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BGH Urteil vom 21.11.2002 – 3 StR 299/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-
ber 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 17. Juni 2002 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-
ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verstoßes gegen § 20
Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Satz 2 Vereinsgesetz" zu einer Geldstrafe
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von 30 Tagessätzen zu je 10
sion des Angeklagten hat Erfolg.
i-
Nach den Feststellungen skandierte der Angeklagte am 28. September
2001 während einer angemeldeten Kundgebung zum Thema "Freiheit für Ö-
calan - Frieden in Kurdistan", an der etwa 400 Personen teilnahmen, mehrfach
laut und deutlich vernehmbar die Parole "Biji Serok Apo" (Es lebe der Führer
Apo). Damit wollte er nicht lediglich die Freilassung Öcalans fordern, sondern
zugleich für die PKK werben, obwohl er wußte, daß jede Betätigung für die "in
der Bundesrepublik verbotene Organisation" strafbar ist.
Das Landgericht hat die skandierte Parole als werbende Unterstüt-
zung der Belange der PKK bewertet. Das Skandieren der Worte: "Biji Serok
Apo" sei nicht lediglich als die - von Artikel 5 GG gedeckte - politische Forde-
rung nach der Freilassung von Öcalan zu werten; vielmehr stehe Öcalan als
Vorsitzender der verbotenen PKK inhaltlich für deren Belange.
1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe
hat das Landgericht bei der Deutung des objektiven Sinns der gerufenen Pa-
role nicht hinreichend die Anforderungen beachtet, die sich aus der Meinungs-
äußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben (vgl.
BVerfG NJW 1999, 204; 1995, 3303). Danach ist Voraussetzung für jede recht-
liche Würdigung einer Äußerung die zutreffende Erfassung ihres Sinns. Ziel
der zur Erfassung notwendigen Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns
einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich
Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffe-
nen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenom-
menen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der
Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er
wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene
Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt,
soweit diese für die Empfänger erkennbar waren. Wenn ein Gericht bei mehr-
deutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt,
ohne vorher andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausge-
schlossen zu haben, verstößt es gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit
(vgl. BVerfGE 82, 43, 52 = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383). Die verwen-
dete Parole ist nach ihrem Wortlaut trotz der Verwendung des Begriffes "Füh-
rer" nicht eindeutig. Insbesondere muß nicht jede mit der Person Öcalans ver-
bundene Forderung von vornherein und ohne weiteres auf die PKK/ERNK be-
zogen sein. Sie muß daher nicht stets eine verbotene Betätigung für diese Or-
ganisationen darstellen. Danach ist die Parole auslegungsfähig und bei der
Frage ihrer strafrechtlichen Relevanz auslegungsbedürftig. Bei der entspre-
chenden Deutung des objektiven Sinns der Äußerung hätte das Landgericht
neben dem sprachlichen Kontext auch sonstige hierfür bedeutsame Umstände
außerhalb des Wortlautes der Parole berücksichtigen müssen. Insbesondere
hätte es insoweit in Erwägung ziehen müssen, daß der Ausruf während einer
Demonstration gebraucht wurde, deren Motto von der Meinungsfreiheit gedeckt
war und nicht von vornherein Ziele (allein) der PKK/ERNK verfolgte. Forderun-
gen nach Freiheit für Öcalan und Frieden für Kurdistan haben keinen unmittel-
baren und unauflöslichen Bezug zu denjenigen Organisationen, die mit einem
vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegt sind. Zudem fand die Demonstra-
tion nach der Verurteilung Öcalans zum Tode statt. Bei dieser Sachlage hätte
das Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte mit der skandierten Pa-
role nicht lediglich das Lebensrecht Öcalans einfordern wollte. Nur wenn dies
ausgeschlossen werden kann, verstößt die Verurteilung des Angeklagten nicht
gegen Art. 5 GG. In diesem Zusammenhang könnte auch dem Umstand Be-
deutung zukommen, daß der Angeklagte sich schon einmal eines vereinsrecht-
lichen Betätigungsverbotes schuldig gemacht hat. Damals hatte er allerdings
neben der Parole "Biji Serok Apo" zusätzlich den - insoweit eindeutigen - Aus-
ruf "Biji PKK" gebraucht.
Die danach erforderlichen Erörterungen zur Deutung der Äußerung sind
dem Urteil nicht zu entnehmen. Der dargestellte Rechtsfehler hat die Aufhe-
bung des Urteils mit den Feststellungen und die Zurückverweisung der Sache
zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zur Folge.
2. Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat wegen der
insoweit nicht völlig bedenkenfreien Begründung des Strafausspruchs darauf
hin, daß auch bei der Strafzumessung die wertsetzende Bedeutung der Mei-
nungsäußerungsfreiheit beachtet werden muß (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357,
358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f.). Zur Bemessung der Tages-
satzhöhe und wegen der Gewährung von Zahlungserleichterungen nimmt der
Senat auf Häger in LK 11. Aufl. § 40 Rdn. 13 ff. und § 42 Rdn. 2 ff. Bezug.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert