Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2002 – 5 StR 355/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. November 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 19. März 2002 wird nach

als unbegründet verworfen, daß die Einzelgeldstrafen aus

dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom

17. Juli 1998 – 300 Ds 240/97 –, aus dem Urteil des

Amtsgerichts Tiergarten

in Berlin vom 15. Dezem-

ber 1998 – 300 Ds 240/97 – in Verbindung mit dem Urteil

des Landgerichts Berlin vom 15. April 1999 – 571 –

29/99 – und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tier-

garten in Berlin vom 2. November 1999 – 300 Cs

637/99 – in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.

Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dadurch dem Nebenkläger B ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das ge-

nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) soweit die Festsetzung einer Strafe wegen der Tat

zum Nachteil des Geschädigten Ya unterblieben

ist,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hatte den Angeklagten G wegen gefährlicher

Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten bei Aussetzung der Vollstreckung

der Strafe zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Y hatte es wegen

versuchten Totschlags (Fall B ) und wegen gefährlicher Körper-

verletzung (Fall Ya ) unter Einbeziehung mehrerer Einzelfreiheitsstrafen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Senat hat durch

Beschluß vom 4. April 2001 auf die jeweilige Revision der Angeklagten das

Urteil betreffend den Angeklagten G in vollem Umfang aufgehoben und

betreffend den Angeklagten Y aufgehoben „a) soweit dieser Angeklagte

wegen der Tat zum Nachteil des Nebenklägers B verurteilt wor-

den ist, b) im gesamten Strafausspruch“ sowie die weitergehende Revision

dieses Angeklagten verworfen. Daraufhin hat das Landgericht nunmehr den

Angeklagten G wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von fünf Monaten bei Aussetzung deren Vollstreckung zur Bewährung

und den Angeklagten Y wegen versuchten Totschlags (Fall B

) – unter Einbeziehung einer vermeintlich rechtskräftig bestehenden

Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung

im Fall Ya – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun

Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Für die Revision des

Angeklagten Y gilt gleiches, soweit das Rechtsmittel sich gegen die Be-

stimmung der Einzelfreiheitsstrafe wegen der Tat gegen den Nebenkläger

B richtet. Jedoch bedarf der Strafausspruch gegen den Ange-

klagten G der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung, während

der Strafausspruch gegen den Angeklagten Y in den gleichermaßen

ersichtlichen Teilen aufgehoben werden muß.

1. Der erste Tatrichter hatte in seine Gesamtstrafenentscheidungen

betreffend beide Angeklagte jeweils nach § 55 StGB Strafen einbezogen, die

sich vor der Entscheidung des zweiten Tatrichters – durch Begleichung drei-

er Geldstrafen (Angeklagter G ) bzw. durch Vollstreckung einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Monaten (Angeklagter Y ) – erledigt haben. Der

zweite Tatrichter hat eine gleichartige Einbeziehung nicht vorgenommen,

sondern statt dessen jedem Angeklagten einen „Härteausgleich“ von jeweils

einem Monat Freiheitsstrafe gewährt. Dies widerspricht dem Grundsatz, daß

nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Ge-

samtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Voll-

streckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen hat;

sonst würde einem Revisionsführer wegen seines Rechtsmittels ein durch

die Gesamtstrafbildung erlangter Rechtsvorteil genommen (BGHR StGB § 55

Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2 m. w. N.).

Betreffend den Angeklagten G kann der Senat dies dadurch kor-

rigieren, daß er die Einbeziehung der erledigten Strafen entsprechend § 354

Abs. 1 StPO (mit der Folge ihrer Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1

StGB) nachholt. Dieser geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt

keine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.

2. Betreffend den Angeklagten Y kommt folgendes hinzu: Das

Landgericht hat übersehen, daß der Senat durch den Beschluß vom

4. April 2001 auch die Einzelstrafe im Fall der gefährlichen Körperverletzung

gegen den Geschädigten Ya aufgehoben hat. Es ist deshalb von einer

vermeintlich rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten

ausgegangen und hat eine solche in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe

aufgenommen.

Danach hat ein neuer Tatrichter gegen den Angeklagten Y eine

Einzelfreiheitsstrafe wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten Ya

festzusetzen (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGH,

Beschl. vom 18. Dezember 1996 – 2 StR 637/96) und eine neue Gesamt-

strafe zu bilden. In diese sind die Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des

Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. März 1999 einzubeziehen. Unter

dem Gesichtspunkt des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht dabei für die Ge-

samtstrafe – trotz des vom letzten Tatrichter unnötigerweise vorgenomme-

nen „Härteausgleichs“, der als solcher nicht korrigiert werden kann – die

Obergrenze von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe.

Harms Häger Raum

Brause Schaal