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BGH Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZR 28/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 21. November 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000
wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streit-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:1)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:3)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:6)
wert für die Revisionsinstanz wird auf 50.713,82
DM)
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Der Klageanspruch ist jedenfalls aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet.
Die Anfechtung erstreckt sich nur auf den gläubigerbenachteiligenden Teil des
Vertrages vom 22. Oktober 1996, die Sicherungsabtretung der Rückgewähran-
sprüche aus dem verpfändeten Festgeldkonto (zur Anfechtung einzelner Ver-
tragsbestimmungen vgl. BGHZ 124, 76, 84 f.; ferner BGHZ 147, 233, 236). Die
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergab sich jedenfalls daraus, daß mehre-
re Teillieferungen nach dem 31. Januar 1991, dem zulässigen Endzeitpunkt,
ausgeführt worden und bereits aus diesem Grunde in Höhe von mehr als
9.000.000 DM die Voraussetzungen für die Konvertierung der XTR-Beträge in
DM nicht erfüllt waren. Auch auf diesen Umstand hatte die Kreditanstalt für
Wiederaufbau ihre dem Beklagten bekannte Klagebegründung gestützt.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Bergmann