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BGH Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZB 431/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 431/02

BESCHLUSS

vom

21. November 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und

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am 21. November 2002 beschlossen:

Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts- beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landge- richts Meiningen vom 20. August 2002 (4 T 235/02) Prozeßko- stenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzu- lässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Aus- führungen des Landgerichtes zur Zuständigkeit und zur Zahlungsunfähigkeit betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht ausgeführt.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

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