Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZR 181/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und

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am 21. November 2002

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2001 wird

nicht angenommen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 60.039,87

(117.427,77 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Das Berufungsurteil steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-

sprechung und beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichter-

lichen Würdigung, soweit es die Zahlungseinstellung am 15. Mai 1998 bejaht

hat. Die gewährte Sicherheit war inkongruent, weil die Beklagten nach dem

ursprünglichen Vertragsinhalt darauf keinen Anspruch hatten; daß gleichzeitig

Ratenzahlung gewährt wurde, ändert daran nichts. Die gemäß § 30 Nr. 2 KO

hinsichtlich der subjektiven Merkmale zu Lasten des Anfechtungsgegners gel-

tende Vermutung ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht wi-

derlegt (vgl. BGHZ 128, 196).

Im übrigen ist der Klageanspruch auf der Grundlage der tatrichterlichen

Feststellungen schon aus § 31 Nr. 1 KO begründet.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

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