Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2002 – III ZR 280/01

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 durch die

Richter Dr. Wurm, Dörr, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

wird - seine Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte will eine Besorgnis der Befangenheit daraus ableiten, dass

die am Senatsbeschluss vom 1. August 2002 mitwirkenden Richter die

Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung entgegen der Vorinstanz

verneint hätten. Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfahrens

geben der Partei jedoch grundsätzlich nicht das Recht, diesen für das

weitere Verfahren abzulehnen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn

Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Entscheidung auf

einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden

Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 42

Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür bestehen bei der für den Beklagten negativen

Prozesskostenhilfeentscheidung der abgelehnten Richter, die - wie im

Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nähere Begründung ergangen

ist, keiner Anhaltspunkte.

Wurm

Dörr

Pauge

Stöhr

Zoll