BGH Beschluss vom 26.11.2002 – 4 StR 455/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002
gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juli 2002, das
dem Verteidiger am 9. August 2002 zugestellt wurde, wegen Beleidigung in
fünf Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit Bedrohung, wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Körperverletzung, wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haft-
pflichtversicherungsschutz, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen unter Einbe-
ziehung der vom Amtsgericht Tettnang vom 01.02.2001 - 6 Ds 35 Js
15990/2000 - verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung und we-
gen Beleidigung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und eine
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit Beschluß vom
11. September 2002 hat es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge innerhalb der Mo-
natsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll des Rechtspflegers noch in
einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
angebracht worden sind.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem nicht
näher begründeten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,
aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge innerhalb der Revisions-
begründungsfrist nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form an-
gebracht worden sind.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegrün-
dungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung
der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachge-
holt worden ist noch Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersicht-
lich sind.
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