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BGH Beschluss vom 20.11.2002 – 1 StR 353/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 be-
schlossen:
1. Der Antrag des B.
S.
,
ihm Rechtsanwalt L.
aus V. als Beistand im Revisionsverfah-
ren beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Rottweil vom 13. Juni 2002 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand des nebenklagebe-
rechtigten Verletzten gemäß §§ 406g, 397a StPO ist in Strafverfahren gegen
Jugendliche wegen der in § 80 Abs. 3 JGG getroffenen Anordnung der Unzu-
lässigkeit der Nebenklage in diesen Verfahren nicht möglich (vgl. Hilger in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 406d Rdn. 6 m.w.Nachw.). Den sich aus
§ 2 JGG ergebenden Vorrang der Bestimmungen und Grundsätze des Jugend-
gerichtsgesetzes vor den allgemeinen Regelungen der Strafprozeßordnung hat
der Gesetzgeber auch mit der Einführung der §§ 406d ff. StPO durch das Op-
ferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) nicht aufgegeben
(so zutreffend OLG Stuttgart NJW 2001, 588 gegen OLG Koblenz NJW 2000,
2436).
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts L. vom 18. November 2002 lag
dem Senat vor.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Nack
Wahl
Schluckebier
Kolz
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