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BGH Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZR 205/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und

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am 21. November 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 1999 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 108.481,78

(= 212.171,91 DM).

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.).

Gegen den Zinsausspruch im Schlußurteil des Landgerichts Zwickau

vom 15. März 1995 kann sich der Schuldner Sch. mit der Vollstreckungs-

abwehrklage wehren. § 767 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, weil das Nicht-

bestehen der Hauptforderung vor dem Landgericht im Zeitpunkt seines

Schlußurteils gemäß § 318 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden konnte.

Auf diese Einwendung kann sich auch der Kläger gegenüber dem Beklagten

als Rechtsnachfolger Sch. berufen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ko-

stenentscheidung im Urteil des OLG Dresden vom 23. April 1997 den Zurech-

nungszusammenhang unterbricht.

Kreft

Raebel

Kirchhof

Fischer

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