Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 2 ARs 347/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags
Az.: 14 Js 27/00, 11 Ks Landgericht Darmstadt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. November 2002 beschlossen:
Die als "Gegenvorstellung hilfsweise Revision" bezeichnete Ein-
gabe der Angeklagten und der Pfarrerin C. vom
9. Oktober/30. September 2002 gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 2. August 2002 wird zur weiteren Veranlas-
sung dem Landgericht Darmstadt zugeleitet.
Gründe:
Bei dem von der Pfarrerin C. unterzeichneten Schrei-
ben an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der ge-
botenen Auslegung (§ 300 StPO) um eine beim unzuständigen Gericht ver-
spätet (§ 341 StPO) und mit unzulässiger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO)
eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Au-
gust 2002. Der Vorgang ist deshalb dem insoweit zuständigen Landgericht
Darmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits anhängigen Revisionsver-
fahren zuzuleiten. Auch für eine Entscheidung über die weitere Untersu-
chungshaft
der
An-
geklagten ist eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben (§ 126 Abs. 2
StPO). Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO liegen - jedenfalls gegen-
wärtig - nicht vor.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer