

derländischen Ermittlungsbeamten aufgrund der durchgeführten Observations-

und Telefonüberwachungsmaßnahmen gewonnen hatten. A. wurde zweimal

im Wege der Rechtshilfe durch die niederländischen Ermittlungsbehörden be-

fragt. Seine Angaben wurden im Rahmen der von der dortigen Staatsanwalt-

schaft gegen Y. und L. erhobenen Anklage als Beweismittel be-

rücksichtigt.

II.

Die von der Strafkammer vorgenommene Milderung der Strafe des An-

geklagten A. nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB begegnet keinen

rechtlichen Bedenken.

Indem A. die Drogenlieferanten Y. und L. benannte,

deckte er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auf. Für die Anwen-

dung des § 31 Nr. 1 BtMG reichte es aus, daß bei den Strafverfolgungsbehör-

den aufgrund der durchgeführten Observations- und Telefonüberwachungs-

maßnahmen über Y. und L. bereits vorhandenes Wissen auf eine si-

cherere Grundlage gestellt und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung

verbessert wurde (BGH StV 2002, 254; StV 2000, 623; BGHR BtMG § 31 Nr. 1

Aufdeckung 18 und 27).

Entgegen der Ansicht der Revision steht Art. 54 des Schengener

Durchführungsübereinkommens (SDÜ) der Annahme eines Aufklärungserfol-

ges im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG nicht entgegen. Für die Anwendung des

§ 31 BtMG zugunsten des Angeklagten im hiesigen Verfahren ist ohne Bedeu-

tung, daß die von ihm belasteten Y. und L. im Falle ihrer Verurtei-

lung in den Niederlanden im Hinblick auf Art. 54 SDÜ wegen dieser Taten in

Deutschland nicht mehr verfolgt werden könnten. Die Auffassung der Revision,

für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG sei ein voraussichtlich erfolgreicher

Abschluß des Strafverfahrens im Inland erforderlich, findet im Gesetz keine

Stütze. Sie widerspricht einem wesentlichen Anliegen des Schengener Über-

einkommens, das die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit gerade auch bei

der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität verpflichtet

(vgl. Art. 40 Abs. 2 und 7; Art. 41 Abs. 4 und 7; Art. 70 ff. SDÜ). Die Bekämp-

fung des Rauschgifthandels ist ein internationales Anliegen (§ 6 Nr. 5 StGB).

Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben und es deshalb als

rechtsfehlerhaft angesehen, wenn durch Instanzgerichte strafmildernd berück-

sichtigt wurde, daß das Rauschgift "nicht für den deutschen Markt bestimmt"

gewesen sei (vgl. BGH Urt. v. 31. Januar 1996 - 2 StR 643/95 -; BGHR BtMG

§ 30 Strafzumessung 1). Kriminalpolitisches Ziel des § 31 BtMG ist, über die

Aufklärungshilfe von in Rauschgiftdelikte verstrickten Tätern und Beteiligten in

den illegalen Rauschgiftmarkt einzudringen und die Möglichkeiten der straf-

rechtlichen Verfolgung zu verbessern. Dabei hatte der Gesetzgeber gerade

schwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten im Auge (vgl. Senat, NJW 2002,

908). Dazu gehört insbesondere die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge, wie die hohe Strafdrohung des § 30 Abs.1 Nr. 4 BtMG

zeigt. Solchen Taten wohnt ein Auslandsbezug inne. Für diesen Deliktsbereich

liefe es - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß die Strafverfolgung in einem

der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolg-

reich abgeschlossen werden kann -, dem Zweck des § 31 Nr. 1 BtMG zuwider,

wenn dessen Anwendung von der Möglichkeit einer Verurteilung im Inland ab-

hinge. Art. 54 SDÜ zeigt zudem gerade, daß Verurteilungen in den einzelnen

Vertragsstaaten grundsätzlich einander gleichstehen sollen.

Etwas anderes läßt sich auch nicht aus den von der Revision zitierten

Entscheidungen BGH StV 1986, 435 und BGH StV 1990, 455 entnehmen.

Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMG

mit der Begründung des Tatrichters, die im Wege der Rechtshilfe gegenüber

den niederländischen Behörden über den Heroinlieferanten erfolgten Angaben

könnten nur in einem dort zu erwartenden Verfahren zum Tragen kommen,

ausdrücklich beanstandet (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2; vgl. auch BGHR

BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10). Er hat hingegen die Anwendung von § 31

Nr. 1 BtMG in einer Fallgestaltung unbeanstandet gelassen, bei der der Ange-

klagte einen Aufklärungsbeitrag geleistet hatte, der erfolgreiche Abschluß der

Strafverfolgung gegen die im Ausland untergetauchte belastete Person aber

von weiteren Maßnahmen der niederländischen Ermittlungsbehörden abhing

(BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10; vgl. auch BGH StV 2000, 318). Erfor-

derlich, aber auch ausreichend ist vielmehr allein, daß der Tatrichter zu der

Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe durch seine Angaben einen Auf-

klärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geleistet.

Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

III.

Hinsichtlich des Angeklagten C. ist die Revision unbegründet. Die

Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf