Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2002 – 4 StR 455/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002

gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-

gerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juli 2002, das

dem Verteidiger am 9. August 2002 zugestellt wurde, wegen Beleidigung in

fünf Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Bedrohung, wegen vorsätzlichen

Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Körperverletzung, wegen vorsätzlicher

Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haft-

pflichtversicherungsschutz, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und

wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen unter Einbe-

ziehung der vom Amtsgericht Tettnang vom 01.02.2001 - 6 Ds 35 Js

15990/2000 - verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung und we-

gen Beleidigung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zu

einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und eine

Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit Beschluß vom

11. September 2002 hat es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge innerhalb der Mo-

natsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll des Rechtspflegers noch in

einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift

angebracht worden sind.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem nicht

näher begründeten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,

aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge innerhalb der Revisions-

begründungsfrist nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form an-

gebracht worden sind.

Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegrün-

dungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung

der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachge-

holt worden ist noch Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersicht-

lich sind.

Tepperwien Kuckein Athing

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