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BGH Beschluss vom 19.11.2002 – 3 StR 372/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

3 StR 372/02

1.

2.

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2002

gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 18. Juni 2002 werden als unbegründet

verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß

die Angeklagten jeweils schuldig sind der gewerbsmäßigen

Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm zur Anbringung weiterer

Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist un-

zulässig. Der Angeklagte hat die Revision durch seinen früheren Verteidiger

form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und zulässig mit der Rüge der

Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte hat weder die Frist

zur Einlegung noch die zur Begründung der Revision versäumt, sondern es

lediglich unterlassen, die erhobene Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen

Frist nach § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß zu begründen. Die Wiederein-

setzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes unzulässig (BGHR StPO

§ 44 Verfahrensrüge 1, 3). Daß die von seinem früheren Verteidiger verfaßte

Revisionsbegründung keine ausdrücklichen Revisionsanträge enthält, ist unter

den gegebenen Umständen unschädlich (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344

Rdn. 2, 3 m. w. N.), hat demnach nicht zur Folge, daß die Revisionsbegrün-

dungsfrist versäumt wäre, und kann dem Wiedereinsetzungsgesuch - entgegen

der Auffassung des Angeklagten - ebensowenig zur Zulässigkeit verhelfen wie

die Ausführungen zu sonstigen vermeintlichen Pflichtverletzungen des früheren

Verteidigers.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Der Schuldspruch war neu zu fassen, da die Urteilsformel des Landge-

richts die Taten, deren die Angeklagten schuldig gesprochen wurden, nicht

entsprechend der ihm zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschriften bezeich-

net (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert