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BGH Beschluss vom 19.11.2002 – 3 StR 398/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. November 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis- burg vom 18. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor im Schuld- und Strafausspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert