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BGH Beschluss vom 19.11.2002 – 3 StR 372/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2002
gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 18. Juni 2002 werden als unbegründet
verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß
die Angeklagten jeweils schuldig sind der gewerbsmäßigen
Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm zur Anbringung weiterer
Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist un-
zulässig. Der Angeklagte hat die Revision durch seinen früheren Verteidiger
form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und zulässig mit der Rüge der
Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte hat weder die Frist
zur Einlegung noch die zur Begründung der Revision versäumt, sondern es
lediglich unterlassen, die erhobene Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen
Frist nach § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß zu begründen. Die Wiederein-
setzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes unzulässig (BGHR StPO
§ 44 Verfahrensrüge 1, 3). Daß die von seinem früheren Verteidiger verfaßte
Revisionsbegründung keine ausdrücklichen Revisionsanträge enthält, ist unter
den gegebenen Umständen unschädlich (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344
Rdn. 2, 3 m. w. N.), hat demnach nicht zur Folge, daß die Revisionsbegrün-
dungsfrist versäumt wäre, und kann dem Wiedereinsetzungsgesuch - entgegen
der Auffassung des Angeklagten - ebensowenig zur Zulässigkeit verhelfen wie
die Ausführungen zu sonstigen vermeintlichen Pflichtverletzungen des früheren
Verteidigers.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Der Schuldspruch war neu zu fassen, da die Urteilsformel des Landge-
richts die Taten, deren die Angeklagten schuldig gesprochen wurden, nicht
entsprechend der ihm zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschriften bezeich-
net (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert