BGH Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZR 205/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und
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am 21. November 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 1999 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 108.481,78
(= 212.171,91 DM).
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.).
Gegen den Zinsausspruch im Schlußurteil des Landgerichts Zwickau
vom 15. März 1995 kann sich der Schuldner Sch. mit der Vollstreckungs-
abwehrklage wehren. § 767 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, weil das Nicht-
bestehen der Hauptforderung vor dem Landgericht im Zeitpunkt seines
Schlußurteils gemäß § 318 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden konnte.
Auf diese Einwendung kann sich auch der Kläger gegenüber dem Beklagten
als Rechtsnachfolger Sch. berufen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ko-
stenentscheidung im Urteil des OLG Dresden vom 23. April 1997 den Zurech-
nungszusammenhang unterbricht.
Kreft
Raebel
Kirchhof
Fischer
(cid:0)(cid:14)(cid:1)(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)