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BGH Beschluss vom 19.11.2002 – X ZB 19/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2002

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer

des Landgerichts München II vom 19. April 2002 wird auf Kosten

des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens

wird auf 3.558,59 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Beklagte ist vom Amtsgericht Starnberg zur Zahlung eines Geld-

betrags verurteilt worden. Nach fristgerechter Berufungseinlegung ist die an

das für das Berufungsverfahren zuständige Landgericht München II adressierte

Berufungsbegründungsschrift am letzten Tag der verlängerten Berufungsbe-

gründungsfrist um 16.23 Uhr per Telefax beim Landgericht München I einge-

gangen; sie wurde am folgenden Tag an das Landgericht München II weiter-

geleitet. Das Landgericht München II hat die beantragte Wiedereinsetzung ver-

sagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der

Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde.

II. Die ansonsten statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs erfordert (§§ 574 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung).

Das Berufungsgericht ist auf Grund des Vortrags der zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten des Beklagten davon ausgegangen, daß die Fehllei-

tung der Berufungsbegründungsschrift an das Landgericht München I anstatt

an das zuständige Landgericht München II darauf zurückzuführen sei, daß im

Faxgerät dieser Prozeßbevollmächtigten seit mehr als einem Jahr unter der

Kurzwahlbezeichnung "Landgericht München II" eine Faxnummer des Landge-

richts München I eingegeben gewesen sei. Es hat hierin letztlich ein Organisa-

tions- oder Überwachungsverschulden der Prozeßbevollmächtigten gesehen,

das die Partei sich zurechnen lassen müsse. Damit ist es von einem zutreffen-

den rechtlichen Beurteilungsmaßstab ausgegangen (§ 233 ZPO).

Welche Sorgfaltsanforderungen an die Partei und ihre Vertreter jeweils

zu stellen sind, kann nur fallbezogen beantwortet werden. Dabei kann es

durchaus von Bedeutung sein, ob hinsichtlich der Faxnummern - wie bei der

Vielzahl der Münchener Gerichte, die, wie gerichtsbekannt und auch aktenkun-

dig ist, großenteils über Nebenstellen der Rufnummer 5597 erreicht werden -

eine gesteigerte Verwechslungsgefahr besteht. Der der Rechtsbeschwerde

zugrundeliegende Sachverhalt betrifft daher auch nur einen Einzelfall und nicht

eine allgemein klärungsbedürftige Frage.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch ein Diver-

genzfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde verweist selbst darauf, daß die Auf-

fassung des Berufungsgerichts in seinem von ihr angegriffenen Beschluß vom

Landgericht Frankfurt am Main geteilt werde (NJW 1992, 3043 f.). Die von der

Rechtsbeschwerde gesehene Divergenz zu der Literaturstelle Stein/Jonas/

Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 80 (nicht: Rdn. 82), besteht nicht. Dort wird

(unter Hinweis auf entsprechende Gerichtsentscheidungen) Wiedereinsetzung

nämlich nur für die Fälle bejaht, in denen die unrichtige Telefaxnummer von der

Telefonvermittlung des Berufungsgerichts angegeben wurde oder im Briefkopf

des Gerichts genannt war. Solche Fälle liegen hier nicht vor. Im übrigen wird

dort die genannte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ohne kri-

tische Stellungnahme zitiert. Daß im übrigen eine Divergenz in der Rechtspre-

chung oder zu in der Literatur vertretenen Auffassungen bestehe, zeigt die

Rechtsbeschwerde nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf