Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2002 – 3 StR 354/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 27. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Egänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Aufklärungsrügen des Angeklagten sind in zulässiger Weise erho-

ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie knüpfen daran an, daß das Landgericht

von der Verhängung von Ordnungsmitteln (§ 70 StPO) gegen die Zeugen

B. und D. zur Erzwingung des Zeugnisses mit der Begründung abge-

sehen hat, die Zeugen hätten sich berechtigt auf ein umfassendes Auskunfts-

verweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Da die Revision die Beweisan-

träge mitteilt, aufgrund derer die Zeugen geladen worden waren und diese die

Behauptungen enthalten, der Angeklagte sei bei dem Gespräch zwischen dem

Zeugen B. und dem Zeugen C. am 3. Dezember 1998 in den Räumen

des türkischen Kulturvereins in der L. straße sowie bei den Ge-

schehnissen vom 4. Dezember 1998 im Kulturverein des Zeugen C. in der S.

straße und bei dem Einkaufszentrum am M. berg nicht zugegen

gewesen, bedurfte es zur Zulässigkeit der Aufklärungsrügen nicht zusätzlich

der Mitteilung der erwarteten Beweisergebnisse. Denn diese waren durch die

Beweisbehauptungen in den Beweisanträgen bereits ausreichend vorgetragen

(vgl. BGH NStZ 1998, 97 f.; NJW 1998, 2229).

Die Rügen bleiben aber ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die

Begründung, mit der das Landgericht den Zeugen ein umfassendes Auskunfts-

verweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hat, mit den Grundsätzen ver-

einbar ist, die der Senat in seinem Beschluß vom 11. Juni 2002 (StB 12/02

= NStZ 2002, 607) insoweit aufgestellt hat. Denn selbst wenn dies zu vernei-

nen wäre, würde das Urteil nicht auf diesem Gesetzesverstoß beruhen. Da die

Verurteilung des Angeklagten schon durch seine festgestellten Unterstüt-

zungshandlungen vom 4. Dezember 1998 getragen wird, ist es ohne Bedeu-

tung, ob er schon am Vortag bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen B.

und dem Zeugen C. anwesend war. Zwar war der Zeuge D. darüber hin-

aus auch dafür benannt worden, daß der Angeklagte an den strafbaren Hand-

lungen zum Nachteil des Zeugen C. vom 4. Dezember 1998 ebenfalls nicht

beteiligt gewesen war. Der zunächst als Mitangeklagter und später als Zeuge

gehörte Tatbeteiligte D. hatte indessen bereits vor der Geltendmachung

eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts behauptet, der Angeklagte

sei am Geschehen vom 4. Dezember 1998 nicht beteiligt gewesen (UA S. 66;

insoweit möglicherweise noch als Mitangeklagter) und habe nichts mit der Sa-

che zu tun gehabt (UA S. 91; insoweit als Zeuge). Dies hat das Landgericht

jedoch aufgrund anderer Beweismittel für widerlegt erachtet. Der Senat kann

daher ausschließen, daß das Landgericht dem Zeugen geglaubt hätte, wenn er

nach

Er-

zwingung des Zeugnisses nochmals zu den Vorgängen am 4. Dezember 1998

befragt worden wäre und eine Beteiligung des Angeklagten erneut in Abrede

gestellt hätte.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert