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BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 2 StR 437/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 437/02

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2002

gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrags

und zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 27. Juni 2001 und

2. der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den

Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom

17. September 2001

werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-

worfen.

Gründe:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der den Zeit-

punkt des Wegfalls des Hindernisses nicht mitteilt, ist gemäß § 45 StPO unzu-

lässig, weil dem Angeklagten spätestens mit Zustellung des Verwerfungsbe-

schlusses am 4. Oktober 2001 bekannt wurde, daß ein Revisionsantrag nicht

gestellt und die Revision nicht begründet war.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist erst zehn Monate

nach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und daher

gleichfalls unzulässig.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer