Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 2 StR 437/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2002
gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrags
und zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 27. Juni 2001 und
2. der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den
Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom
17. September 2001
werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-
worfen.
Gründe:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der den Zeit-
punkt des Wegfalls des Hindernisses nicht mitteilt, ist gemäß § 45 StPO unzu-
lässig, weil dem Angeklagten spätestens mit Zustellung des Verwerfungsbe-
schlusses am 4. Oktober 2001 bekannt wurde, daß ein Revisionsantrag nicht
gestellt und die Revision nicht begründet war.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist erst zehn Monate
nach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und daher
gleichfalls unzulässig.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer