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BGH Urteil vom 21.11.2002 – 3 StR 318/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-
ber 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des
Landgerichts Stade vom 22. Mai 2002
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, diese jeweils
in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in
zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt
ist;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2.
(8.) und (10.) der Urteilsgründe sowie die Gesamtfrei-
heitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel und die den Nebenklägern insoweit entstan-
denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-
dern in neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern "in einem
Fall" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen
der beiden Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts unzulässig, soweit sie die Anwendung von § 21 StGB, die
Strafrahmenwahl für die festgesetzten Einzelstrafen und die Aussetzung der
Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rügen. Die Rechtsmittel
haben Erfolg, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch in den Fällen
II. 2. (8.) und (10.) der Urteilsgründe wenden. Im übrigen sind sie unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen forderte im Fall II. 2. (8.) der Angeklagte, der
auf dem Boden lag, in Gegenwart des Geschädigten Marc G. , die sich
"über ihn stützende" Sandra G. auf, sich langsam auf seinen Penis zu
setzen. Er wollte in die Scheide eindringen, was jedoch nicht gelang. Im Fall
II. 2. (10.) drückte der auf Sandra liegende Angeklagte im Beisein ihres Bru-
ders Marc seinen erigierten Penis an ihre Scheide, um in sie einzudringen, was
jedoch nicht gelang. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen ver-
suchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zum Nachteil von Sandra G.
hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur den rechtsfehlerfrei
ausgeurteilten versuchten schweren sexuellen Mißbrauch begangen, sondern
in beiden Fällen zugleich einen vollendeten sexuellen Mißbrauch gemäß § 176
Abs. 1 Alt. 1 StGB (vgl. BGHSt 10, 230, 232; Lenckner/Perron in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 a Rdn. 14). Da die sexuellen Handlungen je-
weils vor dem Kind Marc G. geschehen sind, hat der Angeklagte darüber
hinaus zu dessen Nachteil jeweils einen weiteren sexuellen Mißbrauch eines
Kindes gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht. Sämtliche Straftaten ste-
hen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil der Angeklagte durch ein und
dieselbe Handlung alle Tatbestände verwirklicht hat. Der Senat entscheidet in
der Sache und ändert den Schuldspruch insoweit, weil unter den gegebenen
Umständen andere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Da ausgeschlossen
werden kann, daß der geständige Angeklagte sich gegen die abweichende
rechtliche Würdigung der Taten anders als geschehen verteidigt hätte, steht
dem auch § 265 StPO nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchs
der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Es ist
nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewer-
tung der beiden Fälle schärfere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfrei-
heitsstrafe zugemessen hätte. Die der Strafzumessung insoweit zugrundelie-
genden sowie die Feststellungen zu den beiden Schuldsprüchen sind hingegen
rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Zu ihnen nicht
im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert