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BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 2 ARs 347/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 347/02 2 AR 182/02

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Az.: 14 Js 27/00, 11 Ks Landgericht Darmstadt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. November 2002 beschlossen:

Die als "Gegenvorstellung hilfsweise Revision" bezeichnete Ein-

gabe der Angeklagten und der Pfarrerin C. vom

9. Oktober/30. September 2002 gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 2. August 2002 wird zur weiteren Veranlas-

sung dem Landgericht Darmstadt zugeleitet.

Gründe:

Bei dem von der Pfarrerin C. unterzeichneten Schrei-

ben an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der ge-

botenen Auslegung (§ 300 StPO) um eine beim unzuständigen Gericht ver-

spätet (§ 341 StPO) und mit unzulässiger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO)

eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Au-

gust 2002. Der Vorgang ist deshalb dem insoweit zuständigen Landgericht

Darmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits anhängigen Revisionsver-

fahren zuzuleiten. Auch für eine Entscheidung über die weitere Untersu-

chungshaft

der

An-

geklagten ist eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben (§ 126 Abs. 2

StPO). Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO liegen - jedenfalls gegen-

wärtig - nicht vor.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer