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BGH Beschluss vom 22.11.2002 – 2 StR 304/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 304/02

vom 22. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2002 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi- sionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2002, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2001 als unzulässig verworfen wurde, aufge- hoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs