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BGH Beschluss vom 20.11.2002 – 1 StR 353/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 353/02

1.

2.

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 be-

schlossen:

1. Der Antrag des B.

S.

,

ihm Rechtsanwalt L.

aus V. als Beistand im Revisionsverfah-

ren beizuordnen, wird zurückgewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Rottweil vom 13. Juni 2002 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand des nebenklagebe-

rechtigten Verletzten gemäß §§ 406g, 397a StPO ist in Strafverfahren gegen

Jugendliche wegen der in § 80 Abs. 3 JGG getroffenen Anordnung der Unzu-

lässigkeit der Nebenklage in diesen Verfahren nicht möglich (vgl. Hilger in

Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 406d Rdn. 6 m.w.Nachw.). Den sich aus

§ 2 JGG ergebenden Vorrang der Bestimmungen und Grundsätze des Jugend-

gerichtsgesetzes vor den allgemeinen Regelungen der Strafprozeßordnung hat

der Gesetzgeber auch mit der Einführung der §§ 406d ff. StPO durch das Op-

ferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) nicht aufgegeben

(so zutreffend OLG Stuttgart NJW 2001, 588 gegen OLG Koblenz NJW 2000,

2436).

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts L. vom 18. November 2002 lag

dem Senat vor.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

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