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BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 2 ARs 239/02

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO §§ 464 b Satz 3, 310 Abs. 2; GVG § 135

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Kostenfestsetzungsverfah-

ren in Strafsachen ist nicht statthaft.

BGH, Beschl. vom 27. November 2002 - 2 ARs 239/02 - LG

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 239/02

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Verteidiger: Rechtsanwalt

- Rechtsbeschwerdegegnerin -

hier: Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse

gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß

Verfahrensbevollmächtigte des Landes : Rechtsanwälte ,

- Rechtsbeschwerdeführer -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 be-

schlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts

vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) wird als unzuläs-

sig verworfen.

Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und

notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin fallen der

Landeskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat im Anschluß an ein Strafverfahren in einem

Verfahren

nach

§ 81

g StPO

in Verbindung mit

§ 2 DNA-

IdentitätsfeststellungsG auf Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin durch

vollstreckbaren Beschluß vom 9. Juli 2001 der Landeskasse

die Kosten und notwendigen Auslagen auferlegt.

Gestützt auf diesen Beschluß hat die Rechtsbeschwerdegegnerin Fest-

setzung der ihr zu erstattenden Kosten beim Amtsgericht beantragt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18. Januar 2002 dem Antrag teilwei-

se stattgegeben.

Auf sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß

vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) den Kostenfestsetzungsbeschluß

des Amtsgerichts unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen teil-

weise abgeändert. In diesem Beschluß hat das Landgericht die Rechtsbe-

schwerde des Vertreters der Landeskasse zugelassen und zur Begründung

ausgeführt: "Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde be-

ruht angesichts der abweichenden Rechtsprechung des OLG auf

§§ 464 b Satz 3 StPO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO."

Daraufhin hat der Vertreter der Kasse des Landes ,

die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht , durch seine Verfahrens-

bevollmächtigten Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts

vom 4. Juli 2002 eingelegt mit dem Ziel, den angefochtenen

Beschluß insoweit aufzuheben, als darin dem Verteidiger für die Vertretung der

Verurteilten im Beschwerdeverfahren (des Verfahrens nach § 81 g StPO, § 2

DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) eine selbständige Gebühr nach § 91 Nr. 1

BRAGO zuerkannt wird.

II.

Der 2. Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Das Präsidium des Bun-

desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 2002 festgestellt, daß

Kostenrechtsbeschwerden

in Strafsachen

in die Zuständigkeit des

2. Strafsenats fallen (Innominatzuständigkeit; vgl. Geschäftsverteilungsplan

des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2002 A II S. 13 - 2. Strafsenat, Ziffer 2 am

Ende).

III.

Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im

Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht anzuerkennen.

1. Für Rechtsbeschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsa-

chen ist eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Gesetz

nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für Vorschriften außerhalb des GVG als

auch für dieses selbst. § 135 Abs. 2 GVG regelt die Beschwerdezuständigkeit

des Bundesgerichtshofs in Strafsachen. Danach gibt es insoweit keine Rechts-

beschwerde. Während § 133 GVG die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwer-

den in Zivilsachen ausdrücklich dem Bundesgerichtshof zuweist, enthält das

Gesetz eine entsprechende Regelung in Strafsachen nicht.

2. Aus § 464 b StPO ergibt sich nicht, daß eine Rechtsbeschwerde in

strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren statthaft ist. Nach Satz 3 die-

ser Bestimmung sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Ent-

scheidung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (nur) entsprechend anzu-

wenden. Deshalb finden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstre-

ckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglich

insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen.

Demgemäß werden für das Beschwerdeverfahren - auch für den Ausschluß

einer weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 2 StPO) - überwiegend die §§ 304 ff.

StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO für anwendbar er-

achtet (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254 ff.; KG Rechtspfleger 2000,

38 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2000, 126; OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 zu

§ 464 b StPO; OLG Stuttgart MDR 1975, 248; OLG Saarbrücken Rechtspfleger

1960, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 464 b Rdn. 6 ff.; KMR-

Stöckel StPO § 464 b Rdn. 4 und 25 jeweils auch mit Nachweisen zur Gegen-

meinung). Schon von daher kommt eine Geltung der Vorschriften der ZPO über

die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) nicht in Betracht.

3. Das durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßre-

formgesetz-ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887) neu eingeführte Rechts-

mittel der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) gilt nach den Intentionen des

Gesetzgebers nicht für das strafprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren. Das

ZPO-RG regelt ausdrücklich nur die Rechtsbeschwerde in Zivilsachen und

sieht notwendige Folgeänderungen lediglich im Rechtsmittelrecht des familien-

gerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilli-

gen Gerichtsbarkeit (FGG) vor (vgl. auch BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Da die

Rechtsbeschwerde an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde getreten

ist, wurden die §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 2 und 3 ZPO geändert. Die Vorschrift

des § 310 StPO, in dem die weitere Beschwerde in Strafverfahren geregelt ist,

wurde demgegenüber gerade nicht geändert. Dies läßt den Rückschluß zu,

daß die Einführung einer entsprechenden Rechtsbeschwerde in Strafsachen

nicht beabsichtigt war. Daher wurden - wie oben III 1 ausgeführt - auch nur in

§ 133 GVG, nicht aber in § 135 GVG die Rechtsbeschwerden aufgenommen.

Die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landge-

richt im angefochtenen Beschluß führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmit-

tels.

Da das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wurde, waren insoweit der

Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer