BGH Beschluss vom 26.11.2002 – 4 StR 389/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002
gemäß §§ 44 f., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des
Landgerichts Halle vom 18. Juni 2002, durch den die
von Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 4. Juni
2002 "eingelegte Revisionsbegründung" als unzulässig
verworfen worden ist, aufgehoben.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revisi-
on gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. März
2002 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-
nete Urteil wird als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des General-
bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 Bezug genom-
men.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible