Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2002 – 5 StR 479/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Beweiswürdigung hinsichtlich

der Bewertung des Stimmenvergleichs keinen Grund zur Beanstandung

aufweist. Das Landgericht hat nachvollziehbar als Ergebnis des allein

maßgeblichen mündlichen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit

festgestellt, daß die Stimme des Angeklagten der des Rauschgifthändlers

A in den aufgezeichneten Telefongesprächen entspricht (UA S. 30, 31).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal