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BGH Beschluss vom 19.11.2002 – 3 StR 367/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 367/02

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 1. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Rüge, der Angeklagte sei erst nach der Entlassung der Zeugin

W. wieder vorgeführt worden (S. 1 der Revisionsbegründung des

Angeklagten), ist unbegründet, weil sich der behauptete Verfahrens-

fehler nicht ereignet hat. Das Protokoll weist aus, daß der Angeklagte

bereits bei der Verhandlung über die Vereidigung der Zeugin und der

sodann im allseitigen Einverständnis erfolgten Entlassung wieder an-

wesend war.

Die am 30. Oktober 2002 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des

Amtsgerichts Düsseldorf nachgeschobenen Ergänzungen der Verfah-

rensrügen erfolgten nicht mehr innerhalb der Revisionsbegründungs-

frist und sind daher unbeachtlich.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker