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BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 2 StR 427/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 427/02

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 8. Mai 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit "einem Verstoß gegen das

Waffengesetz" (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die

allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg, weil die Beweiswürdigung

des Landgerichts den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht trägt.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der Angeklagte

eine mehrjährige außereheliche Beziehung zu der Nebenklägerin. Diese hatte

sich im Sommer 2001 endgültig von ihm getrennt; der Angeklagte akzeptierte

dies nicht, verfolgte und überwachte die Nebenklägerin und bedrohte sie wie-

derholt. Als die Nebenklägerin ihm mitteilte, sie habe sexuelle Beziehungen zu

einem anderen Mann aufgenommen, beschloß der Angeklagte, "sie dafür bü-

ßen zu lassen".

In der Tatnacht fuhr die Nebenklägerin mit dem Zeugen C., den sie in

einer Gaststätte kennengelernt hatte, mit ihrem PKW auf eine große innerstäd-

tische Parkfläche; beide beabsichtigten, dort im Fahrzeug sexuell miteinander

zu verkehren. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin beobachtet und verfolgt

hatte, fuhr auf dem Parkplatz zunächst, für die Nebenklägerin überraschend,

dicht neben ihr Fahrzeug, entfernte sich kurz darauf jedoch wieder; nachdem er

seine im Motorraum versteckte halbautomatische Pistole hervorgeholt hatte,

kehrte er zurück. Er bedrohte die Nebenklägerin und den Zeugen C. mit der

geladenen Waffe. Die Nebenklägerin versuchte zu fliehen, verursachte auf-

grund ihrer Panik jedoch einen Fahrzeugdefekt, so daß sie noch auf dem Park-

platz wieder zum Stehen kam. Bevor sie anhielt, gab der Angeklagte aus ca.

50 m Entfernung einen Schuß ab, welcher den PKW nicht traf; ob dieser Schuß

gezielt war, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte begab sich zu dem Fahrzeug

der Nebenklägerin, bedrohte zunächst den Zeugen C. und zwang diesen unter

Vorhalt der Schußwaffe, sich zu entfernen. Dann forderte er die Nebenklägerin

mit den Worten "Du mußt sterben! Du Hure mußt büßen für das, was Du mir

angetan hast!" auf, aus dem Fahrzeug zu steigen. Die Nebenklägerin geriet in

Todesangst; sie versuchte, sich auf der Rückbank des PKW in Sicherheit zu

bringen. Hierzu stand sie im Fahrzeug auf und versuchte, über die Lehnen der

Vordersitze hinweg nach hinten zu klettern. Sie stand dabei auf der Sitzfläche

des Beifahrersitzes; ihr Rücken lag am Dach des Fahrzeugs an; Oberkörper

und Kopf waren zum rückwärtigen Sitz gebeugt. In dieser Situation gab der An-

geklagte, der unmittelbar vor der geöffneten Fahrertür stand, mit schräg nach

unten gerichteter Waffe kurz hintereinander zwei Schüsse auf die Nebenkläge-

rin ab. Der erste Schuß ging fehl; der zweite streifte den rechten Unterschenkel

der Nebenklägerin und traf ihren linken Fuß, der auf dem Beifahrersitz stand.

Die Nebenklägerin schrie vor Schmerz auf. Daraufhin floh der Angeklagte,

dessen Waffe noch mit zwei scharfen Patronen geladen war, vom Tatort.

Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten als be-

wiesen angesehen und dies auf die Erwägung gestützt, da der Angeklagte "ge-

zielt aus einer Entfernung von kaum einem Meter" geschossen habe und "ge-

nau dahin zielte, wo sich die Zeugin K. bei den engen räumlichen Verhältnis-

sen gerade aufhielt", könne es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß er

tödliche Verletzungen in Kauf nahm und billigte, denn es sei "Allgemeinwissen

jedes erwachsenen Menschen, daß bei einem gezielten Schuß auf einen ande-

ren in unmittelbarer Nähe befindlichen Menschen ... dieser getroffen werden

kann und dann prinzipiell mit lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen ist"

(UA S. 17/18). Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat das Landge-

richt mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe gehört, daß die Ne-

benklägerin vor Schmerz aufschrie. Aus seiner sofortigen Flucht erschließe

sich, daß er mit tödlichen Verletzungen rechnete und daß ihm dies gleichgültig

war; er sei daher davon ausgegangen, alles zur Herbeiführung des Todeser-

folgs Erforderliche getan zu haben.

Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft. Zwar müssen vom Tatrich-

ter gezogene Schlüsse nicht zwingend sein; die Feststellung subjektiver Vor-

stellungen des Täters kann auch auf eine dem Tatrichter obliegende Gesamt-

würdigung der objektiven Tatumstände gestützt werden. Rechtsfehlerhaft und

daher vom Revisionsgericht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung jedoch,

wenn die Urteilsgründe die Besorgnis begründen, der Tatrichter habe nahelie-

gende abweichende Möglichkeiten nicht bedacht, oder wenn Schlußfolgerun-

gen auf Erfahrungssätze gestützt werden, welche in dieser Form nicht beste-

hen, so daß sich das Ergebnis der Beweiswürdigung als bloße Vermutung dar-

stellt. Ein solcher Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, daß der Tatrich-

ter in den Urteilsgründen seine zweifelsfreie Überzeugung besonders nach-

drücklich betont.

Hier können schon die Erwägungen des Landgerichts zur Feststellung

bedingten Tötungsvorsatzes Bedenken begegnen. Die Feststellung, der Ange-

klagte habe aus einem Meter Entfernung "gezielt" geschossen, ist zumindest

unklar, denn nach den landgerichtlichen Feststellungen befanden sich Körper-

teile der Nebenklägerin, bei deren Treffen eine naheliegende Wahrscheinlich-

keit tödlicher Verletzungen bestand, zum Zeitpunkt der Schußabgabe nicht im

Blickfeld des Angeklagten. Wenn der Angeklagte aber "gezielt" in den Fuß der

Nebenklägerin schoß, so findet hierin der vom Landgericht herangezogene

Erfahrungssatz keine Grundlage, wonach jeder erwachsene Mensch wisse,

daß bei einem gezielten Schuß auf einen Menschen dieser "prinzipiell" tödlich

getroffen werden könne.

Rechtsfehlerhaft sind insbesondere auch die Erwägungen, auf welche

das Landgericht die Annahme eines beendeten Versuchs und damit den

Ausschluß eines gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreienden Rücktritts

gestützt hat. Einen Erfahrungssatz, wonach Schmerzensschreie eines durch

einen Schuß in den Fuß getroffenen Opfers die Annahme nahelegen, die ge-

schädigte Person habe möglicherweise tödliche Verletzungen erlitten, gibt es

nicht. Aus der Flucht des Versuchstäters vom Tatort allein kann schon nach

dem Regelungsgehalt des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht darauf geschlossen

werden, er habe angenommen, alles zur Vollendung Erforderliche getan zu

haben. Eine Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch im Sinne

von § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Variante, StGB setzt vielmehr konkrete Fest-

stellungen zum Kenntnis- und Vorstellungsbild des Täters zum Zeitpunkt nach

der letzten auf den Taterfolg abzielenden Handlung voraus (BGHSt 31, 175;

33, 298; 39, 227; st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 24 Rdn. 15 m.w.N.).

Daran fehlt es hier; angesichts der konkreten äußeren Tatumstände ("gezielter"

Schuß in den Fuß; laut schreiendes Tatopfer) lag die Annahme eines beende-

ten Tötungsversuchs jedenfalls nicht so nahe, daß auf eine erschöpfende Er-

örterung aller wesentlichen Beweisanzeichen verzichtet werden konnte.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer