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BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 2 StR 427/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2002 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 8. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit "einem Verstoß gegen das
Waffengesetz" (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die
allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg, weil die Beweiswürdigung
des Landgerichts den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht trägt.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der Angeklagte
eine mehrjährige außereheliche Beziehung zu der Nebenklägerin. Diese hatte
sich im Sommer 2001 endgültig von ihm getrennt; der Angeklagte akzeptierte
dies nicht, verfolgte und überwachte die Nebenklägerin und bedrohte sie wie-
derholt. Als die Nebenklägerin ihm mitteilte, sie habe sexuelle Beziehungen zu
einem anderen Mann aufgenommen, beschloß der Angeklagte, "sie dafür bü-
ßen zu lassen".
In der Tatnacht fuhr die Nebenklägerin mit dem Zeugen C., den sie in
einer Gaststätte kennengelernt hatte, mit ihrem PKW auf eine große innerstäd-
tische Parkfläche; beide beabsichtigten, dort im Fahrzeug sexuell miteinander
zu verkehren. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin beobachtet und verfolgt
hatte, fuhr auf dem Parkplatz zunächst, für die Nebenklägerin überraschend,
dicht neben ihr Fahrzeug, entfernte sich kurz darauf jedoch wieder; nachdem er
seine im Motorraum versteckte halbautomatische Pistole hervorgeholt hatte,
kehrte er zurück. Er bedrohte die Nebenklägerin und den Zeugen C. mit der
geladenen Waffe. Die Nebenklägerin versuchte zu fliehen, verursachte auf-
grund ihrer Panik jedoch einen Fahrzeugdefekt, so daß sie noch auf dem Park-
platz wieder zum Stehen kam. Bevor sie anhielt, gab der Angeklagte aus ca.
50 m Entfernung einen Schuß ab, welcher den PKW nicht traf; ob dieser Schuß
gezielt war, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte begab sich zu dem Fahrzeug
der Nebenklägerin, bedrohte zunächst den Zeugen C. und zwang diesen unter
Vorhalt der Schußwaffe, sich zu entfernen. Dann forderte er die Nebenklägerin
mit den Worten "Du mußt sterben! Du Hure mußt büßen für das, was Du mir
angetan hast!" auf, aus dem Fahrzeug zu steigen. Die Nebenklägerin geriet in
Todesangst; sie versuchte, sich auf der Rückbank des PKW in Sicherheit zu
bringen. Hierzu stand sie im Fahrzeug auf und versuchte, über die Lehnen der
Vordersitze hinweg nach hinten zu klettern. Sie stand dabei auf der Sitzfläche
des Beifahrersitzes; ihr Rücken lag am Dach des Fahrzeugs an; Oberkörper
und Kopf waren zum rückwärtigen Sitz gebeugt. In dieser Situation gab der An-
geklagte, der unmittelbar vor der geöffneten Fahrertür stand, mit schräg nach
unten gerichteter Waffe kurz hintereinander zwei Schüsse auf die Nebenkläge-
rin ab. Der erste Schuß ging fehl; der zweite streifte den rechten Unterschenkel
der Nebenklägerin und traf ihren linken Fuß, der auf dem Beifahrersitz stand.
Die Nebenklägerin schrie vor Schmerz auf. Daraufhin floh der Angeklagte,
dessen Waffe noch mit zwei scharfen Patronen geladen war, vom Tatort.
Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten als be-
wiesen angesehen und dies auf die Erwägung gestützt, da der Angeklagte "ge-
zielt aus einer Entfernung von kaum einem Meter" geschossen habe und "ge-
nau dahin zielte, wo sich die Zeugin K. bei den engen räumlichen Verhältnis-
sen gerade aufhielt", könne es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß er
tödliche Verletzungen in Kauf nahm und billigte, denn es sei "Allgemeinwissen
jedes erwachsenen Menschen, daß bei einem gezielten Schuß auf einen ande-
ren in unmittelbarer Nähe befindlichen Menschen ... dieser getroffen werden
kann und dann prinzipiell mit lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen ist"
(UA S. 17/18). Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat das Landge-
richt mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe gehört, daß die Ne-
benklägerin vor Schmerz aufschrie. Aus seiner sofortigen Flucht erschließe
sich, daß er mit tödlichen Verletzungen rechnete und daß ihm dies gleichgültig
war; er sei daher davon ausgegangen, alles zur Herbeiführung des Todeser-
folgs Erforderliche getan zu haben.
Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft. Zwar müssen vom Tatrich-
ter gezogene Schlüsse nicht zwingend sein; die Feststellung subjektiver Vor-
stellungen des Täters kann auch auf eine dem Tatrichter obliegende Gesamt-
würdigung der objektiven Tatumstände gestützt werden. Rechtsfehlerhaft und
daher vom Revisionsgericht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung jedoch,
wenn die Urteilsgründe die Besorgnis begründen, der Tatrichter habe nahelie-
gende abweichende Möglichkeiten nicht bedacht, oder wenn Schlußfolgerun-
gen auf Erfahrungssätze gestützt werden, welche in dieser Form nicht beste-
hen, so daß sich das Ergebnis der Beweiswürdigung als bloße Vermutung dar-
stellt. Ein solcher Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, daß der Tatrich-
ter in den Urteilsgründen seine zweifelsfreie Überzeugung besonders nach-
drücklich betont.
Hier können schon die Erwägungen des Landgerichts zur Feststellung
bedingten Tötungsvorsatzes Bedenken begegnen. Die Feststellung, der Ange-
klagte habe aus einem Meter Entfernung "gezielt" geschossen, ist zumindest
unklar, denn nach den landgerichtlichen Feststellungen befanden sich Körper-
teile der Nebenklägerin, bei deren Treffen eine naheliegende Wahrscheinlich-
keit tödlicher Verletzungen bestand, zum Zeitpunkt der Schußabgabe nicht im
Blickfeld des Angeklagten. Wenn der Angeklagte aber "gezielt" in den Fuß der
Nebenklägerin schoß, so findet hierin der vom Landgericht herangezogene
Erfahrungssatz keine Grundlage, wonach jeder erwachsene Mensch wisse,
daß bei einem gezielten Schuß auf einen Menschen dieser "prinzipiell" tödlich
getroffen werden könne.
Rechtsfehlerhaft sind insbesondere auch die Erwägungen, auf welche
das Landgericht die Annahme eines beendeten Versuchs und damit den
Ausschluß eines gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreienden Rücktritts
gestützt hat. Einen Erfahrungssatz, wonach Schmerzensschreie eines durch
einen Schuß in den Fuß getroffenen Opfers die Annahme nahelegen, die ge-
schädigte Person habe möglicherweise tödliche Verletzungen erlitten, gibt es
nicht. Aus der Flucht des Versuchstäters vom Tatort allein kann schon nach
dem Regelungsgehalt des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht darauf geschlossen
werden, er habe angenommen, alles zur Vollendung Erforderliche getan zu
haben. Eine Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch im Sinne
von § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Variante, StGB setzt vielmehr konkrete Fest-
stellungen zum Kenntnis- und Vorstellungsbild des Täters zum Zeitpunkt nach
der letzten auf den Taterfolg abzielenden Handlung voraus (BGHSt 31, 175;
33, 298; 39, 227; st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 24 Rdn. 15 m.w.N.).
Daran fehlt es hier; angesichts der konkreten äußeren Tatumstände ("gezielter"
Schuß in den Fuß; laut schreiendes Tatopfer) lag die Annahme eines beende-
ten Tötungsversuchs jedenfalls nicht so nahe, daß auf eine erschöpfende Er-
örterung aller wesentlichen Beweisanzeichen verzichtet werden konnte.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer