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BGH Beschluss vom 19.11.2002 – 1 StR 425/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 425/02

BESCHLUSS

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin G. M. gegen das Urteil

des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2002 wird als unzulässig

verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die

Revision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerde-

führerin beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Die Revision ist unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entneh-

men, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen

einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die

zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Ein Nebenkläger kann aber nach

der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht

mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb

bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisions-

antrages, der verdeutlicht, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel ver-

folgt. Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allge-

mein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend ge-

stellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Eine Beschwer im Schuldspruch ist

nicht ohne weiteres ersichtlich.

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2

StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-

klagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem

Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei

erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers

trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1

Satz 3 Auslagenerstattung 1).

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