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BGH Urteil vom 21.11.2002 – 3 StR 318/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 318/02

URTEIL

vom

21. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-

ber 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des

Landgerichts Stade vom 22. Mai 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in

neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, diese jeweils

in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in

zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt

ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2.

(8.) und (10.) der Urteilsgründe sowie die Gesamtfrei-

heitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel und die den Nebenklägern insoweit entstan-

denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-

dern in neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern "in einem

Fall" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen

der beiden Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts unzulässig, soweit sie die Anwendung von § 21 StGB, die

Strafrahmenwahl für die festgesetzten Einzelstrafen und die Aussetzung der

Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rügen. Die Rechtsmittel

haben Erfolg, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch in den Fällen

II. 2. (8.) und (10.) der Urteilsgründe wenden. Im übrigen sind sie unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen forderte im Fall II. 2. (8.) der Angeklagte, der

auf dem Boden lag, in Gegenwart des Geschädigten Marc G. , die sich

"über ihn stützende" Sandra G. auf, sich langsam auf seinen Penis zu

setzen. Er wollte in die Scheide eindringen, was jedoch nicht gelang. Im Fall

II. 2. (10.) drückte der auf Sandra liegende Angeklagte im Beisein ihres Bru-

ders Marc seinen erigierten Penis an ihre Scheide, um in sie einzudringen, was

jedoch nicht gelang. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen ver-

suchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zum Nachteil von Sandra G.

hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur den rechtsfehlerfrei

ausgeurteilten versuchten schweren sexuellen Mißbrauch begangen, sondern

in beiden Fällen zugleich einen vollendeten sexuellen Mißbrauch gemäß § 176

Abs. 1 Alt. 1 StGB (vgl. BGHSt 10, 230, 232; Lenckner/Perron in Schönke/

Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 a Rdn. 14). Da die sexuellen Handlungen je-

weils vor dem Kind Marc G. geschehen sind, hat der Angeklagte darüber

hinaus zu dessen Nachteil jeweils einen weiteren sexuellen Mißbrauch eines

Kindes gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht. Sämtliche Straftaten ste-

hen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil der Angeklagte durch ein und

dieselbe Handlung alle Tatbestände verwirklicht hat. Der Senat entscheidet in

der Sache und ändert den Schuldspruch insoweit, weil unter den gegebenen

Umständen andere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Da ausgeschlossen

werden kann, daß der geständige Angeklagte sich gegen die abweichende

rechtliche Würdigung der Taten anders als geschehen verteidigt hätte, steht

dem auch § 265 StPO nicht entgegen.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchs

der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Es ist

nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewer-

tung der beiden Fälle schärfere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfrei-

heitsstrafe zugemessen hätte. Die der Strafzumessung insoweit zugrundelie-

genden sowie die Feststellungen zu den beiden Schuldsprüchen sind hingegen

rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Zu ihnen nicht

im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert