Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2002 – 4 StR 389/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002

gemäß §§ 44 f., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des

Landgerichts Halle vom 18. Juni 2002, durch den die

von Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 4. Juni

2002 "eingelegte Revisionsbegründung" als unzulässig

verworfen worden ist, aufgehoben.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revisi-

on gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. März

2002 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des General-

bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 Bezug genom-

men.

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible