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BGH Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZR 28/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 28/01

BESCHLUSS

vom

21. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 21. November 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000

wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streit-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:1)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:3)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:6)

wert für die Revisionsinstanz wird auf 50.713,82

DM)

festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Der Klageanspruch ist jedenfalls aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet.

Die Anfechtung erstreckt sich nur auf den gläubigerbenachteiligenden Teil des

Vertrages vom 22. Oktober 1996, die Sicherungsabtretung der Rückgewähran-

sprüche aus dem verpfändeten Festgeldkonto (zur Anfechtung einzelner Ver-

tragsbestimmungen vgl. BGHZ 124, 76, 84 f.; ferner BGHZ 147, 233, 236). Die

Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergab sich jedenfalls daraus, daß mehre-

re Teillieferungen nach dem 31. Januar 1991, dem zulässigen Endzeitpunkt,

ausgeführt worden und bereits aus diesem Grunde in Höhe von mehr als

9.000.000 DM die Voraussetzungen für die Konvertierung der XTR-Beträge in

DM nicht erfüllt waren. Auch auf diesen Umstand hatte die Kreditanstalt für

Wiederaufbau ihre dem Beklagten bekannte Klagebegründung gestützt.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Bergmann