BGH Beschluss vom 26.11.2002 – 5 StR 479/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Beweiswürdigung hinsichtlich
der Bewertung des Stimmenvergleichs keinen Grund zur Beanstandung
aufweist. Das Landgericht hat nachvollziehbar als Ergebnis des allein
maßgeblichen mündlichen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit
festgestellt, daß die Stimme des Angeklagten der des Rauschgifthändlers
A in den aufgezeichneten Telefongesprächen entspricht (UA S. 30, 31).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal