BGH Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZR 181/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und
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am 21. November 2002
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2001 wird
nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 60.039,87
(117.427,77 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsurteil steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-
sprechung und beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichter-
lichen Würdigung, soweit es die Zahlungseinstellung am 15. Mai 1998 bejaht
hat. Die gewährte Sicherheit war inkongruent, weil die Beklagten nach dem
ursprünglichen Vertragsinhalt darauf keinen Anspruch hatten; daß gleichzeitig
Ratenzahlung gewährt wurde, ändert daran nichts. Die gemäß § 30 Nr. 2 KO
hinsichtlich der subjektiven Merkmale zu Lasten des Anfechtungsgegners gel-
tende Vermutung ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht wi-
derlegt (vgl. BGHZ 128, 196).
Im übrigen ist der Klageanspruch auf der Grundlage der tatrichterlichen
Feststellungen schon aus § 31 Nr. 1 KO begründet.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
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