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BGH Beschluss vom 19.11.2002 – 4 StR 278/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 278/02

BESCHLUSS

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2001 im Straf-

ausspruch aufgehoben, soweit die Entscheidung über

die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur inso-

weit Erfolg, als das Landgericht zu Unrecht keine Gesamtstrafenbildung mit

einer früher erkannten Strafe vorgenommen hat; im übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Urteilsfeststellungen weisen aus, daß der Angeklagte nach der hier

abgeurteilten Tat (Tatzeit: März/April 1997) durch das Urteil des Landgerichts

Hagen vom 24. Oktober 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und

neun Monaten verurteilt wurde, welche er zur Zeit der Hauptverhandlung ver-

büßte. Nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 53, 54 StGB war daher eine nachträg-

liche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen.

Die weitere Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hagen

vom 12. Februar 1999, in welche die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts

Plettenberg vom 19. August 1997 einbezogen worden ist, kommt dagegen für

eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr in Betracht, weil sie zum Urteilszeitpunkt

bereits vollständig verbüßt war; aus demselben Grunde entfaltet auch das

amtsgerichtliche Urteil keine Zäsurwirkung mehr (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1

Satz 1 Zäsurwirkung 7 m.w.N.). Etwaige, sich aus der getrennten Aburteilung

ergebende Nachteile hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe be-

rücksichtigt und ausgeglichen, indem sie die an sich für schuldangemessen

angesehene neue Strafe entsprechend herabgesetzt hat, um ein übermäßiges

Gesamtstrafübel zu vermeiden.

Tepperwien Kuckein Athing

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